Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein subjektiv öffentliches Recht einer Steuerberatungsgesellschaft auf Rücknahme der Zulassung eines Konkurrenz-Kandidaten zur Steuerberaterprüfung
Leitsatz (redaktionell)
Weder aus § 3 StBerG noch aus § 39a StBerG lässt sich ableiten, dass neben dem Schutz von Allgemeinwohlinteressen zugleich subjektive Rechte von konkurrierenden Berufsträgern geschützt werden sollen. Die Klage einer Steuerberatungsgesellschaft auf Rücknahme der Zulassung eines anderen Kandidaten zur Steuerberaterprüfung ist deshalb unzulässig. Der Streitwert für eine solche Klage kann mit 5.000 € festgesetzt werden.
Normenkette
StBerG § 3 Nr. 1, § 39a Abs. 1 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Rücknahme der Zulassung zur Steuerberaterprüfung gemäß § 39a Absatz 1 S. 1 StBerG.
Die Klägerin ist eine Steuerberatungsgesellschaft. In der Vergangenheit war Herr (L) Angestellter und Prokurist der Klägerin.
Die Klägerin trägt vor, dass Herr L in den Jahren 2010 und 2011 in A in der …Straße 5 mit seiner Familie gelebt habe. Nachdem er zweimal in A die Steuerberaterprüfung nicht bestanden gehabt habe, habe er sich am 09.04.2010 beim Einwohnermeldeamt in B angemeldet, obwohl er in Nordrhein-Westfalen tatsächlich keinen Wohnsitz unterhalten habe. Dies sei vor dem Hintergrund geschehen, dass Herr L eine weitere Steuerberaterprüfung in Nordrhein-Westfalen wegen besserer Erfolgsaussichten habe absolvieren wollen. Aufgrund des fehlenden Wohnsitzes habe Herr L in Nordrhein Westfalen aber keine Steuerberaterprüfung ablegen dürfen. Herr L sei inzwischen als Steuerberater zugelassen.
Die Steuerberaterkammer C, sei daher für die Zulassung des Herrn L zur Steuerberaterprüfung nicht zuständig gewesen. Daher sei auch die Prüfungsentscheidung aufzuheben. Ein solcher Anspruch ergebe sich aus § 39a Abs. 1 StBerG.
Die Klägerin sei zur Klage befugt. § 3 StBerG vermittele ein subjektives Recht zur Abwehr von rechtswidrig tätigen Konkurrenten. § 3 StBerG schütze nicht nur die Interessen der Allgemeinheit an einer gesetzmäßigen Steuererhebung und der Sicherung des Steueraufkommens, sondern auch individuelle Rechte von Dritten. Weiterhin sei nicht ersichtlich, weshalb ein Mitbewerber rechtswidrig am Wettbewerb teilnehmen dürfe, die Klägerin sich jedoch rechtstreu verhalten solle.
Im Übrigen seien die Grundsätze zum Konkurrentenrechtsschutz aus Besteuerungsverfahren auf das vorliegende Verfahren übertragbar.
Soweit der Senat in seinem Gerichtsbescheid ein Urteil zur Verleihung von Fachanwaltstiteln zitiert habe, sei darauf hinzuweisen, dass dieses Urteil in der Literatur kritisiert worden sei. Darüber hinaus sei die Vergabe eines Fachanwaltstitels mit der Zulassung zur Steuerberaterschaft nicht vergleichbar.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, die Zulassung von Herrn L (geb. …1971) zur Steuerberaterprüfung zurückzunehmen,
hilfswiese die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte teilte zunächst mit, dass sie zu Einzelheiten eines etwaigen Prüfungsverfahrens wegen der Verschwiegenheitsverpflichtung gemäß § 83 Abs. 1 StBerG nicht Stellung nehmen könne.
In der Sache sei eine Verletzung von subjektiv – öffentlichen Rechten der Klägerin nicht erkennbar. § 3 Nr. 1 StBerG verleihe der Klägerin kein subjektives Recht. Der Schutzbereich der Norm erstrecke sich nur auf das Gemeinwohlinteresse, eine geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen nur solchen Personen zuzugestehen, die über die hierfür notwendige Qualifikation verfügen. Die Norm solle nicht vor der Konkurrenz durch andere Personen schützen.
Die Kläger haben ihre Klage ursprünglich beim Finanzgericht Düsseldorf erhoben. Die Klage wegen Rücknahme einer Prüfungsentscheidung ist in einer mündlichen Verhandlung vom 14.05.2014 in der Hauptsache für erledigt erklärt worden.
Der vorliegende Streit um die Rücknahme einer Zulassung zur Steuerberaterprüfung ist nach Abtrennung am 15.08.2013 an das Finanzgericht Köln wegen örtlicher Unzuständigkeit verwiesen worden.
Das Gericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 04.08.2014 abgewiesen. Daraufhin hat die Klägerin am 18.08.2014 die mündliche Verhandlung beantragt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig.
1. Die Klägerin ist nicht befugt, eine Klage auf Rücknahme einer Zulassung zur Steuerberaterprüfung zu erheben. Sie verfügt nicht über ein hierfür notwendiges subjektives Recht.
a. Gemäß § 40 Abs. 2 FGO ist eine Klage – soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist – nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein. Es genügt die mittelbare Verletzung eines subjektiven Rechts, sofern die Rechtsvorschriften, die verletzt sein sollen, zumindest auch dem Schutz der Individualinteressen des Rechtssuchenden dienen (so...