Entscheidungsstichwort (Thema)
Einlageminderungsgewinn bei einer (nur) vermögensverwaltenden KG
Leitsatz (redaktionell)
1) Die Veräußerung eines Teilkommanditanteils an einer (nur) vermögensverwaltenden KG führt nicht zu einem Einlageminderungsgewinn i.S. des § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG.
2) Ein Einlageminderungsgewinn ensteht nur dann, wenn es bei der KG zu einer Vermögens- und/oder Haftungsminderung kommt, weil die Gesellschaft dem nur beschränkt haftenden Kommanditisten Mittel aus dem Gesellschaftsvermögen zuwendet.
Normenkette
EStG § 15a Abs. 3 S. 1, § 21 S. 2, § 15a Abs. 3
Tatbestand
Streitig ist, ob die Veräußerung eines Teilkommanditanteils zu einem Einlageminderungsgewinn im Sinne des § 15 a Abs. 3 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) geführt hat.
Die Klägerin war seit 1985 mit einer Pflichteinlage von 2 Mio. DM als Kommanditistin an der ………. KG (F-KG), einer Einkünfte aus Vermietung erzielenden Kommanditgesellschaft, beteiligt. Neben dem den Kapitalanteil ausweisenden Kapitalkonto I wurden für die Klägerin jeweils unverzinslich ein Kapitalkonto II zur Verbuchung von Gewinnen und Verlusten und ein Kapitalkonto III zur Verbuchung von Ausschüttungen, sonstigen Entnahmen oder Einlagen geführt (§ 4 Abs. 1 – 5 des Gesellschaftsvertrages). Eine über die Einlage hinausgehende Zahlungs-, Haftungs- oder Nachschussverpflichtung war nach § 8 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages ausgeschlossen. Bis an die Grenze der Mindestbeteiligung waren die Kommanditanteile jederzeit frei übertragbar, wobei der Erwerber alle Kapitalkonten fortzuführen hatte (§ 21 Abs. 2, 5 des Gesellschaftsvertrages). Verlustanteile sollten allen Gesellschaftern auch dann noch zugerechnet werden, wenn sie die Höhe der Kommanditeinlage übersteigen (§ 17 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages).
Mit Vertrag vom 29.12.1987 veräußerte die Klägerin einen Teilbetrag ihres Gesellschaftsanteils in Höhe von nominal 1 Mio. DM zum Preis von …….,00 DM an die Treuhandgesellschaft ……….-GmbH, die die Beteiligung treuhänderisch für die …………… GmbH erwarb. Zu diesem Zeitpunkt war ihr Verlustausgleichsvolumen i.S.d. §§ 21 Abs. 1 Satz 2, 15 a EStG aufgrund negativer Einnahme-Überschüsse aus den Jahren 1985 bis 1987 auf ./. 248.499,00 DM angestiegen. Beschränkungen, Belastungen und Verpflichtungen, die mit der Minderung ihres Kapitalanteils unter den Betrag der Pflichteinlage in Zusammenhang standen, übernahm sie zur vollständigen Entlastung der Erwerberin. Die Kapitalkonten II und III sollten in Abweichung von § 21 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages nicht übertragen, sondern von ihr fortgeführt und für den Erwerber neue, unbelastete Gesellschafterkonten eingerichtet werden. Zu den Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 29.12.1987 (Bl. 4-6 d.A.) Bezug genommen. Die Eintragung der Veränderung in das Handelsregister erfolgte am 04.03.1988, der Kaufpreis wurde am 31.05.1988 gezahlt.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Kalenderjahre 1987 bis 1990 sah der Prüfer in der Veräußerung des Teilkommanditanteils und der hierauf beruhenden Minderung des Kapitalanteils eine Entnahme und beurteilte den Vorgang als Einlageminderung im Sinne des § 15 a Abs. 3 EStG.
Dem folgend erließ der Beklagte am 21.02.1996 einen Feststellungsbescheid nach § 15 a Abs. 4 Satz 1 EStG, in dem für die Klägerin ein als Überschuss zuzurechnender Gesamtbetrag der Einlageminderung in Höhe des Kaufpreises von ………,00 DM festgestellt und ihr verrechenbarer Verlust in entsprechendem Umfang erhöht wurde. Der Bescheid war mit der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte der F-KG verbunden (§ 15 a Abs. 4 Satz 5 und 6 EStG).
Hiergegen legte die F-KG am 15.03.1996 Einspruch ein, mit dem sie geltend machte, die Veräußerung eines Teilbetrags von 1 Mio. DM des ursprünglichen Beteiligungskapitals sei keine Entnahme im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG, weil es sich nicht um einen Vermögensabfluss aus dem gesamthänderisch gebundenen Gesellschaftsvermögen gehandelt habe.
Den Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 26.02.1998 als unbegründet zurück und führte dabei aus, § 15 a Abs. 3 EStG verhindere, dass Verluste ausgleichsfähig blieben, obwohl die Rechtfertigung für den früheren Verlustausgleich wegen der Rückgewähr der Einlage entfallen sei. Anlässlich der Anteilsübertragung habe ein Vermögensabfluss aus dem Gesellschaftsvermögen in nicht gesamthänderisch gebundenes Vermögen der Klägerin und ein Vermögenszufluss durch den Erwerber in das Gesellschaftsvermögen stattgefunden. Durch den Vermögensabfluss zugunsten der Klägerin sei eine Minderung des Kapitalkontos im Sinne des § 15 a Abs. 3 Satz 1 EStG eingetreten. Würde man einen Einlageminderungsgewinn verneinen, bliebe der Verlustausgleich für die Klägerin weiter bestehen, während die Erwerberin ebenfalls die Möglichkeit habe, Verluste in Höhe des hinzu erworbenen Kapitalkontos auszugleichen, obwohl sich die Haftungssumme der Gesellschaft nicht erhöht habe. Das liefe der gesetzlichen Absicht, Verluste bei Kommanditgesellschaften grundsätzlich auf den Haf...