Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitteilung des Körperschaftsteuerguthabens kein Verwaltungsakt
Leitsatz (redaktionell)
Der nachrichtliche Hinweis im Bescheid gem. § 36 Abs. 7 KStG auf das ermittelte Körperschaftsteuerguthaben stellt keine Regelung im Sinne des § 118 AO und damit keinen Verwaltungsakt dar.
Normenkette
AO § 118; FGO § 40 Abs. 2; KStG § 37 Abs. 2
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über die Feststellung des Körperschaftsteuerguthabens im Sinne des § 37 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes – KStG –, im Kern über die Frage, ob die nachrichtliche Mitteilung des ermittelten Körperschaftsteuerguthabens in dem Bescheid über die gesonderte Feststellung der Endbestände nach § 36 Abs. 7 KStG und zum 31.12.2001 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 KStG, § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG und § 38 Abs. 1 KStG einen angreifbaren Verwaltungsakt mit Bindungswirkung für nachfolgende Feststellungszeitpunkte darstellt.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Zwischen ihr und dem Beklagten ist im Anschluss an entsprechende Rechtsbehelfsverfahren hinsichtlich der Veranlagung zur Körperschaftsteuer für das Jahr 1999 (vgl. die Entscheidungen des erkennenden Senats vom 15. Januar 2009 in dem Verfahren zum Az. 13 K 4781/04, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2009, 1199 und des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 27. Januar 2009 in dem Verfahren zum Az. I R 35/09, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs – BFHE – 228, 250, Bundessteuerblatt – BStBl – II 2010, 478 sowie des Bundesverfassungsgerichts – BVerfG – vom 20. Oktober 2010 zu Aktenzeichen 2 BvR 786/10, n.v.) insbesondere die Abzinsung von Gesellschafterdarlehen in den Jahren 2000 bis 2005, aber auch die Frage der Verfassungsmäßigkeit der nach der Entscheidung des BVerfG vom 17. November 2009 (1 BvR 2192/05, Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts – BVerfGE – 125, 1, Bundesgesetzblatt – BGBl. – I 2010, 326, Sammlung der – nicht amtlich veröffentlichten – Entscheidungen des Bundesfinanzhofs – BFH/NV – 2010, 803) neugefassten Übergangsregelungen zur körperschaftsteuerlichen Umgliederung anlässlich des Systemwechsels vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren umstritten.
Der Großteil der ca. 30 angefochtenen Bescheide ist Gegenstand des zusammen mit dem vorliegenden Verfahren mündlich verhandelten Verfahrens 13 K 2004/11. In diesem Verfahren ist auch über die Rechtmäßigkeit der gesonderten Feststellung der Endbestände nach § 36 Abs. 7 KStG zu entscheiden.
Während der andauernden Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahren wegen der Körperschaftsteuer 1999 führte das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung D Außenprüfungen für die Jahre 2000 bis 2002 und 2003 bis 2005 bei der Klägerin durch. Da die Rechtsschutzverfahren hinsichtlich der Körperschaftsteuer 1999 im Zeitpunkt des Abschlusses der Außenprüfungen (vgl. Berichte über die Betriebsprüfungen bei der Klägerin vom 12. Januar 2010 für die Jahre 2000 bis 2002 und 2003 bis 2005) noch nicht abgeschlossen waren, hielten beide Beteiligten an ihren Rechtsauffassungen hinsichtlich der Frage der Abzinsung der Gesellschafterdarlehen fest.
Der Beklagte folgte den Ansätzen der Betriebsprüfung und erließ neben der Vielzahl der in dem Parallelverfahren streitbefangenen Bescheide den/die hier streitbefangenen, unstreitig verfahrensrechtlich zu Recht zunächst auf § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung – AO – gestützten Bescheid(e). Gegen alle Bescheide wandte sich die Klägerin mit fristgerecht erhobenen Einsprüchen. Die Rechtsbehelfsverfahren ruhten im Hinblick auf das vorrangige Verfahren bezüglich der Körperschaftsteuer 1999. Nach der Entscheidung des BVerfG im November 2010 wurden sie wieder aufgenommen. Mit verbundener Einspruchsentscheidung vom 27. Mai 2011 wies der Beklagte die Einsprüche sowohl wegen der unter Az. 13 K 2004/11 als auch den hier streitbefangenen Bescheide als unbegründet zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen.
Mit der vorliegenden, isoliert wegen der gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 KStG zum 31. Dezember 2001, hier der Feststellung des Körperschaftsteuerguthabens gemäß § 37 Abs. 2 KStG, erhobenen Klage will die Klägerin verhindern, dass ihrem materiellen Begehren auf anderweitige Berechnung des Körperschaftsteuerguthabens ggf. die Bestandskraft einer Feststellung im Sinne des § 37 Abs. 2 KStG auf den 31. Dezember 2001 entgegengehalten wird.
Der in Kopie im Verfahren 13 K 2004/11 vorgelegte Bescheid vom 2. Dezember 2010 ist ausdrücklich überschrieben mit:
Bescheid über die gesonderte Feststellung der Endbestände gemäß § 36 Abs. 7 KStG und Bescheid zum 31.12.2001 über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 KStG.
Im Anschluss an den in dem Verfahren 13 K 2004/11 streitbefangenen Feststellungsbescheid gemäß § 36 Abs. 7 KStG ist der angefochtene...