Entscheidungsstichwort (Thema)
Übergang der Sonderabschreibung von GbR auf Einzelperson als Rechtsnachfolger bei Erwerb aller GbR-Anteile
Leitsatz (redaktionell)
1) Eine GbR kann für von ihr getätigte Modernisierungsmaßnahmen Sonderabschreibungen nach dem FördG in Anspruch nehmen, auch wenn sie im Zeitpunkt der Vornahme der Aufwendungen weder zivilrechtliche noch wirtschaftliche Eigentümerin des Grundstücks gewesen ist.
2) Ein Steuerpflichtiger, der alle Gesellschaftsanteile an der anspruchsberechtigten GbR erwirbt, wird zumindest für eine logische Sekunde Gesellschafter der GbR, bevor die Gesellschaft mit dem Ausscheiden ihrer übrigen Gesellschafter durch Anwachsung aller Gesellschaftsanteile in seiner Hand untergeht. Aufgrund dessen kann er als Rechtsnachfolger der GbR die Sonderabschreibung in Anspruch nehmen.
3) Der Erwerb der GbR-Anteile stellt dabei kein Scheingeschäft i.S. des § 41 AO dar.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7; FördG § 1 Abs. 1 Sätze 1-2, § 3 S. 1, § 4 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1; AO § 41; EStG § 7 Abs. 4
Tatbestand
I.
Streitig ist die Gewährung einer Sonderabschreibung nach dem Fördergebietsgesetz (FördG).
Durch Vertrag vom 15.9.1995 gründeten die Herren … und … eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die beiden Gesellschafter waren zu je ½ Miteigentümer des Grundstücks … in … bei … und überließen dieses Grundstück der GbR zur Nutzung. Gemäss § 1 des Gesellschaftsvertrages, auf den Bezug genommen wird, war Zweck der GbR die Rekonstruktion und Sanierung der auf dem Grundstück vorhandenen Bausubstanz, die Neubebauung – soweit möglich – von Teilflächen, die Verwaltung, Vermietung und der Verkauf des Grundstücks.
Mit notariellem Vertrag vom 21.11.1997 erklärten die Gesellschafter die Auflassung des Grundstücks auf die GbR. Mit weiterem notariellem Vertrag vom 20.12.1997, auf den Bezug genommen wird, trat der Antragsteller als Neugesellschafter unter Übernahme einer Gesellschafterbareinlage in Höhe von 1.350.000,– DM mit einem Anteil von 100 % mit sofortiger Wirkung der Gesellschaft bei. Den Altgesellschaftern verblieb ein Anteil an der GbR von 0 %. Sie schieden nach dem Inhalt des notariellen Vertrages mit Wirkung vom 30.12.1997 aus der GbR aus. Die Altgesellschafter versicherten, dass sie keine Abschreibung nach dem FördG in Anspruch genommen hätten.
Die GbR modernisierte das auf dem Grundstück … stehende Mehrfamilienhaus. Von den sechs Wohnungen wurden drei ab 1996, eine ab 1997 und die beiden anderen ab 1998 vermietet. Eine bei der Grundstücksgemeinschaft …/… durchgeführte Betriebsprüfung ermittelte folgende Anschaffungs- und Herstellungskosten:
1995: |
156.390,01 DM |
Altbausubstanz + Gerichtskosten |
1996: |
677.151,86 DM |
Umbaukosten |
1997: |
92.611,76 DM |
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AfA (2,5 %) wurde ab Mai 1996 berücksichtigt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Bericht vom 6.8.2003 (Bl. 31 ff. 11 K 6909/01) Bezug genommen.
In seiner Einkommensteuererklärung 1997 machte der Antragsteller einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung des Objektes … in Höhe von 568.890,– DM geltend, indem er Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz wie folgt beantragte:
Kaufpreis |
1.350.000,– DM |
Nebenkosten |
67.500,– DM |
Summe |
1.417.500,– DM |
abzgl. Grund und Boden 20 % |
283.500,– DM |
Bemessungsgrundlage |
1.134.000,– DM |
AfA nach § 7 Abs. 4 EStG 2 % |
22.680,– DM |
davon 1/12 für 1997 |
1.890,– DM |
AfA 1997 nach § 4 FördG 50 % von 1.134.000,– DM |
567.000,– DM |
Der Antragsgegner erkannte den erklärten Verlust nicht an, sondern berücksichtigte lediglich AfA gemäss § 7 Abs. 4 EStG in Höhe von 2 % von 1.134.000,– DM = 22.680,– DM.
Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Der Antragsgegner verböserte vielmehr nach einem entsprechenden Hinweis mit der Einspruchsentscheidung vom 15.11.2001 die Steuerfestsetzung, indem er den bisher angesetzten AfA-Betrag auf 2.363,– DM minderte und die Einkommensteuer 1997 entsprechend erhöhte.
Hiergegen richtet sich die unter Aktenzeichen 11 K 6909/01 anhängige Klage, über die noch nicht entschieden ist. Mit der Klage begehrte der Antragsteller zunächst – wie im Einspruchsverfahren – eine Sonderabschreibung in Höhe von 50 % der auf 1.100.000,– DM ermittelten Modernisierungsaufwendungen und zeitanteilige AfA (1/12) auf die Altbausubstanz für Dezember 1997 in Höhe von 2,5 % von 150.000,– DM. Nach Einreichung des Berichts über die bei der Grundstücksgemeinschaft …/… durchgeführte Prüfung beantragt er, die Anschaffungskosten von 1.350.000,– DM entsprechend der prozentualen Aufteilung bei der GbR mit 15,9 % (203.680,51 DM) der Altbausubstanz und mit 74,42 % (1.004.628,71 DM) der Modernisierung zuzuordnen und Sonder-Afa in Höhe von 50 % der Modernisierungsaufwendungen sowie 2,5 % AfA für die Altbausubstanz zu berücksichtigen. Auf die hierzu vorgelegte Berechnung (Bl. 30 11 K 6909/01) wird Bezug genommen.
Am 14.6.2004 erließ der Antragsgegner einen geänderten Einkommensteuerbescheid 1997. Dieser führte zu einer Steuernachzahlung von insgesamt 33.758,86 EUR. Die zuvor gewährte Aussetzung der Vollziehung in Höhe von 1....