Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsaufgabe durch Wegfall der personellen Verflechtung
Leitsatz (redaktionell)
1) Die Übertragung eines 50 %igen Anteils der Betriebs-GmbH an den Sohn führt zum Wegfall der personellen Verflechtung und damit zum Wegfall der Betriebsaufspaltung.
2) Eine Zusammenrechnung der Anteile von Elternteilen und volljährigen Kindern ist grundsätzlich nicht zulässig.
3) Die Beendigung der Betriebsaufspaltung führt zur Aufgabe des Gewerbebetriebs gemäß § 16 Abs. 3 EStG
Normenkette
EStG §§ 16, 15
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Übertragung eines 50%-tigen Anteils an der Autohaus A GmbH (nachfolgend GmbH) vom Kläger auf dessen Sohn zu einer Entnahme des Geschäftsanteils geführt hat.
Der Kläger war zunächst alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH. Diese betreibt ihr Geschäft auf einem angemieteten Grundstückskomplex, der im Eigentum des Klägers (B-Straße …: Ausstellungshalle = Verkaufsräume der GmbH) bzw. des Sohnes (C-Straße: Kfz-Werkstatt = Servicebereich der GmbH) steht.
Beide in D belegenen Grundstücke standen zunächst im Eigentum des Klägers. Dieser hatte die Grundstücke ab dem Jahr 1986 an die GmbH vermietet. Wegen des Mietvertrages wird auf Blatt 113 f. der Gerichtsakte Bezug genommen. Der Wert des Grund und Bodens wurde damals von den Beteiligten übereinstimmend auf 45 DM/qm veranschlagt.
Im Dezember 1994 hatte der Kläger die hintere Grundstücksfläche, die keine Straßenanbindung hat, an seinen Sohn veräußert. Dieser hatte am 26.01.1995 einen eigenen Mietvertrag mit der GmbH geschlossen. Im Gegenzug wurde der Mietzins für das Grundstück des Klägers reduziert. Wegen der Änderungsklausel wird auf Blatt 117 der Gerichtsakte und wegen des Mietvertrages der GmbH mit dem Sohn wird auf Blatt 119 f. der Gerichtsakte Bezug genommen.
Die Grundbuchverhältnisse im Jahr 2001 werden durch den Grundbuchauszug vom 11.01.2001 wiedergegeben (Blatt 228 ff. der Gerichtsakte). Die im Eigentum des Klägers stehende Grundstücksfläche betrug danach 2.782 qm. Nach dem Bericht des Gutachterausschusses für Grundstückswerte betrug der Wert für erschlossene Gewerbegrundstücke in D zum Stichtag 31.12.2001 70 bis 80 EUR je qm. Insoweit wird auf Blatt 324 bis 327 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Mit notarieller Urkunde vom 07.05.2001 (UR-Nr. a des Notars E) übertrug der Kläger einen 50%-tigen Anteil an der GmbH im Nennwert von 50.000 DM unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seinen Sohn. Der Sohn wurde zum weiteren Geschäftsführer der GmbH bestellt. Weiterhin wurde der Gesellschafterbeschluss gefasst, dass der zwischen der GmbH und dem Kläger bestehende Mietvertrag seitens der Gesellschaft nur durch einstimmigen Beschluss aller vorhandenen Gesellschafter gekündigt oder sonst beendet werden dürfe. Die notarielle Urkunde befindet sich als Heftung bei den Akten des Beklagten.
Mit notarieller Urkunde vom selben Tag (UR-Nr. b des Notars E) wurden das Stammkapital und die Geschäftsanteile an der Gesellschaft auf Euro umgestellt Das Stammkapital wurde von 51.129,19 EUR (= 100.000 DM) auf 52.000 EUR erhöht. Die beiden Geschäftsanteile in den Nennbeträgen von jeweils 25.564,59 EUR (= 50.000 DM) wurden auf jeweils 26.000 EUR erhöht.
Weiterhin liegt ein privatschriftlicher Gesellschaftsvertrag vom selben Tag über die Gründung einer GbR zwischen dem Kläger und seinem Sohn vor. In dem Gesellschaftsvertrag heißt es:
Die Herren A1 und A2 … schließen nachstehenden Gesellschaftsvertrag.
Durch notariellen Vertrag von heute hat Herr A1 seinem Sohn A2 im Wege der Schenkung 50% seines Anteils am Stammkapital der Autohaus A GmbH übertragen. Dies vorausgeschickt ist Gegenstand der Gesellschaft
- das Halten der Beteiligung an der Autohaus A GmbH und
- Verpachtung des Grundbesitzes in D, der zum Betrieb des Autohauses nötig ist (Betriebsaufspaltung)
Die Dauer der Gesellschaft ist unbefristet. Neben ihrem jeweils 50%-tigen Anteil an der GmbH bringen die Gesellschafter folgenden Grundbesitz in die Gesellschaft ein:
- A1 den gewerblichen Anteil am Gebäude B-Straße …
- A2 das Werkstattgebäude sowie den dazugehörigen Grundbesitz mit der Bezeichnung D, C-Straße.
Die Gesellschaft besteht nur im Innenverhältnis und tritt nicht nach außen auf. Gesellschafterbeschlüsse, die die Geschäftsführung des Autohauses berühren, sind nur mit beiderseitiger Zustimmung zu fassen. Die mit der GmbH abgeschlossenen Pachtverträge zwischen A1 und A2 einerseits und dem Autohaus A GmbH andererseits bleiben unverändert bestehen. Änderungen dürfen nur mit beiderseitigem Einverständnis herbeigeführt werden.
Die Gewinn- und Verlustverteilung erfolgt in der Weise, dass Ausschüttungen aus der GmbH nach dem Kapitalanteil (50/50) verteilt werden, während der Überschuss aus der Pacht jedem Gesellschafter durch direkte Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben zugewiesen wird.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsve...