rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Waldwertminderung mangels gesetzlicher Grundlage nicht anwendbar
Leitsatz (redaktionell)
Abschn. 212 Abs. 1 Satz 7 EStR mangels einer ausreichenden Rechtsgrundlage nicht anwendbar
Macht ein Steuerpflichtiger innerhalb des Begünstigungszeitraums in Abschn. 212 Abs. 1 Satz 7 EStR aus in seiner Person liegenden Gründen für ein oder mehrere Jahre von der Begünstigung keinen Gebrauch, so verlängert sich der Begünstigungszeitraum nicht.
Normenkette
EStG § 7; GG Art. 20, 97 Abs. 1; EStR Abschn. 212 Abs. 1 S. 7
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Waldwertminderung nach Abschnitt 212 Einkommensteuerrichtlinie (EStR) 1963-1998 im Einkommensteuerbescheid 1995 über das Wirtschaftsjahr 1994/1995 hinaus zu berücksichtigen ist und ob der Beklagte bei den Einkünften aus Kapitalvermögen für Finanzinnovationen i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG zu Recht die Marktrendite angesetzt hat.
– Waldwertminderung
Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr 1995 erzielten sie unter anderem Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Forstbetrieb). Dem Kläger gehörten u.a. die Waldbestände … und … Seit dem Wirtschaftsjahr 1984/85 hatte der Kläger eine Waldwertminderung nach Abschn. 212 Abs. 1 EStR 1963-1998 geltend gemacht.
Die Waldbestände hatte der Kläger von seinem Vater, …, geerbt. Zu dem Besitz des verstorbenen … gehörte bereits vor dem 21. Juni 1948 der Forstbetrieb … Im Wirtschaftsjahr 1960/1961 hatte der Vater weitere Waldflächen erworben.
Im Jahre 1965 wurde bei dem verstorbenen … eine Außenprüfung durchgeführt. Aus dem entsprechenden Betriebsprüfungsbericht vom 22. Dezember 1965 geht hervor, dass … bereits ab dem Wirtschaftsjahr 1961/1962 für die im Wirtschaftsjahr 1960/1961 erworbenen Waldflächen eine Waldwertminderung nach Abschnitt 212 EStR 1963-1998 in Anspruch genommen hatte.
Der Waldbestand für den Forstbetrieb … war nicht bilanziert worden. Dies wurde erstmals im Jahre 1993 im Rahmen von Betriebsprüfungen bei dem in der Zwischenzeit verstorbenen … (Bericht vom 3. Mai 1993) und der Erbengemeinschaft nach … … (Bericht vom 5. Mai 1993) festgestellt. Die erfolgsneutrale Einbuchung des Waldbestandes für den Forstbetrieb … erfolgte erstmals in der Bilanz zum 1. Juli 1985 mit einem Wert von …,00 DM.
Nach Auffassung des Betriebsprüfers war der Begünstigungszeitraum von 33 Jahren gemäß Abschnitt 212 EStR 1963-1998 ab dem Wirtschaftsjahr 1962/1963 zusammenhängend zu betrachten. Nehme ein Steuerpflichtiger innerhalb dieses 33-jährigen Zeitraums aus in seiner Person liegenden Gründen für ein oder mehrere Jahre die Wertminderung nicht in Anspruch, so verlängere sich der Begünstigungszeitraum nicht. Es verbleibe nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ein Restwert in Höhe der nicht in Anspruch genommene Abschläge, der erst bei tatsächlichem Ausscheiden des Waldes aus dem Betriebsvermögen ausgebucht werden könne. Der Betriebsprüfer ging davon aus, dass der verstorbene … von der Vergünstigung des Abschnitts 212 EStR 1963-1998 aus in seiner Person liegenden Gründen keinen Gebrauch gemacht habe. Denn er habe die nach 1961 erworbenen Waldbestände aktiviert und für sie die Vergünstigung in Anspruch genommen. Die Regelung des Abschnitts 212 EStR 1963-1998 sei ihm somit bekannt gewesen. Die Aktivierung des bereits 1948 vorhandenen Waldes sei nicht versehentlich, sondern mit Wissen und Wollen unterblieben. Hierfür spreche auch, dass der Waldbestand … unmittelbar an den Wohnsitz … angrenze, so dass die unterbliebene Aktivierung hätte auffallen müssen.
– Finanzinnovationen
Der Kläger besaß in seinem Depot bei der … in der … u.a. folgende Finanzinnovationen i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG, die er im Streitjahr wie folgt veräußerte:
Wertpapierbezeichnung |
Währung |
Kaufpreis |
Verkaufsdatum |
Verkaufspreis |
Mehr |
Kurs |
Mehr Einkünfte/DM |
… 1985 |
DM |
195.360,00 |
02.01.1995 |
220.000,00 |
24.640,00 |
100,00 |
24.640,00 |
… 1985 |
DM |
53.310,00 |
02.01.1995 |
60.000,00 |
6.690,00 |
100,00 |
6.690,00 |
Diese Wertpapiere hatten eine Emissionsrendite. Ihre Höhe ist unklar. Sie konnte nicht nachgewiesen werden. Die Marktrendite dieser Wertpapiere betrug 31.330 DM.
Für das Streitjahr 1995 veranlagte der Beklagte die Kläger zunächst mit Steuerbescheid von … im Wesentlichen entsprechend der eingereichten Einkommensteuererklärung. Im Einkommensteuerbescheid 1995 wurde für den Kläger ein Verlust aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 98.044,00 DM, für die Klägerin ein Verlust aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 1.211,00 DM berücksichtigt. Beim Kläger wurde dabei eine Waldwertminderung i.H.v. 26. 560 DM berücksichtigt. Aus den Finanzinnovationen wurden erklärungsgemäß die laufenden Zinszahlungen i.H.v. 8.400 DM der Besteuerung unterworfen. Weder die Marktrendite noch die Emissionsrendite der Finanzinnovationen wurden steuerlich erfasst. Der Einkommensteuerbescheid stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO). Gegen diesen Bescheid legten die Kläger fristgerecht Einspruch aus hier nicht interes...