Entscheidungsstichwort (Thema)
Jurastudium eines Postbeamten des gehobenen Dienstes und Entrichtung einer Fehlbelegungsabgabe
Leitsatz (redaktionell)
1) Die Aufwendungen für das Studium der Rechtswissenschaften eines Postbeamten des gehobenen Dienstes stellen Weiterbildungskosten dar.
2) Die Entrichtung einer Fehlbelegungsabgabe stellt keine außergewöhnliche Belastung dar.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 33; AFWoG § 1; EStG § 10 Abs. 1
Tatbestand
Die Beteiligten haben im vorliegenden Verfahren über die Frage gestritten, ob unstreitige Aufwendungen des Klägers im Rahmen eines Jurastudiums als Weiterbildungs- oder Ausbildungskosten zu berücksichtigen seien und sie streiten, ob die Zahlung einer Fehlbelegungsabgabe für mehrere Jahre als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen ist.
Die Kläger sind zusammenveranlagten Eheleute. Sie sind in den Jahren 1930 und 1932 geboren. Der Kläger war bis zu seiner Pensionierung Beamter (Dipl. Verwaltungswirt) bei der Post. In den Streitjahren bezog er Ruhegehaltsbezüge aus seiner früheren Beschäftigung.
Seit 1979 ist der Kläger an der Universität … als Student der Rechtswissenschaft eingeschrieben. In den Streitjahren 1998 bis 1999 absolvierte er das 37. bis 40. Semester.
In den Streitjahren machte er folgende Kosten im Zusammenhang mit dem Studium geltend:
1998 |
1813,77 DM (1800) |
1999 |
1967,83 DM (1800) |
Die Aufwendungen beruhten im wesentlichen auf dem Bezug von Fachliteratur, insbesondere der Nachlieferung von Gesetzestexten und Kommentaren sowie dem Bezug elektronischer Rechercheprogramme. Daneben fielen Kosten für die Semestergebühren an. Fahrtaufwendungen entstanden dem Kläger nicht, da der Studentenausweis die kostenlose Benutzung der Nahverkehrsmittel erlaubt.
In den Jahren 1998 und 1999 wurden die Kläger, die bis 1995 eine Postdarlehnswohnung bewohnt hatten, – augenscheinlich nach Durchführung eines Prozessverfahrens – zur Zahlung der Fehlbelegungsabgabe für die früher bewohnte Wohnung herangezogen. Die Fehlbelegungsabgabe betraf die Jahre 1985 bis 1995 und betrug – einschließlich Mahngebühren – 14.408,64 DM. Darauf zahlten die Kläger ausweislich der eingereichten Forderungs- und Zahlungsübersicht in 1998 4808,64 DM und in 1999 9600 DM. Die zeitliche Zuordnung der Zahlungen ist in der mündlichen Verhandlung von den Klägern bestätigt worden.
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für 1998 machten die Kläger lediglich die Ausbildungskosten in Höhe von 1814 DM geltend. Bei den außergewöhnlichen Belastungen deklarierten sie lediglich 433 DM Krankheitskosten.
Der Beklagte veranlagte die Kläger im wesentlichen erklärungsgemäß mit Einkommensteuerbescheid vom 11.2.1999. Die geltend gemachten Ausbildungskosten berücksichtigte der Beklagte nicht, weil die Absicht, auf Grund der erlangten Ausbildung eine Erwerbstätigkeit auszuüben, für ihn nicht erkennbar war. Die Krankheitskosten wirkten sich nicht aus, weil die zumutbare Eigenbelastung mit 3108 DM höher war als die geltend gemachten Aufwendungen.
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für 1999 deklarierten die Kläger Ausbildungskosten in Höhe von 1968 DM. Bei den außergewöhnlichen Belastungen deklarierten sie – unstreitige – Krankheitskosten von 2119 DM und die gesamten Zahlungen auf die Fehlbelegungsabgabe in Höhe von 14.409 DM.
Der Beklagte veranlagte die Kläger mit Bescheid vom 9.2.2000 im wesentlichen erklärungsgemäß. Die Ausbildungskosten ließ er wieder unberücksichtigt. Die Zahlungen auf die Fehlbelegungsabgabe akzeptierte er nicht als außergewöhnliche Belastungen, weil er davon ausging, dass die Zahlungen nicht außergewöhnlich seien.
Gegen beide Bescheide wandten sich die Kläger mit fristgerecht erhobenen Einsprüchen. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens trugen die Kläger vor, dass es sich ihres Erachtens nicht um ein Erststudium handele. Vielmehr habe der Kläger bereits ein Studium absolviert und sei vor seiner Pensionierung als Diplom Verwaltungswirt tätig gewesen. Das Studium stelle sich als eine Fort- und Weiterbildung im nicht ausgeübten Beruf dar.
Weiterhin führte der Kläger aus, dass er sich um eine Erwerbstätigkeit auf der Basis seiner Fähigkeiten bemühe. In dem Zusammenhang hat der Kläger Bewerbungsunterlagen beim Beklagten vorgelegt, die der Beklagte zurück gegeben hatte. Der Inhalt der Bewerbungsunterlagen war in der Einspruchsentscheidung dahingehend dargestellt, dass sich der Kläger um Stellen mit allgemeinen Verwaltungsaufgaben, wie Registraturdienst, Aktenführung, Bibliothekenaufsicht oder auch Hausmeistertätigkeiten bemüht hat.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erneut den Bewerbungsordner vorgelegt. Aus ihm ergeben sich Bewerbungen sowohl auf Positionen mit einem Anforderungsprofil, wofür keine Fachhochschul- oder Hochschulausbildung erforderlich ist als auch Bewerbungen, die konkret auf Positionen für Diplom Verwaltungswirte oder ähnlich qualifizierte Berufe abzielen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darstellung im Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Der Beklagte wies die Einsprüche m...