rechtskräftig
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist ausschließlich streitig, ob der Beklagte Reisekostenerstattungen, die die Klägerin an Arbeitnehmer gezahlt hat, zu Recht als steuerpflichtigen Arbeitslohn angesehen hat oder ob steuerbefreite Reisekostenerstattungen i. S. d. § 3 Nr. 16 EStG vorliegen.
Die Klägerin ist eine Bank. Der Betriebssitz liegt in einer kleinen Gemeinde im Randbereich
Seit 1975 führt die Klägerin sogenannte Informationsreisen durch.
In Abstimmung mit bedeutenden Reiseveranstaltern, wie z. B. …, wählte die Klägerin aus deren Angebot Reisen mit Erlebniswert, wobei sie teilweise auf die Ausgestaltung der Reisen Einfluß nehmen konnte.
Diese Reisen vermarktete die Klägerin mit erheblichem Werbeaufwand als Informations- oder Erlebnisreisen der … bank … S. Dabei wies die Klägerin auf den … banktypischen Werbeslogan … an auffälliger Stelle hin.
In allgemeinen Werbeprospekten zu den Informationsreisen und auch einem Teil der individuell für die einzelnen Reisen erstellten Werbeprospekte wurde eine Betreuung durch Mitarbeiter der Klägerin als besondere Reiseleistung herausgestellt.
Die Klägerin trat aber in allen Fällen eindeutig nur als Vermittlerin der Reisen auf. Veranstalter waren die genannten größeren hauptberuflichen Reiseveranstalter.
Das von der Klägerin mit der Durchführung der Reisen verfolgte Ziel ist im wesentlichen die Imagesteigerung, die Werbewirkung im bereits gewonnenen oder anzusprechenden Kundenkreis und die Kundenbetreuung hinsichtlich bereits an die Klägerin gebundener Personen.
Hinsichtlich der isolierten Gewinnerzielung mit Hilfe der Reisen ist der Sachvortrag der Klägerin widersprüchlich. Während im außergerichtlichen Rechtsschutzverfahren eindeutig vorgetragen wurde, daß Gewinne mit den Reisen nicht zu erzielen seien, trägt die Klägerin im Klageverfahren vor, daß mit den Reisen Erträge erwirtschaftet worden seien.
Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, daß bei Berücksichtigung der Lohnaufwendungen für die zur Reisebetreuung eingesetzten Arbeitnehmer in der Regel ein Überschuß nicht zu erzielen war.
Für alle durchgeführten Reisen gilt, daß die Klägerin in der Regel die Reiseanmeldungen gesammelt hat, die Buchungsbestätigungen verteilte und die Rechnungsbeträge – ganz überwiegend von eigenen Konten – einzog und abführte.
Weiterhin führte die Klägerin vor der Reise in der Regel Informationsabende und nach der Reise Nachbereitungsabende durch.
Alle Reisen wurden von mindestens einem Mitarbeiter der Bank begleitet. Bei Reisen mit größeren Teilnehmerzahlen kam es zur Begleitung durch zwei oder drei Bankmitarbeiter.
In dem im vorliegenden Fall streitbefangenen Haftungsbescheid geht es um sechs Reisen, die in den Jahren 1986 bis 1989 durchgeführt wurden.
1986 führte die Klägerin eine einwöchige Reise nach H. durch. Veranstalter der Reise war ausweislich des vorliegenden Prospektes die Firma … in … (Bl. 158 d. A.; dies bedeutet grundsätzlich die Akte 7 K 2799/93). Der Veranstalter sagte eine eigene deutschsprechende Reiseleitung im Hotel zu. Eine vertragliche Verpflichtung der Klägerin zur Begleitung der Reise durch Bankmitarbeiter kann anhand der vorliegenden Unterlagen nicht festgestellt werden.
An der Reise nahmen 158 Teilnehmer teil. Von der Klägerin gestellte Betreuer waren Herr … und die Eheleute … n.
Ebenfalls 1986 führte die Klägerin eine Informationsreise nach K. durch. Ein Prospekt über die Reise wurde nicht vorgelegt. Die 24 Teilnehmer der Reise wurden durch Herrn … r von seiten der Bank betreut. In der mündlichen Verhandlung wurde erläutert, daß eine von der Klägerin (Herrn … r) ausgearbeitete Reise vorgelegen hätte, bei der in einem PKW-Konvoi eine ca. 4000 km umfassende Rundreise durchgeführt worden sei. Dieses Reisekonzept sei später von … übernommen worden.
1987 führte die Klägerin eine einwöchige Reise nach P. durch. Ausweislich des vorliegenden Prospektes waren sowohl eine deutsche Reiseleitung als auch die Betreuung durch Mitarbeiter der Bank Vertragsbestandteil (Bl. 28 f. d. A.). Von den sieben Reisetagen waren grundsätzlich drei zur freien Verfügung der Teilnehmer vorgesehen. An zwei der drei Tagen wurde fakultativ ein Ausflug angeboten.
Die 98 Teilnehmer der Reise wurden durch Herrn … r und die Eheleute … n von Seiten der Bank betreut (Bl. 135 d. A.).
Im Frühjahr 1988 führte die Klägerin eine elftägige Reise in den K. durch. Veranstalter der Reise war … Ausweislich des vorliegenden Prospektes war die Betreuung durch Mitarbeiter der Bank Vertragsbestandteil (Bl. 29 d. A.). Weiterhin ergibt sich aus dem Prospekt, daß zwei Tage zur freien Verfügung der Teilnehmer vorgesehen waren.
Die 79 Teilnehmer der Reise wurden wiederum durch Herrn … r und die Eheleute … n betreut.
1989 führte die Klägerin zwei Reisen nach … a durch. Veranstalter der Reisen war …. Die Betreuung durch Mitarbeiter der Bank war Vertragsbestandteil (Bl. 31 d. A.). Zur Betreuung der 28 Teilnehmer der ersten … areise reiste Herr … r für die Klägerin mit.
Die 44 Teilnehmer der zweiten … areise wurden durch He...