rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer 01.-12.1992 und Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer 01.-12 1993

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin unter rückwirkender Fristverlängerung wegen der überschrittenen Antragsfrist Vorsteuervergütungen für die Jahre 1992 und 1993 zu gewähren sind.

Die Klägerin ist ein in …ansässiges …Unternehmen, dessen Gegenstand die Produktion und der Verkauf von ….ist. In den Jahren 1992 bis 1994 bezog sie unter anderem im Zusammenhang mit ….in ….umsatzsteuerpflichtige Lieferungen und Leistungen deutscher Unternehmen.

Von einem dieser deutschen Unternehmen, einem…, der steuerlich ebenfalls vom Bevollmächtigten der Klägerin vertreten wird, erlangte die Klägerin 1994 Kenntnis von der Möglichkeit, Vergütung der Vorsteuern in Deutschland zu erlangen. Am 17.06.1994 beauftragte sie ihren Prozeßbevollmächtigten damit, das Vorsteuervergütungsverfahren zu prüfen. Dabei war für diesen mangels vorliegender Unterlagen zunächst nicht ersichtlich, für welchen Zeitraum die Vorsteuervergütung in Betracht kam. Er forderte von der Klägerin die Originalrechnungen an, die am 27.06.1994 in seinem Büro eingingen. Wegen anderweitig zu erledigender Abschlußarbeiten und eines personellen Engpasses in seinem Büro erfolgte eine Überprüfung der Originalbelege im Büro des Bevollmächtigten der Klägerin erst Ende Juli 1994. Der Bevollmächtigte forderte beim Beklagten Antragsformulare an und beantragte mit Schreiben vom 18.08.1994 Erteilung einer Steuernummer. Dieses Schreiben wurde ihm nach vorheriger telefonischer Mitteilung, daß eine Steuernummer erst mit Antragseingang vergeben werde, zurückgesandt.

Am 26.10.1994 gingen die Anträge auf Vergütung der Umsatzsteuer für 1992 und für 1993 beim Beklagten ein. Der Antrag für 1992 ist auf den 31.08.1994, derjenige für 1993 auf den 21.10.1994 datiert.

Mit den Vergütungsbescheiden vom 15.11.1994 lehnte der Beklagte die Vergütungsanträge mit der Begründung ab, die Anträge seien erst nach Ablauf der sechsmonatigen Antragsfrist des § 61 Abs. 1 UStDV gestellt worden. Mit dem Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 24.11.1994 legte die Klägerin Einspruch ein und beantragte gleichzeitig unter Hinweis auf Abschnitt 243 Abs. 5 UStR und § 109 Abs. 1 Satz 2 AO die rückwirkende Verlängerung der Antragsfrist. Zur Begründung trug sie vor, sie habe vom Vergütungsanspruch erst Mitte Juni 1994 erfahren. Sie sei in deutschen Gesetzen nicht bewandert und habe sich aufgrund der erheblichen Ausgaben in Deutschland erst am 17.06.1994 an ihren Bevollmächtigten gewandt. Die Beschaffung der notwendigen Daten, der Originalbelege sowie der Bescheinigung der ….Finanzbehörde habe Zeit benötigt, so daß dann erst mit Schreiben vom 21.10.1994 die formgerechten Anträge mit Originalbelegen eingereicht worden seien.

Der Antrag auf Fristverlängerung wurde mit Bescheid vom 17.01.1995 abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß innerhalb der gesetzlichen Sechsmonatsfrist kein Fristverlängerungsantrag gestellt worden sei und keine ausreichenden Darlegungen erfolgt seien, die eine Fristverlängerung aus Billigkeitsgründen rechtfertige. Die Klägerin habe es schuldhaft unterlassen, sich über die steuerlichen Gegebenheiten in Deutschland rechtzeitig zu informieren.

Mit der gegen diese Entscheidung mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 23.01.1995 eingelegten Beschwerde machte die Klägerin ergänzend zu ihrer Antragsbegründung geltend, daß erst bei Prüfung der Originalbelege, die aus zeitlichen Gründen erst nach dem 30.06.1994 möglich gewesen sei, festgestellt worden sei, daß außer den oben aufliegenden Belegen für das Jahr 1994 auch Belege der Jahre 1993 und 1992 mit eingereicht worden seien. Die Frist des 30.06.1994 sei dem Bevollmächtigten zwar bekannt gewesen, er habe jedoch zu spät erkannt, daß auch für die Jahre 1992 und 1993 Vergütungsanträge zu stellen seien. Da auch bei rechtzeitigem Erkennen dieses Umstands ein rechtzeitiger vollständiger Vergütungsantrag vor Fristablauf nicht möglich gewesen sei, hätte in jedem Falle ein Fristverlängerungsantrag erfolgen müssen. Es könne keinen Unterschied machen, ob der Fristverlängerungsantrag vor oder nach Fristablauf gestellt werde.

Mit der Einspruchsentscheidung vom 23.02.1996 wies der Beklagte die kraft Gesetzes in einen Einspruch umgewandelte Beschwerde gegen die Ablehnung der Fristverlängerung als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, eine rückwirkende Fristverlängerung sei mit der AO 1977 eingeführt worden, um die Verwaltungsübung gesetzlich zu verankern, die rückwirkende Fristverlängerung zu gewähren, wenn der Steuerpflichtige ohne Verschulden erst nach Ablauf der Frist den Antrag gestellt habe. Eine Fristversäumnis sei nur entschuldigt, wenn sie auch bei äußerster Sorgfalt nicht habe verhindert werden können. Die Sorgfaltspflicht gebiete es, innerhalb der Antrags...

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