Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtabziehbarkeit eines Hinzurechnungsbetrags nach § 4 Abs. 4a EStG als Werbungskosten aus Kapitalvermögen bei einer in eine private Kapitalanlage geflossenen Überentnahme
Leitsatz (redaktionell)
Die bei Überentnahmen gebotene Gewinnkorrektur nach § 4 Abs. 4a EStG bei den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit führt nicht zu einer Zuordnung nichtabziehbarer Schuldzinsen auf Betriebsschulden zu den Einkünften aus einer privaten Kapitalanlage, in die von einem Betriebseinnahmenkonto Geld geflossen ist. Ein Werbungskostenabzug nicht berücksichtigter Zinsen entfällt.
Normenkette
EStG § 9a Nr. 2, § 9 Abs. 1 S. 1, § 20
Tatbestand
Strittig ist, ob nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbare Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigungsfähig sind.
Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.
Der Kläger ist als Arzt im Rahmen einer Gemeinschaftspraxis freiberuflich tätig.
Die Einkünfte aus der Praxis werden einheitlich und gesondert festgestellt. Daneben erzielte der Kläger im Streitjahr Einnahmen aus Kapitalvermögen, die im Wesentlichen aus der Anlage von Festgeldern bei der B-Bank resultieren. Von den Zinserträgen (insgesamt 10.684,– DM) brachte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung einen Betrag von 9.228,– DM als Werbungskosten in Abzug. Da hierzu weder eine Kostenaufstellung noch Belege eingereicht wurden, berücksichtigte der Beklagte bei der Veranlagung neben dem Sparerfreibetrag nur den Werbungskostenpauschbetrag (Einkommensteuerbescheid vom 09.09.2003).
Mit dem gegen den Einkommensteuerbescheid erhobenen Einspruch trugen die Kläger vor, es seien „Verwaltungsgebühren, Fahrt- und Bürokosten” angefallen. Außerdem machten sie geltend, dass im Rahmen der Gewinnfeststellung ein Hinzurechnungsbetrag nach § 4 Abs. 4a EStG in Höhe von 8.643,96 DM ermittelt worden sei, der im ursächlichen Zusammenhang mit den Zinseinkünften stehe. In der Praxisgemeinschaft praktiziere der Kläger ein steuerlich anerkanntes „Zwei-Konten-Model”. Die Betriebseinnahmen gingen auf ein separates Konto von dem der Kläger private Festgeldanlagen tätige. Es habe dadurch Überentnahmen von insgesamt 177.399,40 DM gegeben (entnahmefähiger Überschuss 212.778,38 DM ./. Überentnahmen zu Beginn des Geschäftsjahres 147.472,99 DM + Korrektur Vorjahr 13.734,98 DM + Einlagen 260.560,16 DM ./. Entnahmen 517.000,16 DM). Bei der Gewinnfeststellung seien deshalb Aufwendungen in Höhe von 8.643,96 DM als nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abzugsfähig qualifiziert worden. Die Überentnahmen seien letztlich durch Entnahmen zugunsten der Festgeldanlage entstanden. Der Sachverhalt sei vergleichbar mit der Konstellation, dass ein im Zusammenhang mit dem Erwerb einer vermieteten Immobilie aufgenommener Kredit nach Veräußerung des Objektes nicht abgelöst, sondern für den Erwerb einer neuen Immobilie verwandt werde.
Der Beklagte lehnte die Berücksichtigung der geltend gemachten Werbungskosten weiterhin ab und wies den Rechtsbehelf mit Einspruchsentscheidung vom 25.11.2004 als unbegründet zurück. Maßgebend für die Berücksichtigungsfähigkeit von Schuldzinsen sei die tatsächliche Verwendung der Darlehensmittel. Im Streitfall habe der Kläger lediglich Aufwendungen im Zusammenhang mit der freiberuflichen Tätigkeit fremdfinanziert. Deshalb seien die bei der B-Bank angefallenen Schuldzinsen auch als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG berücksichtigt worden. Für die Finanzierung der Festgeldanlage habe der Kläger keine Fremdmittel verwandt. Es liege auch keine Umwidmung einer betrieblichen Schuld in eine Privatschuld vor. Denn die Darlehensmittel stünden nach wie vor mit Aufwendungen im Zusammenhang, die betrieblich veranlasst seien. Der Ansatz eines Hinzurechnungsbetrages nach § 4 Abs. 4a EStG beseitige nicht den Veranlassungszusammenhang der Zinsen mit dem Betrieb. Für die übrigen geltend gemachten Werbungskosten seien keine Nachweise eingereicht worden.
Mit der fristgerecht erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren auf Anerkennung des Hinzurechnungsbetrages nach § 4 Abs. 4a EStG als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens weiter. Sowohl die Praxisgemeinschaft als auch die Gesellschafter persönlich praktizierten ein anerkanntes „Mehr-Konten-Modell”. Die verschiedenen Konten seien zinsmäßig kompensiert worden. Für das auf den Kläger eingerichtete Betriebsausgabenkonto sei ein Kontokorrent von 300.000,– DM eingerichtet worden. Nach Ausschöpfen des Überziehungsrahmen habe der Kläger das Konto im Dezember 2001 durch ein Darlehen abgelöst. Von dem entstandenen Schuldzinsen in Höhe von 24.246,40 DM seien aufgrund der Überentnahmen im Feststellungsbescheid für die Gemeinschaftspraxis 8.643,96 DM als nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abzugsfähig behandelt worden. Die Überentnahmen seien auf die Festgeldanlage zurückzuführen, der Hinzurechnungsbetrag daher bei dieser Einkunftsart berücksichtigungsfähig. Folge man der Beurteilung d...