Entscheidungsstichwort (Thema)
Frage der unternehmerischen Tätigkeit mit Handel von Bierdeckeln, Bildkarten u.Ä. unter anderem über die Auktionsplattform eBay
Leitsatz (redaktionell)
1. Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine Vermögensverwaltung oder eine unternehmerische Betätigung vorliegt, sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Bei Würdigung der gesamten Umstände hat der Stpfl. im Streitzeitraum mit den Verkäufen nicht lediglich privates Vermögen verwaltet, sondern eine wirtschaftliche, d.h. nachhaltige Tätigkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG entfaltet. Der Stpfl. hat nicht nur ähnlich wie ein Händler agiert; er hat vielmehr Handel mit Bierdeckeln und anderen Artikeln betrieben und war damit Händler.
2. Die Verkaufstätigkeit des Stpfl. ist über viele Jahre nach Aktenlage ununterbrochen von 2005 an bis mindestens 2011 ausgeübt worden. Diese Tätigkeit war auch bezüglich der Anzahl der Verkäufe von beträchtlichem Umfang und vom administrativen Aufwand für den Stpfl. sehr intensiv. Allein in den Jahren 2005 bis 2008 hat der Stpfl. mehr als 29.000 Einzelverkäufe über eBay abgewickelt.
Normenkette
UStG § 2 Abs. 1 S. 1
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger mit dem Handel von Bierdeckeln und im geringeren Umfang gebrauchtem Spielzeug und Bildkarten unternehmerisch tätig war und ein Gewerbe betrieben hat.
Der 1942 geborene Kläger erzielte geringe Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sowie ab 2007 noch geringere Einkünfte aus einer Rente, die als solche keine Pflicht zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen begründeten. Weiter bestritt er seinen Lebensunterhalt aus den Erlösen aus dem Verkauf von Bierdeckeln sowie in geringerem Umfang von anderen Artikeln, wie Bildkarten, gebrauchten Modelleisenbahnen und von anderem Spielzeug.
Der Kläger gab keine Steuererklärungen ab. Allerdings teilte er dem Beklagten mit Schreiben vom 09.10.2006 mit, dass er seit geraumer Zeit neben seiner Berufstätigkeit hauptsächlich über die Internetplattform eBay und auch privat Objekte aus den Sammlungen seines Vaters verkaufe, die er als vorgezogenes Erbe veräußern könne. Die Objekte befänden sich seit mindestens zehn Jahren, meistens aber schon seit 20 und mehr Jahren und Jahrzehnten im Besitze seines Vaters. Es handele sich hauptsächlich um Bieretiketten und Bierdeckel, aber auch um Spielzeug aus Überraschungseiern. Objekte, die vor weniger als zehn Jahren erworben worden seien, würden nicht verkauft. Diese Sachen seien streng getrennt worden. Wenn der Erlös für das einzelne Objekt in der Regel auch nicht besonders hoch sei, so summierten sich die Teile doch insgesamt. Er sei der Meinung gewesen, dass er dafür keine Steuern bezahlen müsse, habe aber jetzt erfahren, dass dies in einem gewissen Umfang eventuell nicht zutreffe. Deshalb habe er alle Unterlagen diesbezüglich einem Steuerberater übergeben. Auf die Aufforderung des Beklagten, ein Gewerbe anzumelden, teilte er mit Schreiben vom 30.10.2006 mit, dass ihm dies noch nicht möglich gewesen sei. Zur Erfassung des gesamten Umsatzes müssten Tausende von kleinen und kleinsten Beträgen, die für den Verkauf von Bierdeckeln und sonstigen Sammelgegenständen eingegangen seien, zugeordnet und addiert werden. Es müsse weiter unterteilt werden in Verkäufe ins EG-Ausland und in andere Länder. Weiter müssten Posten, die zwar verkauft, aber tatsächlich nicht gezahlt worden seien, erfasst werden. Er biete an, als Sicherheitsleistung vorab einen Betrag von 5.000 € zu überweisen. Sodann reichte er eine handschriftlich (nicht auf amtlichem Formular) erstellte Umsatzsteuer-Voranmeldung für September 2007 ein, mit der er Umsätze von 0,00 € und Vorsteuern von 1.142,00 € erklärte. Weiter fügte er eine nicht unterschriebene handschriftliche „Gewerbeanmeldung Verkauf von Sammel- und Erbschaftsartikeln aller Art” sowie eine Quittung über von ihm geleistete 165,00 € für Buchhaltung und Kaufmännische Arbeiten bei. Diese eingereichten Unterlagen führten nicht zu Steuerfestsetzungen.
Aufgrund einer gegen den Kläger bei der Steuerfahndungsstelle erstatten Anzeige, dass der Kläger einen gewerblichen Handel mit Bierdeckeln betreibe, wurde am 04.12.2009 eine Steuerfahndungsprüfung beim Kläger begonnen. Nach einer in deren Verlauf eingeholten Auskunft der Internetplattform eBay erfolgten in den Jahren 2005 bis 2008 folgende Verkäufe und Verkaufserlöse des Klägers:
|
2005 |
2006 |
2007 |
2008 |
Verkaufserlöse € |
18.411,20 |
66.337,05 |
45.006,33 |
66.157,85 |
Anzahl verkaufter Artikel |
3.531 |
15.308 |
3.652 |
6.661 |
Im Prüfungsbericht vom 30.11.2011 ist sodann ausgeführt, der Kläger habe angegeben, eine umfängliche Sammlung geerbt zu haben, die sich in seinem Privatvermögen befinde, und versucht zu haben, Teile dieser Sammlung zu verkaufen. Der Kläger habe sodann während der Prüfung Einlagewerte der verkauften Artikel und unter Berücksichtigung der Verkaufserlöse jährliche Verluste von mehr als 8.000 € geschätzt. Bis zur Erstellung des Prüfungsberichts habe der Kläger über Jahre 21.810 Bewertungen als Verkäufer und mehr ...