Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag auf Vorsteuervergütung; Frage der wirksamen Antragsstellung
Leitsatz (redaktionell)
1. Zur Beantragung einer Vorsteuervergütung ist es erforderlich, dass der Unternehmer den Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim BZSt oder dem zuständigen FA stellt. Ohne Angaben in Abschn. 9 Buchst. a) des Vordrucks ist ein Vergütungsantrag unwirksam, da er nicht alle entscheidungserheblichen Angaben und Erklärungen enthält und damit nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
2. Eine Prüfung des Vergütungsantrags muss grundsätzlich anhand der Angaben im Antragsformular selbst möglich sein; ein Verweis auf die sonstigen Angaben im Antrag oder die dem Antrag beigefügten Rechnungen genügt gerade nicht.
Normenkette
UStDV 2001 § 61 Abs. 1; UStG 2001 § 18 Abs. 9
Nachgehend
Tatbestand
Streitig sind die Vorsteuervergütungsansprüche der Klägerin für die Zeiträume 01-12/2000, 01-06/2001, 07-09/2001 und 10-12/2001.
Die Klägerin ist in Belgien ansässig. Sie wurde durch einen „Vertrag über einen zeitweiligen Zusammenschluss” vom 4. Februar 2000 zwischen der A S.A. (im Folgenden: A) mit Sitz in D und der B Suisse S.A. (im Folgenden: B) mit Sitz in C (vgl. Gerichtsakte, Bl. 102 ff.) gegründet.
Mit Antrag vom 12. Februar 2001 beantragte die Klägerin unter der Bezeichnung „E” beim Bundesamt für Finanzen – BfF – (seit dem 1. Januar 2006 Bundeszentralamt für Steuern – BZSt –) gemäß § 18 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes – UStG – in Verbindung mit §§ 59 ff. der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung – UStDV – erstmals die Vergütung von Vorsteuern für den Zeitraum Januar bis Dezember 2000 in Höhe von 50.960,07 DM. Als Geschäftsgegenstand gab sie den „Verkauf von Elektrizität” an. Eintragungen in Abschnitt 9 Buchst. a) des Vordrucks enthält der Antrag nicht. Dem Antrag waren Rechnungen der G GmbH mit Sitz in H und eine Unternehmerbescheinigung – ausgestellt am 6. Dezember 2000 – beigefügt, die die Klägerin (E) als Umsatzsteuerpflichtige ausweist. Der Unternehmensgegenstand ist hier mit „Geschäftsführung Verträge elektrische Lieferung” angegeben. Auf Nachfrage des BfF teilte die Klägerin, nunmehr unter der Bezeichnung „E1”, die Namen und Anschriften der Leistungsempfänger im Inland, die mit Strom beliefert worden waren, unter Beifügung der diesbezüglichen Ausgangsrechnungen mit.
Bis Februar 2002 reichte die Klägerin beim BfF Vorsteuervergütungsanträge für die Zeiträume 01-06/2001 in Höhe von 155.201,58 EUR, 07-09/2001 in Höhe von 222.811,41 EUR und 10-12/2001 in Höhe von 124.552,60 EUR ein. Auch diese Anträge enthalten in Abschnitt 9 Buchst. a) keine Eintragungen. Die geltend gemachten Vorsteuerbeträge betreffen Netznutzungsgebühren, die deutsche Netzbetreiber in Rechnung gestellt hatten.
Mit Bescheid vom 4. Juli 2002 setzte das BfF die Vergütung für den Zeitraum Januar bis Dezember 2000 zunächst wie beantragt fest.
Ebenfalls am 4. Juli 2002 lehnte das BfF eine Vergütung für die Zeiträume des Jahres 2001 ab. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin habe bei Stromlieferanten Strom eingekauft und diesen direkt an deutsche Abnehmer liefern lassen. Der Ort der Lieferung bestimme sich nach § 3 Abs. 7 UStG. Stromlieferungen würden an dem Ort bewirkt, an dem sie im Zähler (Übergabepunkt) registriert würden. Daher seien im Inland steuerpflichte Lieferungen bewirkt worden, die der Anwendung des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens entgegenstehen würden. Die Klägerin habe das allgemeine Besteuerungsverfahren beim Finanzamt J durchzuführen.
Gegen den Ablehnungsbescheid legte die Klägerin Einspruch ein und trug vor, die Annahme, sie habe bei deutschen Stromlieferanten Strom eingekauft, gehe fehl. Tatsache sei, dass sie Strom aus Belgien zu ihren Kunden in Deutschland geliefert habe. Es handle sich damit um innergemeinschaftliche Lieferungen, die in Belgien (Beginn des Transports) und nicht in Deutschland steuerbar seien.
Mit Schreiben vom 9. September 2002 übersandte die Klägerin – nach entsprechender Aufforderung durch das BfF – u.a. Kopien der Vereinbarungen über die Netznutzungsgebühren. Zugleich wies sie darauf hin, dass die Vereinbarungen über die Durchleitungsgebühren von der B, ihrer Partnerin in der stillen Gesellschaft E, mit den Netzbetreibern ausgehandelt worden seien. In den in Kopie eingereichten Rahmenverträgen, in welchen der jeweilige Netzbetreiber und B, letztere bezeichnet als Lieferant, die Belieferung von Kunden im Netz des Netzbetreibers mit elektrischer Energie regeln, wird die Klägerin als (weitere) Vertragspartnerin nicht genannt.
Mit Schreiben vom 14. November 2002 teilte das BfF mit, dass die Einsprüche seiner Ansicht nach keine Aussicht auf Erfolg hätten. Die Klägerin trete als sog. Innengesellschaft (stille Gesellschaft) nicht nach außen auf; sie sei daher keine Unternehmerin im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG.
Ebenfalls am 14. November 2002 erließ das BfF nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung – AO – einen auf diese Begründ...