Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin erwarb im Rahmen ihrer Beteiligung an der Bauherrengemeinschaft … die Eigentumswohnung Nr. 4.75 in …, …-Straße 12–16, die am 18.7.1983 bezugsfertig wurde. Ab dem 1.10.1983 vermietete sie die Eigentumswohnung unter Option zur Steuerpflicht der Mietumsätze an die Firma Grundstücksgesellschaft … & … mbH, die als gewerblicher Zwischenmieter von 530 der insgesamt 560 Eigentumswohnungen der Wohnanlage fungierte.
Der Zwischenmieter war verpflichtet, für das 18 qm große Appartement nebst dazugehörigem Kfz-Abstellplatz eine monatliche Miete einschließlich Umsatzsteuer in Höhe von 243,00 DM zu zahlen und die in § 2 Nr. 2 des Mietvertrages auf gelisteten Nebenkosten zu tragen. Die erste Mietzahlung sollte nach § 5 Nr. 1 des Mietvertrages am 10. des Monats, vier Monate nach Mietvertragsbeginn, erfolgen. Das Mietverhältnis wurde für die Zeit von fünf Jahren fest abgeschlossen. Es sollte sich um jeweils 12 Monate verlängern, wenn keine der Vertragsparteien sechs Monate vor Ablauf des Mietverhältnisses schriftlich kündigte.
Der Beklagte erkannte im Rahmen der Veranlagung der Klägerin zur Umsatzsteuer für die Jahre 1981 bis 1983 aufgrund einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt … Vorsteuern aus den Herstellungskosten der Eigentumswohnung in Höhe von 8.129,65 DM an.
Im Februar 1988 kündigte der Zwischenmieter den Zwischenmietvertrag mit der Klägerin zum 31.8.1988. Gleichzeitig mit der Kündigung unterbreitete er der Klägerin ein Angebot zum Abschluß eines neuen Zwischenmietvertrages mit einer gegenüber der bisherigen Garantiemiete von 13,50 DM/qm herabgesetzten Mietzinsvereinbarung von 12,00 DM/qm für die Zeit vom 1.9.1988 bis zum 28.2.1991 und 12,50 DM/qm für die Zeit vom 1.3.1991 bis zum 31.8.1993. Dieses Angebot nahm die Klägerin an, so daß das Zwischenmietverhältnis aufgrund des neuen Mietvertrages ab dem 1.9.1988 fortgeführt werden konnte.
Nach einer Prüfung dieses Vertrags durch die Umsatzsteuersonderprüfungsstelle des Finanzamts … (Mitteilung vom 14.7.1992, Bericht vom 4.6.1992 und Schreiben vom 9.2.1993) erkannte der Beklagte die Zwischenvermietung nicht mehr an und forderte mit Umsatzsteuerbescheiden für die Streitjahre vom 11.5.1993 gemäß § 15 a UStG die anteiligen Vorsteuern aus Gebäudeherstellungskosten wie folgt zurück:
1988 (4/12 v. 813,00 DM) |
270,00 DM |
1989 |
813,00 DM |
1990 |
813,00 DM |
1991 |
813,00 DM |
Zur Begründung verwies er darauf, daß das Zwischenmietverhältnis nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs als rechtsmißbräuchliche Gestaltung anzuseilen sei, da keine wirtschaftlichen oder sonst beachtlichen Gründe für die Einschaltung eines Zwischenmieters festgestellt werden könnten. Der tatsächliche Mietausfall habe im Jahre 1988 nur 2,85 % der vereinbarten Endmiete betragen, so daß die Klägerin dieses Risiko bei unmittelbarer Endvermietung leicht durch Einsparung der dem Zwischenmieter zugeflossenen Rohmarge von 17,39 % der Endmiete habe auffangen können. Ein ernsthaftes Erstvermietungsrisiko habe aufgrund der Nachfrage nach Appartementwohnungen in Universitätsnähe nicht bestanden. Die Vermeidung von Arbeitsbelastung hätte schließlich in gleicher Weise durch den Abschluß eines Geschäftsbesorgungsvertrages mit einem Hausverwalter erreicht werden können. Mit dem Abschluß des neuen Zwischenmietvertrags lägen geänderte Umstände vor, die eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs der Anschaffungskosten nach § 15 a UStG rechtfertigten.
Mit ihrem hiergegen eingelegten Einspruch trug die Klägerin vor, die Einschaltung eines Zwischenmieters sei weiterhin deshalb sinnvoll, weil es sich bei dem Objekt um ein Studentenwohnheim mit sehr geringer Wohnfläche und niedriger Miete, aber hohem Verwaltungsaufwand infolge häufigen Mieterwechsels handelte. Angesichts der räumlichen Entfernung könne ihr nicht zugemutet werden, sich um die immer häufiger vorkommenden Mietausfälle zu kümmern. Die Einschaltung eines Zwischenmieters sei für sie auch billiger und daher wirtschaftlich sinnvoller gewesen als die Einschaltung eines Hausverwalters, da die mit 10 % der Miete und Betriebskostenvorauszahlung zzgl. Mehrwertsteuer zu berechnende Verwaltervergütung die Rohmarge des Zwischenmieters abzgl. Mietausfall übersteige. Schließlich sei es ihr als Gesellschafter-Geschäftsführerin einer Tiefbaufirma auch wegen Arbeitsüberlastung nicht möglich, sich um ihre diversen Mietobjekte, insbesondere aber die entfernter liegenden Wohnungen, zu kümmern. Aus diesem Grunde habe sie auch einen gewerblichen Zwischenmieter bei einem 10 Kilometer von ihrem Wohnort liegenden Mietobjekt eingeschaltet, obwohl ein Vorsteuerabzug nicht in Betracht gekommen sei.
Nach einer nicht streitgegenständlichen Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung 1991 mit Bescheid vom 25.7.1994 wies der Beklagte den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 26.7.1994 als unbegründet zurück. Darin führte er zum Gesichtspunkt der Arbeitsentlastung ergänzend aus, daß die Klägerin nach Aktenlage lediglich Allein- oder ...