Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung; Anwendung von Regelsteuersatz und ermäßigtem Steuersatz
Leitsatz (redaktionell)
Erschöpft sich die Leistung des Steuerpflichtigen im dem verzehrfertigen Zubereiten der Speisen - im Streitfall durch Würzen und Braten des rohen Fleisches und Beigabe in ein aufgeschnittenes Brötchen - steht die Lieferung der Nahrungsmittel im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung im Vordergrund. Die Mitnahme der verzehrfertigen Speise beinhaltet gerade kein über die Zubereitung hinausgehendes Bewirtungselement.
Normenkette
UStG § 3 Abs. 1, 9 S. 4, § 12 Abs. 2 Nr. 1
Tatbestand
Nach der teilweisen Einigung der Beteiligten im Erörterungstermin vom 06.09.2006 hinsichtlich der Höhe der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage ist zwischen den Beteiligten lediglich das Verhältnis der Trennung der Entgelte nach dem Regelsteuersatz und ermäßigten Steuersatz streitig.
Die Klägerin betreibt in den Streitjahren in der Altstadt der Stadt L die Imbissstube „…” in einem ca. 25 qm großen Ladenlokal. Im … wurde das Lokal umgebaut. Vor dem Umbau (bis …) existierte eine etwa ein Meter lange Ablage, an der Speisen und Getränke eingenommen werden konnten. Stehtische und Sitzgelegenheiten waren nicht vorhanden. Jedoch befanden sich im Ladenlokal zwei Spielautomaten und ein Zigarettenautomat (s. Skizze der Klägerin, Bl. 30 d. FG-Akten). Durch den Umbau wurde die an der Wand befestigte Gästeablage erweitert, Sitzgelegenheiten fehlten weiterhin (s. Bl. 31 d. FG-Akte; Vermerk Ortsbesichtigung des Beklagten vom 01.07.2003, Bl. 10 der Bp-Handakten Bd. I). Vor dem Ladenlokal befindet sich ein Abfallbehälter der Stadt L.
Die im Rahmen der Betriebsprüfung des Beklagten für die Streitjahre eingereichten Speisekarten für die Zeit ab Dezember 2002 bzw. Januar 2002, sowie eine Karte mit Fax-Datum vom 15.05.2001 weisen Verkaufsreise für 0,33 l Getränkedosen (…, …, … etc.) zwischen 2,50 DM und 1,70 EUR aus. Weitere Speisekarten sind den Akten nicht zu entnehmen. In allen Streitjahren war eine elektronische Kasse vorhanden, die zu Beginn des Jahres 1999 erneuert wurde (s. Protokoll zum ET vom 29.01.2009). Die Klägerin teilte die Entgelte für die Umsatzbesteuerung im Verhältnis 10 Prozent zum Regelsteuersatz für die Abgabe von Speisen, die vor Ort verzehrt wurden und Verkauf von Getränken, und 90 Prozent zum ermäßigten Steuersatz für außer Haus verzehrte Speisen auf.
Der Beklagte führte für die Streitjahre 1998 bis 2000 eine Betriebsprüfung und für die Jahre 2001 bis 2002 eine Umsatzsteuersonderprüfung bei der Klägerin durch. Hierbei erkannten die Prüferinnen, abweichend von einer vorausgegangenen Betriebsprüfung, neben Zuschätzungen bei den Umsätzen die von der Klägerin vorgenommene Aufteilung der Entgelte nicht an, sondern nahmen für die Jahre 1998 bis 2000 eine Aufteilung im Verhältnis 40 Prozent zum Regelsteuersatz und 60 Prozent zum ermäßigten Steuersatz sowie für die Jahre 2001 bis 2002 im Verhältnis 90 Prozent zum Regelsteuersatz und 10 Prozent zum ermäßigten Steuersatz vor (s. Tz. 2.2 des Betriebsprüfungsberichts vom 07.05.2004 und Tz. 15 des Umsatzsteuersonderprüfungsberichts vom 07.05.2004, Bp-Akte des Beklagten). Zur Begründung legte die Betriebsprüferin dar, dass für das Kalenderjahr 1999 eine Getränkekalkulation durchgeführt worden sei, die Zweifel an der vorgenommen Trennung der Entgelte aufkommen lasse. Der nachkalkulierte Umsatz habe den zum Regelsteuersatz erklärten Umsatz nahezu aufgezehrt, so dass lediglich ein Umsatz in Höhe von 3.916,85 DM verblieben sei. Für die Nachkalkulation war die Betriebsprüferin von einem Wareneinsatz in Höhe von 9.634,81 DM ausgegangen und legte einen Aufschlagssatz von 227,35 Prozent, bei Verkaufspreisen von 2,50 DM pro Getränkedose zu Grunde. Der Eigenverbrauch wurde mit 626,49 DM bemessen. Im Übrigen wird auf die Anlage 1 zum Betriebsprüfungsbericht vom 07.05.2004 Bezug genommen. Zudem vertrat die Prüferin die Ansicht, dass lediglich vollständig verpackte Speisen als „Außer-Haus-Verzehr” angesehen werden könnten. Das eingekaufte Verpackungsmaterial spreche für einen geringen Außer-Haus-Verkauf (s. Anlage 2 des o.g. Bp-Berichts). Daher sei eine Aufteilung der Umsätze im Schätzungswege erforderlich. Darüber hinaus nahm die Betriebprüferin einen internen und externen Betriebsvergleich, sowie für einige Monate des Jahres 1999 einen Zeitreihenvergleich vor, um die Gewinn- und Umsatzzuschätzungen zu begründen (s. Tz. 2.3 und 2.4 und Anlage 4 zum Betriebsprüfungsbericht). Für die Streitjahre 2001 und 2002 berief sich die Umsatzsteuersonderprüferin für die von den Angaben der Klägerin abweichende Aufteilung der Entgelte lediglich auf den im Jahr … erfolgten Umbau des Ladenlokals, der aus ihrer Sicht eine von der Betriebsprüfung abweichende Aufteilung rechtfertige. Weitere Kalkulationen wurden zu diesem Prüfungspunkt nicht durchgeführt.
Den Ansichten der Prüferinnen folgte der Beklagte und erließ entsprechend geänderte Umsatzsteuerbescheide fü...