Revision ist zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Finanzunternehmen i.S.d. § 8b KStG
Leitsatz (redaktionell)
Kapitalgesellschaften, die Vorratsgesellschaften verschiedenster Rechtsformen gründen und veräußern, sind kein Finanzunternehmen i.S.d. § 1 Abs. 3 KWG (§§ 8b Abs 2, 8b Abs 7 KStG).
Normenkette
KStG § 8b Abs. 7; KWG § 1 Abs. 3; KStG § 8b Abs. 2
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob es sich bei der Klägerin um ein Finanzunternehmen i.S.d. § 1 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes – KWG – handelt, auf das die Steuerbefreiungsvorschrift des § 8 b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes – KStG – nach § 8 b Abs. 7 KStG nicht anwendbar ist.
Die Klägerin ist eine GmbH, die Vorratsgesellschaften verschiedenster Rechtsformen gründet und veräußert. Sie wurde 0000 von den Prozessbevollmächtigten gegründet, um den gewerblichen Verkauf von Gesellschaftsbeteiligungen aus der freiberuflichen Betätigung auszugliedern. Im Streitjahr 2002 erzielte sie aus dem Verkauf selbstgegründeter Gesellschaften mit beschränkter Haftung (mbH) einen Gewinn i.H.v. … EUR, den sie in ihrer Körperschaftsteuerersteuererklärung als steuerfreien Veräußerungsgewinn i.S.d. § 8 b Abs. 2 KStG behandelte. Ihr Jahresüberschuss, in dem der zuvor genannte Veräußerungsgewinn enthalten ist, betrug … EUR. Nicht abziehbare Aufwendungen i. S. d. § 10 KStG fielen i.H.v. … EUR an. In ihrer Körperschaftsteuererklärung 2003 erklärte sie einen Gesamtüberschuss i.H.v. … EUR, in dem Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf selbstgegründeter Gesellschaften mbH i.H.v. … EUR enthalten sind. Nicht abziehbare Aufwendungen erklärte sie i.H.v. … EUR. Da der Beklagte ihr zuvor mitgeteilt hatte, er werde die Steuerfreiheit der Veräußerungsgewinne nicht anerkennen, bildete sie in ihren Gewinnermittlungen Körperschaft- und Gewerbesteuerrückstellungen i.H.v. … EUR (2002) und … EUR (2003). Zu den Einzelheiten wird auf die Körperschaftsteuererklärungen und die Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen 2002 und 2003 verwiesen.
Im Körperschaftsteuerbescheid vom 00.00.0000 setzte der Beklagte für das Streitjahr 2002 als zu versteuerndes Einkommen den Jahresüberschuss nebst nicht abziehbarer Aufwendungen i.H.v. … DM an. Das führte zur Festsetzung einer Körperschaftsteuer i.H.v. … EUR und vierteljährlichen Körperschaftsteuervorauszahlungen i.H.v. … EUR, beginnend ab dem 1. Quartal 2004.
Hiergegen hat die Klägerin am 00.00.0000 Sprungklage erhoben, die dem Beklagten am 00.00.0000 zugestellt worden ist. Dieser hat der Klage mit Schriftsatz vom 00.00.0000 zugestimmt.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, der Gewinn sei nach § 8 b Abs. 2 KStG steuerfrei, weil sie nicht zu dem Personenkreis gehöre, für den § 8 b Abs. 7 KStG diese Steuerbefreiung ausschließe. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei sie kein Finanzunternehmen, weil sie keine der in § 1 Abs. 3 KWG genannten Tätigkeiten ausübe. Ernsthaft in Betracht komme allenfalls die in § 1 Abs. 3 Nr. 1 KWG aufgeführte Tatbestandsvariante. Danach sei ein Finanzunternehmen ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Erwerb von Beteiligungen bestehe. Das treffe bei ihr nicht zu, weil sie die veräußerten Gesellschaften mbH selbst gegründet und somit nicht erworben habe. In Abgrenzung zur „Herstellung” umschreibe der Begriff „Erwerb” die Anschaffung bereits bestehender Wirtschaftsgüter. Das ergebe sich nicht nur aus der höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung, sondern auch aus § 255 des Handelsgesetzbuches – HGB –, der als Anschaffungskosten die Aufwendungen zum Erwerb eines Vermögensgegenstandes und als Herstellungskosten die zur Herstellung eines Gegenstandes erforderlichen Aufwendungen definiere. Das schließe eine erweiternde Auslegung des Tatbestandsmerkmals „erwerben” auf Herstellungsvorgänge aus. Eine allenfalls in Betracht kommende „entsprechende” Anwendung dieses Tatbestandsmerkmals sei wegen des Verbots steuerverschärfender Analogien nicht zulässig.
Bei den veräußerten GmbH-Beteiligungen handele es sich auch nicht um Anteile, die sie zur Erzielung eines kurzfristigen Eigenhandelserfolges i.S.d. § 8 b Abs. 7 Satz 2 KStG erworben habe. Dieses Tatbestandsmerkmal scheitere ebenfalls am fehlenden Erwerb der Anteile. Außerdem habe sie keinen „Eigenhandelserfolg” erzielt. Der Handelsbegriff setze bezüglich des Verkaufsgegenstandes ein Mindestmaß an Fungibilität voraus. Daran fehle es bei selbst geschaffenen GmbH-Beteiligungen, die wie Namensaktien nicht börsennotierter Aktiengesellschaften zwar veräußerbar, nicht jedoch handelbar i.S.d. Handelsrechts seien.
Die Klägerin beantragt,
Die Körperschaftsteuer 2002 und die Körperschaftsteuervorauszahlungen 2004 ff. werden unter Änderung der Bescheide vom 00.00.0000 auf 0 EUR herabgesetzt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er vertritt die Auffassung, die mit der Gesellschaftsgründung einhergehenden Einlageverpflichtungen der Gesellschafter seien Anschaffungskosten. Würde es sich hierbei um Herstellungskosten handeln, könnte das eingezahlte Stammk...