Nachgehend
Tatbestand
Die Kläger (Kl.) sind Gesamtrechtsnachfolger der am …1930 geborenen, inzwischen (…1991) verstorbenen Frau M. K. (M.).
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 30.12.1972 (Übergabevertrag) übertrug die Mutter von M., Frau A. K. (Schenkerin), unter Nießbrauchsvorbehalt auf Lebenszeit Geschäftsanteile in Höhe von nominal … DM an der S. Verwaltungsgesellschaft mbH (GmbH) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich auf ihren Sohn G. K. (G.), den Bruder von M. G. verpflichtete sich seinerseits, nach Wegfall des Nießbrauchs seinem Bruder H. K. (H.) und M. oder deren Gesamtrechtsnachfolgern je 1/3 der zu diesem Zeitpunkt bestehenden und zukünftigen Nettogewinnansprüche aus den übertragenen Geschäftsanteilen abzutreten. Für den Fall der Veräußerung der Geschäftsanteile oder der Liquidation der GmbH wurde vereinbart, daß der Veräußerungs- bzw. Liquidationserlös ebenfalls zu je 1/3 H. und M. bzw. deren Rechtsnachfolgern unmittelbar zustehen sollte. Bei einer unentgeltlichen Übertragung sollten dem Erwerber die entsprechenden Verpflichtungen auferlegt werden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertragstext (Bl. 30 ff. der FG-Akte) Bezug genommen.
Durch Erbvertrag vom 19.12.1994 (Bl. 37 ff. der FG-Akte) setzte die Schenkerin G. außerdem zum alleinigen Erben ein.
Nach dem Tode der Schenkerin am …02.1983 räumte G. seinen Geschwistern M. und ihrem Bruder H. einen – schuldrechtlichen – Quotennießbrauch zu je 1/3 an den übertragenen Geschäftsanteilen ein.
Am 19.12.1988 veräußerte G. die ihm übertragenen GmbH-Anteile zum Preis von … DM, wovon nach Abzug von Veräußerungskosten und Steuern ein Betrag in Höhe von … DM an M. ausgezahlt wurde.
Der Beklagte (Bekl.) erlangte im Anschluß an eine Prüfung durch den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen (LRH) im Juni 1993 Kenntnis von dem vorstehend geschilderten Sachverhalt. Die Festsetzung der Erbschaftsteuer nach der Schenkerin war in den Jahren 1983 und 1984 durch das seinerzeit zuständige Finanzamt (FA) X. erfolgt, dem auch der Übergabevertrag vom 30.12.1972 vorgelegen hatte. Nach Feststellung des LRH wurde die Erbschaftsteuer beim FA X. durch einen vom Schenkungsteuerbezirk organisatorisch getrennten Erbschaftsteuerbezirk bearbeitet.
Am 02.07.1993 forderte der Bekl. die Kl. zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung für die aus dem Übergabevertrag resultierenden Schenkungen vom …02.1983 und 19.12.1988 auf. Die Kl. beriefen sich demgegenüber auf den Eintritt der Festsetzungsverjährung und legten Beschwerde gegen die Aufforderung ein. Daraufhin setzte der Bekl. mit jeweils getrennten Bescheiden vom 03.11.1993 Schenkungsteuer in Höhe von … DM für die „Schenkung vom …02.1983” bzw. … DM für die „Schenkung vom 19.12.1988” gegen die Kl. als Gesamtschuldner fest. Dabei ging er davon aus, daß es sich bei der Zuwendung der Gewinnanteile und des Veräußerungserlöses um zwei voneinander unabhängige Schenkungen handele. Festsetzungsverjährung sei auch für die Schenkung vom …02.1983 noch nicht eingetreten, da der Anlauf der Verjährung bis zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch den Bekl. gehemmt gewesen sei (§ 170 Abs. 5 Nr. 2 AO).
Gegen diese Bescheide erhoben die Kl. Einsprüche, die der Bekl. nicht beschieden hat. Auf die Untätigkeitsklage hat der Senat die die Schenkung vom …02.1983 betreffenden Bescheide wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung aufgehoben. Auf das rechtskräftige Urteil vom 23.03.1998 9 K 563/95 wird Bezug genommen.
Mit der vorliegenden Klage machen die Kl. geltend, daß auch hinsichtlich der „Schenkung vom 19.12.1988” Festsetzungsverjährung eingetreten sei.
Auch diese Schenkung sei bereits am …02.1983 vollzogen worden, so daß Schenkungsteuer nicht mehr habe festgesetzt werden dürfen. Der Wortlaut des Übergabevertrages lasse keinen Zweifel daran, daß H. und M. nach dem Tod der Schenkerin das Recht erwerben sollten, die Leistung unmittelbar von G. zu fordern. Es handele sich um einen echten Vertrag zugunsten Dritter (§ 330 Satz 2 BGB). Die Leistung an die Drittbegünstigten (H. und M.) sei auf den Todeszeitpunkt der Schenkerin aufschiebend bedingt gewesen. Anders als bei der Schenkung auf den Todesfall sei sie jedoch nicht in der Weise auflösend bedingt gewesen, daß die Drittbegünstigten die Schenkerin überleben. Bei deren Vorversterben hätten vielmehr ihre Erben an ihre Stelle treten sollen. Gegenstand der Schenkung seien die bestehenden und zukünftigen Nettogewinnansprüche, so daß diese Gewinnansprüche jeweils zu 1/3 unmittelbar den Begünstigten zugestanden hätten. Eine entsprechende Regelung gelte für die Verkaufs- bzw. Liquidationserlöse aus den GmbH-Anteilen sowie für Gewinnansprüche aus entsprechenden Surrogaten. Sowohl im Übergabevertrag als auch im späteren Erbvertrag sei deutlich gemacht worden, daß die drei Geschwister hinsichtlich der Dividenden und eventueller Verkaufserlöse gleich gehalten werden sollten. Alle Vermögensrechte hätten den Geschwistern unmittelbar zu gleichen Teilen zustehen ...