Entscheidungsstichwort (Thema)
Benennungsverlangen bei Ausgabe von Teilschuldverschreibungen (Commercial Papers) über Plazeurbanken
Leitsatz (redaktionell)
1) Dem Grunde nach ist das Verlangen, den Empfänger einer Zahlung zu benennen, rechtmäßig, wenn kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass der Empfänger nicht steuerpflichtig ist oder die Zahlung tatsächlich versteuert hat.
2) Empfänger i. S. des § 160 AO ist derjenige, dem der in der Betriebsausgabe enthaltene wirtschaftliche Wert übertragen wurde. Ist eine natürliche oder juristische Person, die die Zahlungen unmittelbar entgegennimmt, lediglich zwischengeschaltet, weil sie die erteilten Aufträge und die empfangenen Gelder an Dritte weiterleitet, ist sie nicht Empfänger i. S. von § 160 AO. Zu benennen sind in diesem Fall die hinter ihr stehenden Personen, an die die Gelder letztlich gelangt sind.
3) Das Benennungsverlangen gegenüber der Teilschuldverschreibungen ausgebenden Bank ist ermessensfehlerhaft, soweit die Ausgabe über Plazeurbanken erfolgt und bei diesem Geschäft die Identität der den Plazeurbanken nachfolgenden Erwerber sowie der mit diesen nicht notwendig identischen Zinsempfänger (Enderwerber) dem Bankgeheimnis unterliegt.
Normenkette
BGB § 793 ff.; AO 1977 § 160
Nachgehend
Tatbestand
Im Rahmen einer Konzernbetriebsprüfung (Bericht vom 11.1.2000, Tz. 21) für die Jahre 1991 bis 1994 wurde festgestellt, daß die Klägerin im Rahmen eines sogenannten Commercial Paper Programms Teilschuldverschreibungen im Sinne der §§ 793 ff. BGB ausgegeben hat. Der Nennbetrag dieser Teilschuldverschreibungen differierte zwischen … DM und … DM, wobei die Mindeststückelung … DM betrug. Die Laufzeit der in den Streitjahre insgesamt ausgegebenen … Teilschuldverschreibungen bewegte sich zwischen einem und drei Monaten. Die jeweils in einer Sammelurkunde zusammengefaßten Teilschuldverscheibungen wurden bei einer Wertpapiersammelbank, der E AG, G, hinterlegt. Die von der Klägerin auf diskontierter Basis (Abschlag bei Übernahme und Rückzahlung zum Nennbetrag) herausgegebenen Teilschuldverschreibungen wurden zunächst von den beiden als Plazeurbanken eingeschalteten Kreditinstituten, F AG und T KGaA, käuflich erworben und anschließend an die Investoren (Bankkunden der Plazeurbanken bzw. Kunden anderer Banken) veräußert. Dem jeweiligen Erwerber wurde ein entsprechender Miteigentumsanteil an der Sammelurkunde eingeräumt. Die Gutschriften über die erworbenen Miteigentumsanteile wurden dabei zunächst im Verhältnis zwischen der C AG und den dort als Kontoinhaber geführten Depotbanken der Erwerber vorgenommen. Die Depotbanken verbuchten sodann die Miteigentumsanteile zugunsten der Depots ihrer Kunden. Die bei Abwicklung des Commercial Paper Programms anfallenden Zahlungen – Vereinnahmung des Kaufpreises, Zahlung des im Papier verbrieften Betrages – wurden über die F AG vorgenommen, die insoweit für die Klägerin als Emissions- und Zahlstelle tätig wurde. Die F AG überwies die auf die Sammelurkunden zu entrichtenden Beträge bei Fälligkeit an die C AG, die ihrerseits die Gelder an die Depotbanken weiterleitete. Die Depotbanken schrieben wiederum die Einlösungsbeträge den Konten ihrer Kunden gut. Nach erfolgter Tilgung wurde die entwertete Sammelurkunde sodann zurückgegeben. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Plazierungsvereinbarung, die zugehörigen Schuldverschreibungsbedingungen und den Emissions- und Zahlstellenvertrag vom 18.10.1991 sowie das Schreiben der F AG vom 26.11.1998 Bezug genommen.
Im Zusammenhang mit der Kapitalbeschaffung durch diese Teilschuldverschreibungen machte die Klägerin Zinsaufwendungen als Betriebsausgaben geltend, die sich im Jahr 1992 auf … DM und im Jahre 1993 auf … DM beliefen.
Mit Schreiben vom 9.2. und 21.8.1998 forderte das Finanzamt für Konzernbetriebs-prüfung die Klägerin unter Hinweis auf § 160 AO zur Benennung der Zinszahlungsempfänger auf.
Dieses Benennungsverlangen rügte die Klägerin als ermessensfehlerhaft. Es könne somit der Abzugsfähigkeit der Zinsaufwendungen nicht entgegenstehen. Das im Rahmen der Ermessensausübung zu beachtende Gebot der Zumutbarkeit sei schon deshalb nicht erfüllt, weil die Klägerin – objektiv betrachtet – dem Benennungsverlangen nicht nachkommen könne. Weder ihr noch der als Erfüllungsgehilfin in den Zahlungsverkehr eingeschalteten F seien die Personen bekannt, die im Zeitpunkt der Rückzahlung Inhaber der Commercial Papers gewesen seien und damit den Rückzahlungsbetrag (einschließlich Zinsanteil) vereinnahmt hätten. Kenntnis von der Person des Letzterwerbers des Inhaberpapiers habe allein dessen Depotbank, die ihm den Betrag gutgeschrieben habe. Die Depotbank würde indessen ihre (dem Investor zugesagte) bankvertragliche Verschwiegenheitspflicht verletzen, wenn sie die Person des Investors Dritten offenbaren würde. Aber auch die eingeschalteten Plazeurbanken unterlägen hinsichtlich ihrer Tätigkeit dem Bankgeheimnis, so daß ihnen nicht gestattet sei, die Identität der jeweili...