Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger (Kl.) ist Konkursverwalter der Fa. … i.K.. Die Beigeladnen zu 1) bis 6) sind die Gesellschafter. Diese Firma befaßte sich zu Zeit ihrer aktiven Geschäftstätigkeit mit der Herstellung landwirtschaftlicher Maschinen.
Mit einem am 04.05.1993 zur Post gegebenen Bescheid stellte der Beklagte (Bekl.) den Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 01.01. … im Wege einer Wertfortschreibung auf … DM fest. Die Feststellung erfolgte unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO). Zur Begründung des dagegen eingelegten Einspruchs reichte die KG eine geänderte Vermögensaufstellung auf den 01.01. … ein und beantragte, der Besteuerung einen Einheitswert in Höhe von … DM zugrundezulegen. Auch nach Auffassung der KG hätte zwar nach den in der geänderten Vermögensaufstellung enthaltenen Angaben der Einheitswert des gewerblichen Betriebes auf … DM festgesetzt werden müssen, die KG machte jedoch geltend, daß wegen nachhaltig fehlender Rentabilität ein Abschlag von 75 % vorzunehmen und somit der Einheitswert auf … DM festzustellen sei. Im Jahre … seien die neuen Aufträge für die Saison … weit unter dem erwarteten Niveau geblieben. Daher hätten die Umsätze im Wirtschaftsjahr … nur rund … DM betragen, während im Wirtschaftsjahr … noch ein Umsatz vom … DM erzielt worden sei. Auch im Wirtschaftsjahr … sei der Umsatz weiter zurückgegangen, nämlich auf rd. … DM. Daher habe die Geschäftsleitung schon bereits vor dem Stichtag Maßnahmen getroffen, die Betriebsgröße der veränderten Wirtschaftslage anzupassen. Große Teile der Produktions- und Verwaltungsflächen seien vermietet worden; die KG habe sich mittlerweile auf … % ihrer früher in den eigenen Gebäuden genutzten Fläche zurückgezogen. Teilweise seien Maschinen stillgelegt worden; weitere Maßnahmen zum Verkauf von Maschinen seien eingeleitet worden. Auch sei die Anzahl der Beschäftigten kontinuierlich abgebaut worden. Die KG vertrat die Auffassung, daß die fehlende Rentabilität sich auf den Wert des Unternehmens und der zum Betriebsvermögen gehörenden Gegenstände auswirke und eine Herabsetzung der Teilwerte erforderlich sei. Mit Entscheidung vom … wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück und setzte den Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 01.01. … auf … DM fest. In den Gründen führte das Finanzamt im wesentlichen aus, nach § 98 a BewG seien bei der Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens die Wirtschaftsguter einzeln zu bewerten. Diese Bewertung erfolge nach § 109 BewG mit dem Teilwert. Bei der Ermittlung des Teilwerts, sei davon auszugehen, daß das Unternehmen fortgeführt werde. Die Ermittlung erfolge nach Maßgabe der Abschnitte 51 und 52 VStR. Ein negativer Geschäftswert, in dem sich eine schlechte Rentabilität widerspiegeln würde, sei jedoch kein selbständig bewertbares Wirtschaftsgut. Nach der Rechtsprechung sei nur eine nach den Verhältnissen am Stichtag nachhaltige und erhebliche Unrentabilität zu berücksichtigen, und zwar auch nur dann, wenn aufgrund eingetretener Verluste ein Unternehmen objektiv nachprüfbare Maßnahmen getroffen habe, den Betrieb sobald wie möglich zu liquidieren oder stillzulegen. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall nicht erfüllt. Die KG habe ihre Geschäftstätigkeit zwar eingeschränkt und der veränderten Wirtschaftslage angepaßt, sie habe zum Stichtag jedoch weder eine Stillegung noch die Liquidation des Betriebs beabsichtigt. Diese aus Sicht des Stichtags vorübergehende schlechte Ertragslage könne bei der Einheitswertermittlung nicht berücksichtigt werden.
Die KG hat zwischen Erlaß der Einspruchsentscheidung und der vom Konkursverwalter eingelegten Klage die Eröffnung des Konkursverfahrens beantragt. Durch Beschluß des Amtsgerichts … … vom … ist am … über das Vermögen der KG das Konkursverfahren eröffnet worden.
Zur Sache trägt der Kläger vor, Rössler/Troll (Bewertungsgesetz und Vermögenssteuergesetz, 14. Aufl. 1987, § 109 BewG Rdn. 25) ließen die Abwertung von Wirtschaftsgütern auch dann zu, wenn noch keine Maßnahmen zur Stillegung oder Liquidation getroffen seien. In dieser Kommentierung heiße es, man werde zugeben müssen, daß der Teilwert beim unrentablen Betrieb nicht erst sinke, wenn solche Maßnahmen getroffen worden seien, sondern auch schon vorher. Da sich das Absinken der Teilwerte nur im Wege der Schätzung ermitteln ließe, schlügen Rössler/Troll vor, daß bei einer Rendite von 0 % ein Abschlag in Höhe von 50 % und bei ./. 5 % ein solcher von 75 % vorzunehmen sei. Die Voraussetzungen hierfür lägen im Streitfall sicherlich vor. Seit dem Geschäftsjahr … ätten sich die Umsätze von … DM auf … DM in … verringert. Das entspreche einem Rückgang von fast 25 %. Im gleichen Zeitraum seien Verluste in Höhe … DM erwirtschaftet worden. Das Unternehmen habe daher einen drastischen Personalabbau vornehmen müssen. So habe sich die Anzahl der Beschäftigten von … in … auf … in. … verringert. Dennoch habe ein Verlust in … in Höhe von … DM nicht verhin...