Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Satzung des Klägers den gesetzlichen Anforderungen für die Anerkennung als gemeinnütziger Verein entspricht.
I.
Der Kläger ist ein 1965 gegründeter eingetragener Verein. Die Satzung des Klägers in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung enthält unter anderem folgende Bestimmungen:
Artikel 1
Zweck und Sitz des Vereins
(1) Der Verein trägt den Namen … … e. V.; er hat seinen Sitz in …
(2) Der Verein möchte alle Personen … ationalität bzw. … Herkunft sowie deren Ehegatten, die ihren Wohnsitz in … und Umgebung haben, zusammenführen mit dem Ziel, gemeinsame kulturelle Interessen (z. B. Pflege der … Sprache) zu wahren, sowie die … deutschen Beziehungen zu fördern. Zu diesem Zwecke veranstaltet der Verein Zusammenkünfte, Filmvorführungen, Sprachunterricht. Studienfahrten nach … und die … traditionellen Feste; außerdem wird der Verein sein Augenmerk auf die Jugendarbeit richten.
(3) Der Verein enthält sich jeglicher Einmischung auf politischem oder religiösem Gebiet.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar die in Abs. 2 aufgeführten gemeinnützigen kulturellen Zwecke.
Artikel 6
Vermögensverwaltung
(1) Die Beiträge zum Verein sind monatlich dem Kassenführer zu übersenden.
(2) Wegen der Rechnungsführung sowie wegen sicherer Aufbewahrung der Gelder trifft der Vorstand die erforderlichen Anordnungen.
(3) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei wie immer geartete Auskehrungen.
(4) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Artikel 7
Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluß des Vorstandes nach Zustimmung von drei Vierteln aller Mitglieder aufgelöst werden. Die Abstimmung über die Auflösung und ihren Zeitpunkt erfolgt schriftlich; das Ergebnis wird durch den Vorstand festgestellt und sämtlichen Vereinsmitgliedern bekanntgegeben.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins zur Gänze an eine gleichartige als steuerbegünstigt anerkannte Organisation, die gleichen Zwecken wie der Verein dient.
Für 1979, 1982 und 1985 erteilten die seinerzeit zuständigen Finanzämter … bzw. … Körperschaftsteuer-Freistellungsbescheide. Für 1988 erließ der Beklagte am 22.6.1989 einen Körperschaftsteuer-Freistellungsbescheid. Mit Schreiben vom gleichen Tage teilte der Beklagte dem Vorstand des Klägers mit, daß die vorgelegte Satzung nicht allen formellen Voraussetzungen des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung entspreche.
Als Anlage wurde dem Schreiben eine Mustersatzung beigefügt, in der die nach Ansicht des Beklagten in die Satzung des Klägers aufzunehmenden notwendigen Satzungsbestimmungen rot unterstrichen waren. Neben den unterstrichenen Stellen wurde handschriftlich vermerkt, in welche Satzungsbestimmungen des Klägers die Ergänzungen aufzunehmen seien, sofern bereits hierfür in Betracht kommende Satzungsbestimmungen vorhanden waren. Unterstrichen waren in der Mustersatzung unter anderem in § 1 der Passus „Gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung”, § 2 über die Selbstlosigkeit sowie § 5 b über Mittelverwendung im Falle der Auflösung des Vereins. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage zum Schreiben des Beklagten vom 22.6.1989 (Bl. 16 der FG-Akte) Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 27.6.1989 entgegnete der Kläger, er sei der Ansicht, daß die bereits früher auf Betreiben des Finanzamts … herbeigeführte Satzungsänderung für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit auch weiterhin ausreichend sei. Die geforderte Änderung sei übertriebener Bürokratismus. Artikel 1 Abs. 2 der Satzung sei ohne weiteres zu entnehmen, daß der Verein selbstlos tätig sei. Die Festlegung spezieller Verwendungszwecke im Falle der Auflösung des Vereins sei überflüssig, da die genannte Satzungsbestimmung eindeutig kläre, daß die gleichartige als steuerbegünstigt anerkannte Organisation, der das Vereinsvermögen zufalle, eine solche sein müsse, die gleichen Zwecken wie der Verein diene.
Auch nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 16.11.1989 die geforderte Satzungsänderung erneut unter Hinweis auf die jeweiligen Vorschriften der AO begründet hatte, hielt der Kläger mit Schreiben vom 11.1.1990 an der Ablehnung der Satzungsänderung fest.
Am 11.6.1990 erließ der Beklagte den angefochtenen Körperschaftsteuerbescheid, mit dem die Körperschaftsteuer – entsprechend der zwischenzeitlich angeforderten und eingereichten Erklärung des Klägers – auf 0 DM festgesetzt wurde. Als Begründung wurde in den Bescheid aufgenommen, der Kläger sei nicht steuerbefreit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG und damit nicht mehr als...