Tatbestand

Der Kläger ist seit Juni 1994 Halter des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen …. Das Fahrzeug ist ein mit einem Dieselmotor angetriebener Kombi des Herstellers Chrysler, Typ ES mit einem Hubraum von 2.500 ccm und einem zulässigen Gesamtgewicht von 2.435 kg. In den Fahrzeugpapieren wurde der Wagen bei der erstmaligen Zulassung als „PKW Kombi Geschlossen” bezeichnet.

Aufgrund dieser dem FA von der Zulassungsstelle übermittelten technischen Daten stufte das FA das Fahrzeug des Klägers als PKW ein und setzte dementsprechend die Kraftfahrzeugsteuer nach dem Hubraum fest (Bescheid vom 7.07.1994).

Nach verschiedenen Umbauten im Fahrzeuginneren (u.a. Herausnahme von 5 Sitzen sowie der Sicherheitsgurte, Einbau eines durchgehenden Fahrzeugbodens) stufte die Zulassungsstelle das Fahrzeug im Sept. 1997 nunmehr als „LKW Geschlossener Kasten” ein. Die Änderung teilte sie dem FA im Okt. 1997 mit. Das FA folgte dieser LKW – Einstufung nicht und erließ am 24.11.1997 einen entsprechenden Ablehnungsbescheid. Hiergegen richtet sich die nach erfolglosem Einspruch (Einspruchsentscheidung vom 26.02.1998) erhobene Klage.

Der Kläger ist der Ansicht, daß nicht nur aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes, sondern auch wegen der umfangreichen Umbaumaßnahmen das Fahrzeug auf Dauer seine Funktion als Personenwagen verloren und die eines Leichentransportwagens, und damit eines LKW bekommen habe. Das äußere Erscheinungsbild sowie die vorgenommenen Umbauten seien aus den vorgelegten Lichtbildern zu ersehen. Auf den bereits vorhandenen Fahrzeuglack seien eine Reihe von Kreuzen auflackiert, die nicht mehr ohne weiteres entfernt werden könnten. Dazu müßte das Fahrzeug zumindest teilweise neu lackiert werden.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 10.07.1998 verwiesen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des FA vom 24.11.1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.02.1998 aufzuheben und festzustellen, daß das FA verpflichtet ist, die Kraftfahrzeugsteuer mit dem amtl. Kennzeichen

… gewichtsbezogen als LKW festzusetzen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es verweist im wesentlichen auf die Ausführungen seiner Einspruchsentscheidung und hebt nochmals hervor, daß sich nach dem BFH-Urteil vom 29. April 1997 VII R 1/97 eine von der Herstellerkonzeption abweichende Fahrzeugart aufgrund von Umbauten nur ergebe, wenn sie das äußere Erscheinungsbild des Fahrzeugs wesentlich verändere, und zwar auf Dauer angelegt. Derartige Veränderungen seien im Streitfall nicht vorgenommen worden. Sie beträfen allein den Innenraum.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Das FA hat zutreffend entschieden, daß das Fahrzeug des Klägers auch nach dem erfolgten Umbau kraftfahrzeugsteuerrechtlich als PKW zu behandeln ist und folglich nach dem Hubraum und nicht nach dem Gesamtgewicht zu besteuern ist. Damit ist der vom Kläger angefochtene Bescheid in Form der Einspruchsentscheidung vom 26.02.1998 rechtmäßig.

Da das KraftSt-Recht die Begriffe LKW und PKW nicht definiert, ist die Entscheidung, ob ein Personen- oder ein Lastkraftwagen vorliegt, unter Berücksichtigung von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs zu beurteilen. Der Feststellung des FA steht nicht entgegen, daß das Fahrzeug von der Zulassungsstelle straßenverkehrsrechtlich als LKW eingestuft worden ist: Denn das FA ist – nach gefestigter BFH-Rechtsprechung – an die Feststellungen der Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle) nicht gebunden. Es ist nach § 88 Abgabenordnung und § 6 der KraftSt-Durchführungsverordnung berechtigt, eigenständig zu prüfen, ob die verkehrsrechtliche Einstufung durch die Zulassungsbehörde zutreffend ist (vgl. u.a. BFH v. 26.Nov. 1991 VII R 88/90, BFH/NV 1992, 414; vom 16. Juli 1993 III R 61/92, BFH/NV 1994, 412; vom 29. April 1997 VII R 1/97, BFH/NV 1997, R 360 m.w.N.).

Das FA hat diese Überprüfung ohne Beanstandung durchgeführt und zu Recht auf die objektive Beschaffenheit (Bauart, Einrichtung), das äußere Erscheinungsbild des Fahrzeugs sowie – bei einem Umbau – auch auf die ursprüngliche Konzeption des Fahrzeugherstellers abgestellt. Dabei hat es die übereinstimmenden Kriterien der inzwischen einhelligen BFH- und FG-Rechtsprechung herangezogen (so u.a. BFH v. 26. Juni 1997 VII R 10,11/97, BFH/NV 1997, 906 betr. „Toyota LandCruiser”; vom 29. Juli 1997 VII R 19,20/97, BFH/NV 1998, 217 betr. „Nissan-Patrol”; vom 1. Sept. 1997 VII B 153/97, BFH/NV 1998, 89 betr. „Mitsubishi-Pajero”; vom 30. Sept. 1997 VII B 190/97, BFH/NV 1998, 354 betr. „Jeep”; vom 5. Mai 1998 VII R 104/97, BStBl II 1998, 489 betr. „VW-Golf und Opel-Kadett”). Das Gericht schließt sich dieser Rechtsprechung an.

Die Anwendung dieser Kriterien ergibt vorliegend, daß es sich bei dem Fahrzeug des Klägers auch nach dem Umbau steuerrechtlich um einen PKW handelt. Der Chrysler Voyager des Klägers ist nach der Konzeption des Herstellers ein PKW in Gestalt einer Großraumlimousine. Dafür spricht die Ausstattung mit sieben Sitzplätzen in einer geschlossenen Kabine mit Seitenfenstern, die Höchstgesch...

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