Entscheidungsstichwort (Thema)
Einheitlichkeit einer Schenkung ,Verpflichtung zur Weiterübertragung, Gegenleistung
Leitsatz (redaktionell)
1) Zu den Voraussetzungen, unter denen die Schenkung mehrerer selbständiger Gegenstände in zeitgleich abgeschlossenen Verträgen als einheitliche Schenkung zu behandeln ist.
2) Die Verpflichtung aus einem Schenkungsvertrag, übertragene Grundstücke aufschiebend bedingt durch den Tod des Beschenkten unentgeltlich weiter zu übertragen, ist bei der Ermittlung der Bereicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie bereits infolge Bedingungseintritts entstanden ist.
Normenkette
ErbStG § 12 Abs. 1; BewG § 6 Abs. 1; BGB § 158 Abs. 1, § 525; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob und inwieweit die vom Kläger als Beschenktem übernommene Verpflichtung, ihm von seiner Mutter – der Schenkerin – übertragene Grundstücke aufschiebend bedingt durch seinen Tod auf seine Kinder unentgeltlich weiter zu übertragen, als (zusätzliche) Gegenleistung im Rahmen einer gemischten Schenkung oder in anderer Weise erwerbsmindernd zu berücksichtigen ist mit der Folge, dass die Steuer herabzusetzen oder ggf. sogar ein voll entgeltliches Rechtsgeschäft anzunehmen ist.
Unter dem 27. Oktober 2005 schlossen der seinerzeit 54jährige Kläger und seine Mutter einen notariellen „Kauf- und Übertragungsvertrag” (Urkunde Nr. … der in … amtsansässigen Notarin …). Darin „verkaufte” die Mutter des Klägers diesem ihren in A belegenen Grundbesitz xxx gegen Zahlung eines bar zu entrichtenden Kaufpreises i.H. von 270.000 EURO. Als „weitere Gegenleistung” verpflichtete sich der Kläger gegenüber seiner Mutter – wie es in Teil B. Ziffer II.7. des Vertrags wörtlich heißt – „… den heute erworbenen Grundbesitz aufschiebend bedingt durch seinen Tod an seine Kinder aus erster Ehe, B. und C., unentgeltlich zu übertragen”. Unter Gliederungsziffer VI. 1. des Kaufvertrags erklärten die Parteien die Auflassung (§§ 873, 925 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB) und beantragten die Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch. Im nachfolgenden, mit „Schenkungsvertrag” überschriebenen Teil C derselben notariellen Urkunde vereinbarten die Parteien auszugsweise Folgendes:
I.
Übertragung
1. Herr K (Anm.: Kläger) – nachstehend auch „Veräußerer” genannt – überträgt in Erfüllung der Verpflichtung aus dem Kaufvertrag hiermit im Wege des echten Vertrags zugunsten Dritter an seine Kinder aus erster Ehe, B. und C. – nachstehend auch Erwerber genannt – den vorstehend in Abschnitt A bezeichneten Grundbesitz (Anm.: in A.) zu je ½ …. zu Eigentum.
2. Die Übertragung erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung des Todes des Herrn K..
3. Frau P. (Anm.: Mutter des Klägers) nimmt hiermit die vorstehende Übertragung des Herrn K. an. Es handelt sich hierbei um eine Schenkung der Frau P. an ihre Enkel B. und C..
4. Die Vertragspartner sind sich einig, dass Frau P. ihren Enkeln C. und B. lediglich für den Fall des Todes ihres Sohnes K. die Möglichkeit zum Erwerb des Eigentums an dem Grundbesitz einräumen will. Zu seinen Lebzeiten soll Herr K. daher bezüglich der Verwaltung, Bewirtschaftung und Verfügung über das Objekt lediglich sinngemäß den Beschränkungen unterliegen, die das Gesetz dem Vorerben auferlegt.
5. Der vorstehende Anspruch der Erwerber ist vererblich. Die Schenkung erfolgt unbedingt, d.h. insbesondere ohne die Bedingung, dass der Beschenkte den Schenker überlebt.
…
III.
Auflassung, Grundbuchanträge
1. Die Erfüllung der Schenkung durch Auflassung und Grundbucheintragung soll erst nach dem Tod von Herrn K. erfolgen.
2. Die Beteiligten bewilligen, dass zugunsten der Erwerber im angegebenen Beteiligungsverhältnis eine Eigentumsvormerkung zur Sicherung des vorstehenden Übertragungsanspruchs in das Grundbuch eingetragen wird ….
Am selben Tag (27. Oktober 2005) schlossen der Kläger und seine Mutter unter Urk.-Nr. xxx einen weiteren notariellen Vertrag, in dem diese ihm ihren in D. belegenen Grundbesitz mit der Auflage übertrug,
- den Grundbesitz auf seine Kosten baldmöglichst in Wohnungs- und Teileigentum aufzuteilen
die im Aufteilungsplan des Bauordnungsamts der Stadt D bezeichneten Wohnungen Nrn. 1, 8, 9 und 3 wie folgt mit sofortiger Wirkung zu übertragen bzw. zurück zu übertragen:
- Wohnung Nr. 8 an C. zu Alleineigentum,
- Wohnung Nr. 9 an B. zu Alleineigentum,
- Wohnung Nr. 1 an M. (Anm.: Tochter des Klägers aus seiner derzeitigen Ehe) zu Alleineigentum und
- Wohnung Nr. 3 an P. (Anm.: Mutter des Klägers) zu Alleineigentum
- sowie aufschiebend bedingt durch seinen Tod die übrigen Wohnungen (Nrn. 2 und 4-7) an seine Kinder B. und C. teils zu Allein- teils zu hälftigem Miteigentum zu übertragen.
Im Gegenzug zu der Übertragung der Wohnungen Nrn. 1, 8 und 9 sollten die Bedachten dem Kläger das lebenslängliche unentgeltliche Nießbrauchsrecht an diesen Wohnungen einräumen. Darüber hinaus vereinbarten der Kläger und seine Mutter unter Teil B Ziffer III. des Vertrags, dass der Kläger neben den vorerwähnten Auflagen als Gegenleistung für die Grundstücksübertragung und Einräumung...