Entscheidungsstichwort (Thema)
Erdienensgrundsätze und barwerterhaltende Pensionserhöhung
Leitsatz (redaktionell)
Die vom BFH für Pensionszusagen aufgestellten Erdienensgrundsätze gelten auch im Falle einer erst kurz vor Erreichen des vereinbarten Pensionsalters und jenseits des 60. Lebensjahres geschlossenen Vereinbarung über eine barwerterhaltende Pensionserhöhung bei Weiterbeschäftigung des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 4d Abs. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) im Zusammenhang mit der Erhöhung einer Pensionszusage gegenüber dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin aufgrund seiner Weiterbeschäftigung über das vereinbarte Pensionsalter hinaus.
Die Klägerin ist eine Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in W. Sie ermittelt ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (§§ 4 Abs. 1, 5 des Einkommensteuergesetzes – EStG).
Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin war im Streitjahr 2009 Herr T (nachfolgend „T”; Beteiligungshöhe: 90 % bis zum 21.12.2009, nachfolgend 65 %), geb. am ….01.1944.
In 2014/2015 wurde bei der Klägerin eine steuerliche Betriebsprüfung betreffend die Jahre 2009-2011 durchgeführt, in deren Rahmen ausweislich des abschließenden Prüfungsberichts vom 15.04.2015 (Tz. 2.2.1 i.V.m. Anlage 1) die nachfolgenden, vorliegend streitigen Prüfungsfeststellungen getroffen wurden:
Im Rahmen eines Geschäftsführervertrags vom 01.09.1991 hatte die Klägerin T unter § 6 i.V.m. einer vom selben Tage datierenden Zusatzvereinbarung zum Geschäftsführervertrag eine Pensionszusage erteilt und ihm feste monatliche Versorgungsbezüge i.H.v. (gemäß der zuletzt geänderten Fassung vom 10.01.1997) 4.601,39 € ab der Erreichung seines 65. Lebensjahres zugesagt. Eine Anpassung laufender Renten war nach den Bestimmungen der Pensionszusage nicht vorgesehen, d.h. es handelte sich um eine sog. „Festbetragszusage”. Der Eintritt des Versorgungsfalls war nach dem Geschäftsführervertrag zudem allein an das Erreichen der Altersgrenze, nicht zugleich auch an das Ausscheiden aus den Diensten der Gesellschaft geknüpft.
Im Zusatz zum Geschäftsführervertrag vom 01.09.1991 war T darüber hinaus unter Ziff. 5 für den Fall seines Ausscheidens aus der Firma vor Erreichen des 65. Lebensjahres ein Anspruch auf vorzeitige Altersrente eingeräumt. Aufgrund der in diesem Fall längeren Gewährungsdauer der Altersrente sollte diese dabei um 0,5 % pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme gekürzt werden. Eine ausdrückliche schriftliche Regelung für eine korrespondierende Erhöhung um monatlich 0,5 % im umgekehrten Fall der Weiterbeschäftigung T´s über das 65. Lebensjahr hinaus und entsprechend späterer Inanspruchnahme der Altersrente war in der Zusatzvereinbarung vom 01.09.1991 nicht enthalten.
Am ….01.2009, d.h. eine Woche vor T´s 65. Geburtstag, wurde eine außerordentliche Gesellschafterversammlung der Klägerin abgehalten, in welcher beschlossen wurde, dass die T erteilte Versorgungszusage hinsichtlich des Zusatzes zum Geschäftsführervertrag wie folgt geändert werden solle:
T stehe nach den getroffenen Vereinbarungen mit Vollendung seines 65. Lebensjahres am ….01.2009 eine monatliche Pension i.H.v. 4.601,39 € zu. Solange er weiterhin als Geschäftsführer der Klägerin mit Gehalt tätig sei, reduziere sich seine Pension auf monatlich 900 €. In gleicher Höhe reduziere sich sein derzeitiges Aktivgehalt (volle Anrechnung). Die volle monatliche Pension erhöhe sich angemessen, d.h. sie erhöhe sich „unter Berücksichtigung des vereinbarten monatlichen Abschlags von 0,5 %”. Eine Vergütung für eine freiberufliche Mitarbeit gelte nicht als Gehalt im obigen Sinne.
Die zusätzliche Monats- und Jahresrente per 31.12.2009 errechne sich wie folgt: 12 × 0,5 % = 6 % von 4.601,39 € = 276,08 € monatlich
Wenn T z.B. ab 01.01.2010 kein Geschäftsführergehalt mehr erhalte, betrage seine monatliche Rente daher insgesamt 4.877,47 €.
Am 30.11.2009 trat die Klägerin der Unterstützungskasse … e.V. als Trägerunternehmen bei und übertrug ihre ab dem 01.01.2010 laufende Versorgungsverpflichtung gegenüber T gegen Zahlung einer Einmalprämie i.H.v. 643.860,36 € auf diese. Der Prämienberechnung waren dabei an T zu zahlende monatliche Versorgungsbezüge i.H.v. 4.877,47 € (jährliche Altersrente: 58.529,64 €) zugrunde gelegt worden.
Am 21.12.2009 wurde zwischen T und der Klägerin ein neuer Geschäftsführervertrag mit Wirkung zum 01.01.2010 geschlossen. Gemäß diesem Vertrag sollte T weiterhin als Geschäftsführer für die Klägerin tätig sein, seine Bezüge jedoch auf Grundlage eines gesonderten Vertrags vom selben Tage als freier Mitarbeiter gegenüber dieser abrechnen.
Die Klägerin löste ihre Pensionsrückstellung zum 31.12.2009 i.H.v. 573.000 € für T gewinnwirksam auf und berücksichtigte die Zahlung der Einmalprämie i.H.v. 643.860,36 € an die Unterstützungskasse in vollem Umfang als Betriebsausgabe.
Der in die Betriebsprüfung eingeschaltete Fachprüf...