Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob und ggf. für welche Kinder dem Kläger Kindergeld zusteht.
Der Kläger und seine Ehefrau waren früher im öffentlichen Dienst beschäftigt. Der Kläger ist ausgebildeter Sozialarbeiter.
Der Kläger und seine Ehefrau betreuen seit 1994 drei Kinder als „Fachfamilie” in ihrem Haushalt. Bis zum 31. Januar 1997 gehörte er dem Träger Kinder … und Familien… e. V., NN an. Seit dem 1. Februar 1997 ist er Mitglied des Vereins CC e. V.. Sein Haushalt trägt die Bezeichnung „Pflegenestfamilie”. Die Eheleute AB erhalten vom Träger ein Betreuungsentgelt sowie Lebenshaltungskosten, das dieser aus dem Pflegesatz, das die Jugendämter gemäß § 34 KJHG an ihn zahlen, aufbringt. Der Verein gibt diese Pflegesätze nach Abzug seiner Overheadkosten an den Kläger und seine Ehefrau weiter. Teilweise wird hinsichtlich der Kinder ein Betreuungsvertrag zwischen dem Verein und dem Kläger oder seiner Ehefrau abgeschlossen. Der Verein CC e. V. hat bestätigt, daß der Kläger Mitarbeiter in seiner Einrichtung sei.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Betreuungsvertrag vom 17.10.1996 (Bl. 72 der Kindergeldakten) und die Bestätigung des Vereins vom 26.11.1997 (Bl. 78 der Kindergeldakten) Bezug genommen.
Der Kläger beantragte am 29. Dezember 1995, ihm u. a. Kindergeld für DD und EE zu gewähren.
DD: Dieses Kind ist am 11.11.1992 geboren. Bezüglich des Aufenthaltsrechts ist Pfleger das Jugendamt der Stadt NN . Dieses hat mit Schreiben vom 29. Februar 1996 bestätigt, daß das Kind im Rahmen der Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 in Verbindung mit § 33 KJHG sich seit dem 13.10.1995 im Rahmen einer Vollzeitpflege bei der Familie AB in BB befinde. Der Lebensunterhalt werde vollständig vom Jugendamt NN sichergestellt. Kindergeld werde für das Kind seit Januar 1996 an das Jugendamt gezahlt. Es werde kein Pflegegeld gezahlt.
EE: Dieses Kind ist am 28. Februar 1986 geboren und lebt gemäß einer Bescheinigung des Jugendamtes der Stadt GG seit dem 8. Juli 1994 bei der Familie AB . Die leibliche Mutter des Kindes hat im Juli 1994 ihre Zustimmung hierzu erteilt. Das Jugendamt der Stadt GG beansprucht die laufende Abzweigung des Kindergeldes für das Kind EE .
Der Beklagte lehnte den Antrag ab, da es sich bei den vorgenannten Kindern nicht um Pflegekinder handele. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein, über den bisher nicht entschieden ist.
Am 29. September 1997 stellte der Kläger einen erneuten Antrag auf die Gewährung von Kindergeld. Diesen Antrag stellte der Kläger in bezug auf die Kinder ab, cc, DD und EE .
ab: Dieses Kind ist am 29.08.1982 als eheliches Kind des Klägers und seiner früheren Ehefrau geboren worden. Nach der Scheidung der Ehe lebt das Kind im Haushalt seiner Mutter in FF. Diese bezieht für das Kind Kindergeld.
cc: Dieses Kind ist am 6. April 1985 geboren. Das Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt LL hat am 07.07.1997 bescheinigt, daß sich dieses Kind mit seiner Zustimmung seit dem 1. März 1997 im Haushalt der Eheleute AB aufhält. Die Aufnahme sei im Rahmen einer Unterbringung in eine Pflegestelle erfolgt. Die Eheleute AB seien gemäß § 38 KJHG zur Ausübung der Personensorge berechtigt.
Der Beklagte lehnte auch diesen Antrag mit Verfügung vom 23. Oktober 1997 ab.
Den hiergegen eingelegten Einspruch wies er mit Einspruchsentscheidung vom 7. August 1998 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus:
Bei den Kindern, cc, DD und EE handele es sich nicht um Pflegekinder im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Pflegekinder müßten mit dem Pflegevater bzw. der Pflegemutter durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden und außerdem in den Haushalt aufgenommen sein. Die Anspruchsvoraussetzungen seien nicht erfüllt. Es handele sich bei der Familie des Klägers um ein sogenanntes „Pflegenest”, da der Kläger mit seiner Ehefrau als Fachpflegeeltern die Betreuung der Kinder gewerbsmäßig nach marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten ausübe. Der abgeschlossene Betreuungsvertrag sowie die ausgestellten Bescheinigungen der Städte LL und GG sowie des Fördervereins „CC e. V.” bestätigten, daß es sich um eine berufsmäßige Ausübung der Personensorge durch die Eheleute AB handele.
Mit der Klage trägt der Kläger vor:
An der Begründung des Beklagten sei lediglich richtig, daß er und seine Ehefrau die Pflegekinder in einem sogenannten „Pflegenest” betreuten. Dies bedeute, daß die Kinder rund um die Uhr wie eigene Kinder versorgt, beaufsichtigt und betreut würden. Alle Kinder stammten aus sozialbelasteten Familien und seien entsprechend vorgeschädigt, weshalb es um so intensiverer Betreuung bedürfe. cc habe zu ihren Eltern keinerlei Kontaktmöglichkeiten. EE habe alle zwei Monate die Möglichkeit eines Besuchs von drei Stunden zu seinem Vater. DD habe eine Kontaktmöglichkeit von...