rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Bezugskosten von Tageszeitungen als Werbungskosten
Leitsatz (amtlich)
Kosten, die einem PKW-Verkäufer aus dem Bezug regionaler Tageszeitungen entstehen, sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn die Zeitungen aus dem Gebiet stammen, in dem er beruflich als Zonenleiter tätig ist und ausschließlich der berufsbedingten Information über den dortigen Fahrzeugmarkt dienen. Dies ist anzunehmen, wenn ihn die Zeitungen regelmäßig erst verspätet erreichen, nicht die Region seines Wohnsitzes betreffen und nur die Wochenendausgaben mehrerer Regionalausgaben derselben Zeitung mit teilweise identischem politischen Teil bezogen werden, so dass eine kontinuierliche Information über das Tagesgeschehen nicht erreichbar ist.
Normenkette
EStG 1987 § 12 Nr. 1 S. 2, § 9 Abs. 1 S. 1
Tatbestand
Die Kläger sind Eheleute, die im Jahr 1989 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielten. Sie werden gem. § 46 Einkommensteuergesetz veranlagt.
Für das Jahr 1989 gaben die Kläger keine Steuererklärung ab. Daher schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen gem. § 162 Abgabenordnung. Der entsprechende Einkommensteuerbescheid erging mit Datum vom 9. Dezember 1991.
Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 17. Dezember 1991 Einspruch ein. Mit gleichem Datum reichten die Kläger die Steuererklärung für 1989 ein. Darin machten sie u. a. die Bezugskosten von verschiedenen Tageszeitungen in Höhe von 733,94 DM als Werbungskosten gem. & 9 EStG geltend. Diese sind hier streitig.
Im einzelnen handelte es sich um vier verschiedene Regionalausgaben der Allgemeinen Zeitung (…), den … sowie zwei Regionalausgaben der …, wobei in allen Fällen lediglich Wochenendausgaben bezogen wurden.
Mit Schreiben vom 24. Februar 1992 ließen sich die Kläger dazu wie folgt ein:
Die geltend gemachten Bezugskosten der insgesamt sieben Tageszeitungen würden sich nur auf den Bezug von Wochendausgaben von Zeitungen aus der Zone beziehen, in der der Kläger als Zonenleiter im Pkw-Verkauf der A. tätig; sei. Dies diene ausschließlich beruflichen Zwecken und gehöre daher zu den Werbungskosten. Den Zeitungen entnehme der Kläger ausschließlich den Anzeigenteil zur beruflichen Verwertung und ggf. die lokale Berichterstattung bezüglich der Händlerbetriebe aus seiner Zone. Zur umfassenden Information würden ihm diese Zeitungen nicht dienen, weil er privat den „…” als regionale Tageszeitung sowie die „…” lese. Die im Streit stehenden Tageszeitungen jedoch würden aus einem von seinem Wohnort B. weit entfernten Raum stammen … der ihn ausschließlich beruflich interessiere. Zudem würden ihn die Zeitungen erst am Montag bzw. Dienstag per Post erreichen, wären mithin bezüglich der darin enthaltenen allgemeinen Informationen veraltet. Die vom Kläger bezogenen Tageszeitungen würden jedenfalls nicht den Zweck erfüllen, ihm mit verschiedenen politischen Sichtweisen zu informieren, weil oft der politische Teil identisch sei, da es sich um denselben Herausgeber handele.
Mit Datum vom 21. August 1992 wurde der Einspruch der Kläger insoweit als unbegründet zurückgewiesen.
Zur Begründung führte der Beklagte aus, bei der Prüfung ob die Anschaffung von Wirtschaftsgütern beruflich veranlaßt ist, sei grundsätzlich auf die tatsächliche Zweckbestimmung, also die Funktion des Wirtschaftsguts im Einzelnen abzustellen. Aber auch der objektive Charakter eines Wirtschaftsguts spiele eine große Rolle. Wenn nicht klar erkennbar sei, ob es mehr den privaten oder den beruflichen Interessen des Steuerpflichtigen diene, seien die Aufwendungen für die Anschaffung schon aus Gründen der steuerlichen Gerechtigkeit zu den Kosten der Lebensführung zu rechnen.
Zwar sei es unstreitig, daß der Kläger wegen der Analyse des Pkw-Marktes mittels der Tageszeitungen eine berufliche Veranlassung für deren Bezug habe. Jedoch dürfte nicht verkannt werden, daß sie in großem Umfang Informationen enthalten, die private Interessen befriedigen wollen. Folglich handele es sich auch nicht um Fachzeitschriften. Die Tatsache, daß der Bezug der in Rede stehenden Tageszeitungen für die Ausübung seines Berufes erforderlich ist, schließe die Annahme von Lebenshaltungskosten nach § 12 EStG nicht aus.
Die Kläger haben am 17. September 1992 Klage erhoben.
Zur Begründung beziehen sie sich im wesentlichen auf die Einspruchsbegründung vom 24. Februar 1992. Zusätzlich tragen die Kläger vor es widerspräche jeder Lebenserfahrung, daß Zeitungen aus einer anderen Region, zu der nur berufliche Bindungen bestehen, für den Privatgebrauch bezogen würden.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
die Einspruchsentscheidung des Finanzamtes … vom 21. August 1992 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die geltend gemachten Bezugskosten i.H.v. 733,94 DM als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er vollinhaltlich auf die Gründe in der angefochtenen Einspruchsentscheidung vom 21. August 1992.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die von den Klägern getätigten Aufwendunge...