rechtskräftig
Tatbestand
Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger war als …arzt der chirurgischen Abteilung des …Krankenhauses in … nichtselbständig tätig.
Am 15.02.1991 wurde dieses Arbeitsverhältnis von Seiten des Krankenhauses fristlos gekündigt. Hiergegen erhob der Kläger Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht.
Seit dem 01.07.1991 praktiziert er in einer Gemeinschaftspraxis, an der er zu 50% beteiligt ist. Laut Gesellschaftsvertrag steht dem Kläger aus der Praxis ein Gewinnanteil in Höhe von 50% zu. Abweichend hiervon war für das zweite Halbjahr 1991 vereinbart, daß der Kläger einen festen Gewinnanteil in Höhe von … DM monatlich erhalten sollte.
Seit dem 01.09.1991 ist die …arztstelle im … Krankenhaus neu besetzt.
Am 22.10.1992 wurde der Kündigungschutzprozeß zwischen dem Kläger und seinem ehemaligen Arbeitgeber durch einen Vergleich erledigt. Darin wurde festgehalten, daß beide Parteien übereinstimmend von der fehlenden rechtlichen Grundlage sowohl für eine fristlose als auch für eine fristgerechte Kündigung ausgehen. Angesichts der neugeschaffenen Realitäten beendeten die Parteien jedoch das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum 01.01.1992. Der Beklagte verpflichtete sich, dem Kläger zum Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG in Höhe von … DM zu zahlen. Damit sollten auch alle sonstigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erledigt sein.
Der Beklagte behandelte diese Zahlung in dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Einkommensteuerbescheid 1992 vom 16.02.1994 nach Abzug des Freibetrages gemäß § 3 Nr. 9 EStG in Höhe von 30.000 DM zunächst als begünstigte Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 1 EStG.
Nach erneuter Prüfung des Sachverhaltes erließ der Beklagte am 09.07.1997 einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheid 1992, in dem er nach Abzug des Freibetrages gemäß § 3 Nr. 9 EStG nur noch einen Betrag in Höhe von … DM als steuerbegünstigt ansah und die restlichen … DM als nachträglich gezahlten Arbeitslohn für den Zeitraum März bis Dezember 1991 erfaßte.
Hiergegen richtet sich die vorliegende, nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage, mit der die Kläger außerdem erstmals mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses in Zusammenhang stehende Anwaltskosten in Höhe von … DM geltend machen.
Die Kläger waren zunächst der Ansicht, daß eine Aufteilung der vereinbarten Abfindung in steuerbegünstigte Entschädigung und nachträglich gezahlten Arbeitslohn nicht in Betracht komme, da auch der als nachträglich gezahlter Arbeitslohn gewertete Teil der Abfindung zu den außerordentlichen Einkünften im Sinne der §§ 24 Nr. 1, 34 Abs 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 EStG zähle.
Hierzu trugen sie vor, die Bestimmung des Beendigungszeitpunktes 01.01.1992 sei als rein deklaratorisch angesehen worden. Die damaligen Parteien seien übereinstimmend davon ausgegangen, daß keine noch offene Lohn-, Urlaubs- und sonstigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis beständen und das Arbeitsverhältnis insoweit vollständig abgewickelt sei. Die anwaltliche Vertretung des Klägers bei dem Arbeitsrechtsprozeß sei ohne Bedeutung, da durch sie keine qualifizierte Steuerberatung erfolgt sei.
Die Kläger sind nunmehr der Ansicht, daß durch die Abfindung lediglich Gehaltsansprüche bis zum 30.06.1991 hätten abgegolten werden können, da dem Kläger für die Zeit danach zivilrechtlich kein entsprechender Anspruch mehr zugestanden habe. Denn da er seit dem 01.07.1991 anderweitig erwerbstätig gewesen sei, müsse er sich nach § 12 Sätze 4 und 5 i.V.m. § 11 KSchG bzw. § 615 Satz 2 BGB das dort Verdiente anrechnen lassen. Als Verdienstes in diesem Sinne könne nicht lediglich der dem Kläger für diesen Zeitraum zugewiesene Gewinnanteil angesehen werden, da zu einen sich die Praxis erst im Aufbau befunden habe und zum anderen die Einnahme-Überschußrechnung nicht die bereits verdienten, aber noch nicht gezahlten Honorare enthalte. Es müsse davon ausgegangen werden, daß nach entsprechender Anrechnung kein Gehaltsanspruch des Klägers für die Zeit ab 01.07.1991 mehr bestanden habe.
Die Kläger beantragen,
lediglich den auf die Zeit bis 30.06.1991 entfallenden Teil der Abfindung (abzüglich anteiliger Rechtsanwaltskosten) als Arbeitslohn zu behandeln und den übersteigenden Betrag nach Abzug des Freibetrages und der anteiligen Rechtsanwaltskosten ermäßigt zu besteuern,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Entschädigung sowie den Arbeitslohn jeweils um die anteiligen Rechtsanwaltskosten zu mindern und im übrigen die Klage abzuweisen.
Er stimmt dem Abzug der nachträglich geltend gemachten Rechtsanwaltskosten zu und vertritt im übrigen die Ansicht, daß nach dem übereinstimmenden Willen der Streitparteien des arbeitsgerichtlichen Verfahrens das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 01.01.1992 beendet worden sei. Hieran müsse sich der Kläger auch für die steuerliche Behandlung festhalten lassen, so daß der auf die Zeit bis zum 31.12.1991 entfallende Teil der Abfindung...