rechtskräftig
Tatbestand
Die Kläger wurden im Streitjahr als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt unter anderem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Lizenzfußballspieler.
Im Jahre 1906 erhielt der Kläger anläßlich der Beendigung seines bisherigen Arbeitsvertrages mit dem A. und der Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem B. eine Sonderzahlung in Höhe von …,– DM. Dieser Sonderzahlung lag eine anläßlich der Verlängerung des Lizenzspielervertrages mit dem A. am … getroffene Zusatzvereinbarung gleichen Datums zugrunde, wonach der Kläger bei einem Vereinswechsel in bzw. nach Ablauf der am … vereinbarten Vertragsverlängerung mit 20 % an der dem A zustellenden Transferentschädigung zu beteiligen war. Dementsprechend wurde am … zwischen dem A., dem B. und dem Kläger vereinbart, daß der B. als neuer Arbeitgeber den dem Kläger zustehenden Anteil an der Transfersumme in Höhe von …,– DM einbehalten und mit der Gehaltsabrechnung für Juli 1906 an den Kläger auszahlen sollte (Tz. 1 der Vereinbarung). Weiter heißt es in der Vereinbarung vom …
Tz. 2
Kl. wird diese Sonderzahlung nach § 34 EStG versteuern und beauftragt den B. den halben Steuersatz auf o. a. Zahlung in Anwendung zu bringen.
Tz. 3
Kl. verpflichtet sich gegenüber dem B. und dem A. etwaige Nachforderungen der Finanzbehörden in vollem Umfang zu tragen.
Tz. 4
Kl. wird den durch Anwendung des § 34 EStG gezahlten Mehrerlös bis zur Bestätigung durch das Finanzamt auf ein Konto bei einem Geldinstitut seiner Wahl festlegen.
Bereits im Jahre 1982 hatte der Kläger von seinem früheren Arbeitgeber C. eine Sonderzahlung im Zusammenhang mit seinem Wechsel zum A. erhalten. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1982 war diese Sonderzahlung als Entschädigung im Sinne der §§ 24, 34 EStG erklärt und so auch veranlagt worden. Der erstmalige Steuerbescheid und die nachfolgenden wegen Beteiligungseinkünften geänderten Steuerbescheide waren unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen. Anläßlich einer Kontrollmitteilung des Finanzamts C. hatte das seinerzeit zuständige Finanzamt A. nach Prüfung der der Sonderzahlung zugrundeliegenden vertraglichen Vereinbarungen mit Änderungsbescheid vom 30.05.1985 die Steuerbegünstigung versagt und die Sonderzahlung dem normalen Steuersatz unterworfen. Im Einspruchsverfahren gegen diesen Bescheid hatte der Kläger durch seinen Steuerberater die Verteilung der Zahlung nach § 34 Abs. 3 EStG beantragt, da es sich um eine „Entlohnung für die Gesamttätigkeit bei L.” handele. Diesem Einspruchsbegehren war stattgegeben worden. Nach Darstellung in einer den Streitfall betreffenden Verfügung der Oberfinanzdirektion … fertigte der damalige Sachbearbeiter beim Finanzamt A. hierüber einen umfangreichen Aktenvermerk.
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1986, die unter Mitwirkung des klägerischen Steuerberaters … erstellt wurde, wurde die streitbefangene Sonderzahlung wiederum als Entschädigung qualifiziert, auf die der ermäßigte Steuersatz anzuwenden sei. Der nunmehr für die Besteuerung der Kläger zuständige Beklagte zog – nach Darstellung in der Verfügung der OFD …, S. 2, 2. Absatz – bei der Veranlagung einen Teil des o. g. Altenvermerks des FA A. bei. Nach Darstellung in einer weiteren Verfügung der OFD … vom 19.5.1989 … hatte der Beklagte diesen Teil des Vermerks aus dem Vorgang 1982 entnommen (S. 2, 2. Abs., der Verfügung) Daher sei ihm bekannt gewesen, daß der Kläger auch schon im Jahre 1982 eine Sonder Zahlung erhalten habe, bei der es sich nicht um eine Entschädigung i. S. d. § 24 EStG gehandelt habe.
In der Einkommensteuerakte 1986 findet sich sein der Einkommensteuererklärung der Kläger unmittelbar vorgehefteter zweiseitiger Vermerk zur Frage der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gem. §§ 24, 34 EStG bzw. zur Verteilung von Einkünften auf mehrere Jahre gem. § 34 Abs. 3 EStG. Dieser Vermerk ist auf der unbeschrifteten Rückseite von. Formularen der Nr.: „Kasse 508 (Ko 0181-200.000)” gefertigt und trägt an seiner oberen rechten Ecke den in abweichender Schriftform- und farbegefertigten Zusatz: „aus 1982”. In dem Vermerk wird zur Frage einer Entschädigung nach § 24 Nr. 1 a EStG der Leitsatz Nr. 3 der Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 20.10.1978 VI R 107/77 in BStBl II 1979, 176 zitiert und auszugsweise die Kommentierung von Blümich-Falk und Herrmann-Heuer zu § 34 EStG wiedergegeben.
Die Eingabe der Veranlagungsdaten in den Zentralrechner der Finanzverwaltung führte am 20.8.1987 zu einem Prüfhinweis. Auf diesen Prüfhinweis hin veranlaßte der Beklagte am 28.8.1987 durch gezielte Eingabe der Kennziffern für die ermäßigte Besteuerung von Entschädigungen, daß die Einkommensteuer 1986 insoweit erklärungsgemäß berechnet wurde. Auf dem Dateneingabebogen vermerkte er handschriftlich die Worte: „Vor Abgang prüfen! wegen ermäßigtem Steuersatz.” Mit dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Bescheid vom 16.9.1987 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 1986 hinsichtlich der Tarifermäßigung für die ...