Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiederbestellung eines Steuerberaters bei Vermögensverfall

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Ein Steuerberater, der nach Beendigung des Insolvenzverfahrens - ohne Restschuldbefreiung - noch erhebliche Steuerrückstände und Bankverbindlichkeiten hat, hat keinen Anspruch auf Wiederbestellung.

2) Die Darlegungs- und Beweislast, dass ein Vermögensverfall die Interessen potentieller Mandanten nicht gefährdet, liegt bei dem Steuerberater.

 

Normenkette

StBerG §§ 46, 48 Abs. 1 Nr. 3

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Wiederbestellung des Klägers als Steuerberater.

Über das Vermögen des am … geborenen Klägers wurde durch das Amtsgericht M am ….2008 das Insolvenzverfahren eröffnet. In der Folge wurde die Bestellung des Klägers als Steuerberater am ….2009 wegen Vermögensverfalls widerrufen. Ein hiergegen gerichtetes Klage- und anschließendes Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren blieben erfolglos.

Am ….2015 beantragte der Kläger die Wiederbestellung als Steuerberater. Zur Begründung verwies der Kläger auf den Beschluss des Amtsgerichts M vom ….2015, wonach das Insolvenzverfahren über das Vermögen aufgehoben wurde. Einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellte der Kläger nicht.

Die OFD Rheinland teilte auf Anfrage der Beklagten am ….2016 mit, dass der Kläger Gesamtrückstände i.H.v. 205.595,71 € habe, die sich i.H.v. 110.851 € aus festgestellten Insolvenzforderungen und weiteren später entstandenen Forderungen (63.654,14 € für Einkommensteuer 2009 – 2011 nach Aufteilung der Steuerschuld; 11.990,77 € Einkommensteuer der Jahre 2012 ff. aus der freigegebenen Tätigkeit und 9.108,13 € für Betriebssteuern aus der freigegebenen Tätigkeit) zusammensetzten.

Darüber hinaus teilte der Kläger im Wiederbestellungsverfahren mit, dass die S-Bank gegen ihn Forderungen i.H.v. 150.000 € habe, die dinglich an dem Wohnhaus des Klägers gesichert seien. Die fälligen Raten würde seine – derzeit im Studium der Rechtswissenschaften befindliche – Tochter bezahlen. Weiterhin bestünden Schulden i.H.v. 30.000 € gegenüber der F-Bank, die aufgrund einer Rente i.H.v. 600 € pro Monat nicht bedient werden könnten.

Der Kläger teilte weiterhin mit, dass „unabhängig von Steuerschulden oder anderen Schulden” festzuhalten sei, „dass diese aufgrund der vorliegenden finanziellen Situation weder jetzt noch in Zukunft bedient werden” könnten. Sollte die Finanzverwaltung einen Insolvenzantrag stellen, würde dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit mangels Masse eingestellt.

Daraufhin lehnte die Antragsgegnerin den Wiederbestellungsantrag mit Bescheid vom 29.4.2016 ab. Der Kläger habe nicht den Nachweis erbracht, dass er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebe. Daher könne eine Wiederbestellung als Steuerberater gemäß §§ 48 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 40 Abs. 2 Nr. 1 StBerG nicht erfolgen.

Hiergegen richtet sich die Klage des Klägers vom 1.6.2016.

Er könne nicht nachvollziehen, wie sich die Steuerschulden zusammensetzen sollten, welche die OFD mitgeteilt habe.

Die Bankschulden seien dinglich gesichert, Zahlungen würden durch seine Tochter aus deren Einkommen bestritten.

Schulden sagten nichts über geordnete Wirtschaftsverhältnisse aus. Wenn kein Vermögen mehr vorhanden sei, könne ein solches auch nicht verfallen. Darüber hinaus sei es eine bösartige Unterstellung, dass ein Vermögensverfall und nicht geordnete Vermögensverhältnisse zu einer Gefährdung von Mandanteninteressen führten.

Der Kläger beantragt,

den Ablehnungsbescheid vom 29.4.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger zum Steuerberater zu bestellen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zum Zeitpunkt des Widerrufs hätten sich die Verbindlichkeiten des Klägers auf 450.000 € belaufen. Der Kläger habe nicht den Nachweis erbracht, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet seien. Allein die Aufhebung des Insolvenzverfahrens reiche nicht aus, um von einer Ordnung der Vermögensverhältnisse auszugehen. Hierzu bedürfe es noch der Ankündigung der Restschuldbefreiung (vgl. BGH v. 7.12.2004, AnwZ (B) 40/04, MDR 2005, 659). Eine solche sei mangels Antrags nicht erfolgt. Darüber hinaus bediene der Kläger seine Schulden nicht. Dies belege, dass der Vermögensverfall weiterbestehe. Damit lägen die Voraussetzungen für eine Wiederbestellung als Steuerberater nicht vor.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

1. Das Gericht konnte trotz Nichterscheinens des ordnungsgemäß geladenen Klägers zur mündlichen Verhandlung in der Sache verhandeln und entscheiden.

Der Termin war nicht zu verlegen, da der Kläger nicht glaubhaft gemacht hat, dass er verhandlungsunfähig war. Zwar hat er telefonisch der Geschäftsstelle mitgeteilt, er sei krankheitsbedingt nicht in der Lage, an der Verhandlung teilzunehmen und dies durch Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu untermauern versucht. Aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ergibt sich allerdings nicht, welche Krankheit im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorlag, so dass das Gericht nicht in die Lage versetzt wurde, zu prüfen, ob ...

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