Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte von Komplementären einer KGaA. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: I R 24/22)
Leitsatz (redaktionell)
Einkünfte von Komplementären einer KGaA sind jedenfalls in Fällen, bei denen es an einer Vermögenseinlage fehlt, nicht einheitlich und gesondert nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) AO festzustellen.
Normenkette
KStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; AO § 180
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob in Bezug auf eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) eine gesonderte und einheitliche Feststellung durchzuführen ist und ob dabei steuerliche Begünstigungsnormen zugunsten der persönlich haftenden Gesellschafter (nachfolgend phG) greifen.
I. Die Kläger waren – ohne Vermögenseinlage – phG der A KGaA (nachfolgend A KGaA; inzwischen formwechselnd umgewandelt in die B AG). Als phG stand ihnen eine gewinnabhängige Vergütung zu. Ihre Einkünfte als phG (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 EStG) wurden unmittelbar im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung angesetzt.
Die A KGaA hatte in den Streitjahren 2001 bis 2007 Beteiligungseinkünfte unmittelbar bzw. mittelbar (über Organgesellschaften und nachgeschaltete Personengesellschaften) erzielt. In einem unter dem Aktenzeichen 15 K 1606/12 für den Veranlagungszeitraum 2004 geführten Klageverfahren vertrat der Kläger zu 1. die Auffassung, dass ein Teil seiner gewinnabhängigen Vergütung steuerfrei zu stellen sei. Steuerbegünstigungen der KGaA würden auf die Gesellschafter durchschlagen. Dies sei Folge einer transparenten Betrachtung. Vor dem Hintergrund, dass die KGaA Beteiligungserträge erzielt habe, sei auf Gesellschafterebene anteilig das Halbeinkünfteverfahren anzuwenden, eine Steuerfreistellung nach Maßgabe des DBA-Schachtelprivilegs zu gewähren und Ausschüttungen an die KGaA, für die das Einlagekonto als verwendet gelte, von der Besteuerung beim Gesellschafter frei zu stellen.
Im Verlauf des beim 15. Senat des FG Köln geführten Klageverfahrens entstand Streit darüber, ob über die aufgeworfenen Fragen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung oder eines gesonderten und einheitlichen Feststellungsverfahrens zu entscheiden ist. Klägerseitig wurde insoweit ein Antrag auf Aussetzung des Klageverfahrens nach § 74 FGO zwecks vorgreiflicher Durchführung einer gesonderten Feststellung beantragt. Nachdem der 15. Senat diesen Antrag abgelehnt hatte, hob der Bundesfinanzhof nach Beschwerde des Klägers zu 1. den FG-Beschluss auf und setzte das Verfahren zur Durchführung eines entsprechenden Feststellungsverfahrens aus (BFH-Beschluss vom 5.12.2017, I B 115/17). Die Frage, ob an körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften und mit ihnen in Zusammenhang stehenden anderen Besteuerungsgrundlagen mehrere Personen beteiligt und ob die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen seien, müsse in dem noch einzuleitenden Gewinnfeststellungsverfahren nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a AO entschieden werden. Die (positive oder negative) Feststellung sei für den Einkommensteuerbescheid als Folgebescheid dann bindend.
Der Beklagte hat daraufhin gegenüber den Gesellschaftern die Durchführung einer gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung für die Streitjahre 2001-2007 mit negativen Feststellungsbescheiden vom 3.5.2018 abgelehnt. Zusammengefasst heißt es in den Bescheiden: Im Fall des Zusammenschlusses mehrerer Personen zu einem selbständigen Steuersubjekt (wie einer Kapitalgesellschaft), verwirkliche dieses Steuersubjekt selbst den Tatbestand der Einkünfteerzielung, so dass eine gesonderte Feststellung ausscheide (BFH, IX R 182/87). Denn die Beteiligten erzielten Einkünfte erst durch (offene oder verdeckte) Ausschüttungen der Kapitalgesellschaft. Gleiches gelte für eine KGaA, die ebenso selbst Subjekt der Körperschaftsteuer sei und eigenständig Einkünfte erziele, an denen auch die Komplementäre nicht als Mitunternehmer beteiligt seien. Die Komplementäre würden lediglich aufgrund der gesetzlichen Fiktion gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG wie Mitunternehmer behandelt (BFH, I R 235/81). Demzufolge seien die Einkünfte der KGaA nicht gesondert und einheitlich festzustellen (Koenig/Koenig, § 180 AO, Rn. 15-18; Schwarz, § 180 AO, Rn. 32, Klein/Ratschow, § 180 AO, Rn. 6; FG München, 16.1.2003, 7 K 5340/01). Dieser Feststellungsbescheid sei nach Ablauf der Feststellungsfrist ergangen. Nach § 181 Abs. 5 AO könne er deshalb nur solchen Steuerfestsetzungen zugrundeliegen, deren Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen gewesen sei.
Dagegen hat der (ab 2004 beteiligte) Kläger zu 1. (C) in dem hier zur Entscheidung anstehenden Verfahren Sprungklage betreffend die Jahre 2004-2007 erhoben. Dieser Sprungklage hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 13.6.2018 seine Zustimmung erteilt (§ 45 Abs. 1 FGO).
Die Kläger zu 2.-5. haben fristgerecht Einspruch gegen die negativen Feststellungsbescheide eingelegt. In der Folge hat das Gericht das Klageverfahren des Klägers z...