rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenlose Teilnahme eines Bankmitarbeiters an zu Marketingzwecken von der Bank organisierten Sonderreisen als geldwerter Vorteil. Lohnsteuernachforderung 1997 bis 2000
Leitsatz (redaktionell)
Veranstaltet eine Bank kontinuierlich seit vielen Jahren Reisen in eigener Verantwortung, die sie als Marketinginstrument einsetzt, den Kunden als Banksonderreisen ausschließlich in ihren Geschäftsräumen anbietet und die nur über sie gebucht und bezahlt werden können, erfolgt die jeweils kostenlose Teilnahme des die Reise betreuenden Bankmitarbeiters -wobei die überwiegend durch dieselben Mitarbeiter erfolgende Begleitung der Hervorhebung der Sonderstellung der Reise dient- im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse der Bank, so dass kein als geldwerter Vorteil zu versteuernder Arbeitslohn vorliegt.
Normenkette
EStG § 8 Abs. 1, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; LStDV § 2 Abs. 1 S. 2; EStG § 38 Abs. 3, §§ 38a, 41a Abs. 1
Tenor
1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 20. September 2002 wird der Beklagte verpflichtet, den Nachforderungsbescheid vom 15. Februar 2002 insoweit zu ändern, als die Lohnsteuernachforderung für das Jahr 1997 um 1.762,65 EUR, für das Jahr 1998 um 3.142,16 EUR, für das Jahr 1999 um 383,50 EUR und für das Jahr 2000 um 468,25 EUR zu mindern ist.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit zu leisten.
Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht – zuvor – in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit geleistet hat.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen eine Lohnsteuernachforderung.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine Bank in der Rechtsform einer eingetragenen Kreditgenossenschaft. Die Klägerin betreibt des Weiteren durch ein eigenes Reisebüro ein Reisevermittlungsgeschäft. Daneben führte sie seit 1981 insgesamt 37 sog. Banksonderreisen durchgeführt.
In den Streitjahren 1997 bis 2000 fanden folgende sechs Sonderreisen statt:
West-Kanada |
05.05.–16.05.1997 |
Veranstalter: |
… |
Teilnehmer: 17 |
Lanzarote |
05.10.–12.10.1997 |
Veranstalter: |
… |
Teilnehmer: 44 |
Toskana |
21.05.–27.05.1998 |
Veranstalter: |
… |
Teilnehmer: 26 |
Südafrika |
30.09.–14.10.1998 |
Veranstalter: |
… |
Teilnehmer: 38 |
Rhodos |
23.09.–02.10.1999 |
Veranstalter: |
… |
Teilnehmer: 36 |
Portugal |
20.09.–30.09.2000 |
Veranstalter: |
… |
Teilnehmer: 31 |
Die Auswahl des Reiseziels sowie die Ausarbeitung des Reiseverlaufs erfolgten jeweils nach den eigenen Vorstellungen und Wünschen der mit dieser Aufgabe vom Vorstand und Aufsichtsrat der Klägerin ständig betrauten Arbeitnehmer, namentlich die Herren … und …. Ein entsprechender Vertrag wurde dann mit dem jeweils kostengünstigsten Reiseveranstalter abgeschlossen und von der Klägerin selbständig in ihrem Kundenkreis beworben. Der jeweilige Reiseprospekt, der bei drei Reisen ausdrücklich den Zusatz „Banksonderreise” enthielt, lag nur in den Räumen der Klägerin aus. Die Reise konnte nur bei der Klägerin, nicht auch in den Reisebüros der Region, gebucht werden. Ausweislich der Teilnehmerlisten nahmen einige Personen wiederholt an Reisen teil. Zudem erfolgte die Zahlung des Reisepreises ausschließlich an die Klägerin. Bei der Vermittlung einer größeren Anzahl von Teilnehmern je Reise erhielt die Klägerin einen Freiplatz. Bei den Reisen nach West-Kanada, in die Toskana, nach Südafrika und Rhodos wurde dieser Platz von dem Vorstandsmitglied der Klägerin, …, bei den Reisen nach Lanzarote und Portugal von dem Firmenkundenbetreuer und Prokurist der Klägerin, …, eingenommen. Die Arbeitnehmer mussten die Reisen nicht bezahlen. Auch wurde die Reisezeit nicht auf die Urlaubszeit angerechnet. Herr … nahm an den Banksonderreisen bereits seit 1981 teil, Herr … seit 1987.
Zur Vorbereitung der Reisen wurde jeweils ein Informationsabend zur Vorstellung des geplanten Reiseverlaufs sowie ein Abschlussabend nach Beendigung der Reise durchgeführt, an dem Resümee der Reisen gezogen sowie Reisedokumentationen und Erfahrungen ausgetauscht wurden. Diese Veranstaltungen erfolgten unter der Leitung des jeweils teilnehmenden Arbeitnehmers ohne Mitwirkung der jeweiligen Reiseveranstalter. Die Tätigkeit der Arbeitnehmer bezüglich der Reisen bestand wesentlich aus der Durchführung der jeweiligen Reiseorganisation, die die Auswahl der Zielgebiete mit Planung der entsprechenden Routen und Sehenswürdigkeiten in Abweichung zu angebotenen Standardprogrammen einschloss. Zudem oblag den Arbeitnehmern alle während der Reise anfallenden Aufgaben, insbesondere die Begleitung der Teilnehmer zum Flughafen, die Aushändigung der Tickets, das Überwachen des Eincheckens, di...