Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.02.2000; Aktenzeichen I R 119/97)

 

Tatbestand

Der Beklagte erließ am 5.1.1995 gegenüber der Klägerin die im Rubrum bezeichneten Bescheide für 1992, denen er wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen geschätzte Besteuerungsgrundlagen zugrundelegte. Die Einsprüche der Klägerin blieben mangels Begründung erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 2.1.1996).

Mit der hiergegen am 30.1.1996 erhobenen Klage stellte die Klägerin die Anträge, die Bescheide und die Einspruchsentscheidung aufzuheben und die Steuern bzw. Feststellungen „entsprechend der eingereichten Steuererklärung” festzusetzen.

Am 12.2.1996 reichte die Klägerin die ausstehenden Steuererklärungen beim Beklagten ein, ohne daß das Gericht hiervon Kenntnis erhielt.

Durch Verfügung des Gerichts vom 15.2.1996, zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 20.2.1996, wurde die Klägerin (u. a.) gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 FGO aufgefordert, innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieser Verfügung den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen. Sie wurde zugleich darauf hingewiesen, daß im Falle einer Versäumung der Frist die Klage allein aus diesem Grunde als unzulässig abgewiesen werden müsse, sofern nicht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könne. Die Klägerin hat innerhalb der gesetzten Frist auf die Aufforderung nicht reagiert.

Sie ist der Ansicht, daß der Gegenstand des Klagebegehrens aus der Antragsformulierung in der Klageschrift hinreichend klar zum Ausdruck komme. Bei Schätzungsbescheiden – wie im Streitfall – genüge es zur Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens, daß eine Abänderung der Bescheide nach Maßgabe von einzureichenden Steuererklärungen begehrt werde.

Die Klägerin beantragt,

  1. den Körperschaftsteuerbescheid für 1992 vom 5.1.1995 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 2.1.1996 aufzuheben und die Körperschaftsteuer entsprechend der eingereichten Steuererklärung festzusetzen,
  2. den Feststellungsbescheid über das verwendbare Eigenkapital zu 31.12.1992 vom 5.1.1995 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 2.1.1996 aufzuheben und die Feststellung entsprechend der eingereichten Steuererklärung festzusetzen,
  3. den Feststellungsbescheid über den verbleibenden Verlustabzug zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.1992 vom 5.1.1995 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 2.1.1996 aufzuheben und die Feststellung entsprechend der eingereichten Steuererklärung festzusetzen,
  4. den Umsatzsteuerbescheid 1992 vom 5.1.1995 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2.1.1996 aufzuheben und die Umsatzsteuer entsprechend der eingereichten Steuererklärung festzusetzen,
  5. hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unzulässig.

Die Klägerin hat in der ihr gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzten Ausschlußfrist den Gegenstand des Klagebegehrens nicht ausreichend bezeichnet.

Eine ausreichende Bezeichnung des Klagebegehrens erfordert die Konkretisierung des Klagebegehrens. Hierfür ist vorzutragen, worin die den Kläger treffende Rechtsverletzung liegen und inwiefern der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig sein soll. Diese Anforderungen sollen das Gericht in die Lage versetzen, die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO) zu bestimmen (BFH-Beschlüsse vom 26.11.1979 GrS 1/78, BStBl II 1980, 99; vom 15.11.1994 VIII B 29/94, BFH/NV 1995, 886).

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn – wie im Streitfall – lediglich auf noch einzureichende Steuererklärungen Bezug genommen wird. Denn hieraus vermag das Gericht den Umfang der geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht erkennen. Eine Bezugnahme auf Steuererklärungen reicht nur aus, wenn zum einen die Steuererklärungen bereits vorliegen und zum anderen wenn sie dem Gericht vorliegen. Denn die Bezeichnung des Klagebegehrens muß dem Gericht gegenüber erfolgen (BFH-Urteil vom 16.3.1988 I R 93/84, BStBl II 1988, 895; BFH-Beschluß vom 26.1.1995 V B 63/94, BFH/NV 1995, 896). § 47 Abs. 2 FGO ist in diesem Zusammenhang weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar (BFH-Beschluß vom 26.1.1995, a. a. O.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht erfüllt sind.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI940298

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