Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf Vorsteuervergütung; Frage der wirksamen Antragsstellung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zur Beantragung einer Vorsteuervergütung ist es erforderlich, dass der Unternehmer den Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim BZSt oder dem zuständigen FA stellt. Ohne Angaben in Abschn. 9 Buchst. a) des Vordrucks ist ein Vergütungsantrag unwirksam, da er nicht alle entscheidungserheblichen Angaben und Erklärungen enthält und damit nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

2. Eine Prüfung des Vergütungsantrags muss grundsätzlich anhand der Angaben im Antragsformular selbst möglich sein; ein Verweis auf die sonstigen Angaben im Antrag oder die dem Antrag beigefügten Rechnungen genügt gerade nicht.

 

Normenkette

UStDV 2002 § 61 Abs. 1; UStG 2002 § 18 Abs. 9 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 14.12.2012; Aktenzeichen V B 20/12)

BFH (Aktenzeichen V B 20/12)

 

Tatbestand

Streitig sind die Vorsteuervergütungsansprüche der Klägerin für die Zeiträume 01-03/2002, 04-06/2002, 07-09/2002 sowie 10-12-/2002.

Die Klägerin ist in Belgien ansässig. Sie wurde durch einen „Vertrag über einen zeitweiligen Zusammenschluss” vom 4. Februar 2000 zwischen der A S.A. (im Folgenden: A) mit Sitz in D und der B Suisse S.A. (im Folgenden: B) mit Sitz in C (vgl. Gerichtsakte des Parallelverfahrens 2 K 106/04, Bl. 102 ff.) gegründet.

Mit Anträgen vom 2. Mai 2003 beantragte die Klägerin unter der Bezeichnung „E” beim Bundesamt für Finanzen – BfF – (seit dem 1. Januar 2006 Bundeszentralamt für Steuern – BZSt –) gemäß § 18 Abs. 9 des UmsatzsteuergesetzesUStG – in Verbindung mit §§ 59 ff. der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung – UStDV – die Vergütung von Vorsteuern für die Zeiträume 01-03/2002 in Höhe von 195.293,95 Euro, 04-06/2002 in Höhe von 208.144,13 Euro, 07-09/2002 in Höhe von 150.963,56 Euro und 10-12/2002 in Höhe von 149.691,05 Euro.

Als Geschäftsgegenstand gab sie den „Verkauf von Elektrizität” an. Eintragungen in Abschnitt 9 Buchst. a) des Vordrucks enthalten die Anträge nicht.

Mit Bescheiden vom 8. Juni 2004 lehnte das BfF die Anträge mit der Begründung ab, dass die Klägerin durch den Kauf und Weiterverkauf von Strom im Inland steuerbare Umsätze bewirkt habe und entsprechend das allgemeine Besteuerungsverfahren anzuwenden sei.

Gegen die Ablehnungsbescheide legte die Klägerin Einsprüche ein und trug vor, die Annahme, sie habe bei deutschen Stromlieferanten Strom eingekauft, gehe fehl. Tatsache sei, dass sie Strom aus Belgien zu ihren Kunden in Deutschland geliefert habe. Es handle sich damit um innergemeinschaftliche Lieferungen, die in Belgien (Beginn des Transports) und nicht in Deutschland steuerbar seien.

Mit Einspruchsentscheidungen vom 5. Juli 2004 wies das BfF die Einsprüche als unbegründet zurück.

Mit der gegen die Einspruchsentscheidungen erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Zur Begründung führt die Klägerin zuletzt Folgendes aus:

Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten seien ihre Vorsteuervergütungsanträge nicht deshalb unwirksam, weil der Abschnitt 9 Buchst. a) des Vordrucks nicht ausgefüllt worden sei.

Der Abschnitt 9 Buchst. a) des Vordrucks frage nach zwei Informationen. Zum einen habe der Antragsteller zu bestätigen, dass die Eingangsleistungen für die unternehmerischen Zwecke als Unternehmer verwendet worden seien. Diese Bestätigung der Verwendung der Eingangsleistungen für unternehmerische Zwecke sei auf dem Antragsformular bereits vorgedruckt. Eine solche Erklärung gebe der Antragsteller durch seine Unterschrift unter den Antrag mit ab. Zum anderen biete der Abschnitt 9 Buchst. a) zwei Zeilen Platz, um den konkreten Anlass der unternehmerischen Verwendung der Eingangsleistungen zu erläutern. Hier werde nur eine pauschale Erklärung abgefragt. Im Streitfall wäre die zutreffende Erläuterung in Abschnitt 9 Buchst. a) des Vordrucks „Lieferung von Strom” gewesen. Eine entsprechende Erklärung habe sie, die Klägerin, in ihren Vorsteuervergütungsanträgen nicht abgegeben.

Für die Wirksamkeit eines Vorsteuervergütungsantrags sei es aber nicht erforderlich, dass alle angefragten Angaben gemacht würden. Sofern die angefragte Information über das hinausgehe, was das Gesetz als Tatbestandsvoraussetzung vorsehe, sei die angefragte Angabe keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Die pauschale Angabe des Anlasses der unternehmerischen Verwendung diene dazu, die Nachvollziehbarkeit der Angabe zu erhöhen. Auch ohne die Angabe würden jedoch alle Angaben vorliegen, aus denen sich ergebe, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Selbst wenn sie, die Klägerin, die geforderte Angabe nicht gemacht hätte, würde dies die Wirksamkeit des Antrages nicht berühren.

Ihre Anträge hätten jedoch auch ohne die Angabe in Abschnitt 9 Buchst. a) den Erklärungswert, dass die Eingangsleistungen für die Lieferung von Strom verwandt worden seien. Die einzige Geschäftstätigkeit der Klägerin bestehe in der Lieferung von Strom. Dies habe sie in Zeile 2 der Vorsteuervergütungsanträge so auch erklärt. Zudem sei i...

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