rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer-Vergütungsbescheid 1989

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin eine Vergütung von Vorsteuern im besonderen Verfahren gemäß §§ 59 ff. der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) erhalten kann. In diesem Zusammenhang ist einerseits streitig, ob die Geschäftsleitung der Klägerin sich im Streitjahr (1989) in der Bundesrepublik Deutschland oder in der Schweiz befunden hat. Zum anderen geht es darum, ob Lieferungen der Klägerin an ihre Kunden umsatzsteuerrechtlich als selbständige Leistungen oder als Nebenleistungen zu einer Beratungstätigkeit anzusehen sind.

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft mit Sitz … (Schweiz). Ihre Gesellschafter waren im Streitjahr … mit 70 v.H., … mit 10 v.H., … mit 10 v.H. und ein weiterer Gesellschafter mit 10 v.H. des Grundkapitals. Geschäftsführer der Klägerin war der …, Verwaltungsrat der ebenfalls in der Schweiz ansässige … .

Die Geschäftstätigkeit der Klägerin bezieht sich auf die Beratung mittelständischer Unternehmen im Bereich des Marketing und der Öffentlichkeitsarbeit. Soweit sie sich im Inland vollzieht, besteht sie im wesentlichen in Leistungen gegenüber Unternehmen, die in einer … zusammengeschlossen sind. Diese Leistungen sind zum einen verkaufsfördernder Natur (Entwicklung von Vertriebs- und Marketingstrategien, Organisation und Durchführung von Pressekonferenzen, Marktbeobachtung etc.); zum anderen haben sie die Organisation und Durchführung von Konferenzen der … -Mitglieder zum Zweck des Erfahrungsaustauschs zum Inhalt. Dabei bestehen vertragliche Beziehungen der Klägerin nicht zur … selbst, sondern jeweils unmittelbar zu den betreuten Mitgliedsunternehmen.

Unter dem ….1988 schloß die Klägerin – vertreten durch ihren Verwaltungsrat – mit dem in …, dem Ehemann der Gesellschafterin …, einen als „Repräsentanz-Vereinbarung für die Bundesrepublik Deutschland” bezeichneten Vertrag. In diesem Vertrag verpflichtete sich …, die Interessen der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland zu vertreten. Im einzelnen sollte er der Klägerin „die Räumlichkeiten, technischen Anlagen, Einrichtungen und ggf. notwendig werdende Mitarbeiter seiner im Handelsregister … eingetragenen Firma auf seine Kosten zur Verfügung” stellen, das der Klägerin zur Verfügung gestellte Büro äußerlich als „Deutschland-Repräsentanz” der Klägerin kennzeichnen und entsprechende Eintragungen in Telefon- und Telefax-Büchern vornehmen. Er war berechtigt, unter der Adresse seines Unternehmens Briefköpfe der Klägerin mit dem Zusatz „Kontaktbüro Deutschland” herzustellen und zu benutzen. Außerdem war er bevollmächtigt, die in Deutschland vorhandenen Kunden der Klägerin zu betreuen und Subunternehmer zu beauftragen sowie Verträge abzuschließen. Er hatte Post und Bankvollmacht der Klägerin, durfte aber nicht in deren Namen Rechnungen ausstellen. Für seine Tätigkeit sollte er monatlich … DM sowie ggf. eine Umsatzbeteiligung erhalten. Wegen aller weiteren Einzelheiten der Vereinbarung wird auf die in den Gerichtsakten befindliche Ablichtung (Bl. 69 f. FG-Akte) Bezug genommen.

Der Geschäftsführer der Klägerin, …, wurde für diese auf Honorarbasis tätig. Ausweislich eines in Ablichtung in den Akten (Bl. 67 FG-Akte) befindlichen, in französischer Sprache abgefaßten Vertrags vom ….1987 sollten seine Aktivitäten vor allem im kaufmännischen Bereich liegen (Budgetaufstellung, Preiskalkulation, Bank- und Behördenverkehr etc.), wobei er „in der Anfangszeit” („dans la phase initiale”) die „notwendige Zeit” („le temps nécessaire”) zum Wohle des Unternehmens aufwenden mußte. Als Entgelt war ein Stundenhonorar von … sfr. vereinbart. Aufgrund dieser Vereinbarung hat … der Klägerin im Streitjahr … sfr. (1. Quartal), … sfr. (2. Quartal), … sfr. (3. Quartal) und … sfr. (4. Quartal) berechnet (Bl. 110 – 112 a FG-Akte).

Im Streitjahr erbrachte die Klägerin für deutsche Unternehmen u.a. „verkaufsfördernde Leistungen”, für die sie Beträge in Höhe von … DM je Unternehmen in Rechnung stellte. Außerdem organisierte sie für die … und die angeschlossenen Unternehmen Veranstaltungen, wobei sie für Unterkunfts- und Verpflegungskosten in Vorlage trat. Schließlich lieferte sie an ihre deutsche Kunden verschiedlich Uhren … Ausstellungstafeln mit Mitglieder-Logos, („Logotafeln”) und „Logofilme”; hiefür berechnete sie jeweils Beträge zwischen … DM, zumeist aber zwischen … DM und … DM. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von der Klägerin eingereichten Ablichtungen der Rechnungen verwiesen. Alle bei den Akten befindlichen Rechnungen der Klägerin enthalten den Zusatz: „Mwst entfällt/ … ist ein Schweizer Unternehmen”.

Am ….1990 beantragte die Klägerin beim Beklagten eine Vergütung derjenigen Vorsteuer, die ihr im Zusammenhang mit ihren inländischen Aktivitäten in Rechnung gestellt worden war. Diesen Antrag lehnte der Beklagte ab. Zur Begründung machte er geltend, die Steuerfahndung habe festges...

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