Entscheidungsstichwort (Thema)
Ordnungsgemäße Anzeige i.S. der §§ 18, 19 GrEStG
Leitsatz (redaktionell)
1) Eine ordnungsgemäße Anzeige i.S. der §§ 18, 19 GrEStG setzt nicht voraus, dass die Anzeige im Rahmen einer Anteilsvereinigung i.S. des § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG auch die der betreffenden Gesellschaft gehörenden Grundstücke bezeichnet.
2) Eine lediglich an die KSt-Stelle gerichtetes Schreiben, ohne Hinweis darauf, dass die Unterlagen auch zur Prüfung eines etwaigen grunderwerbsteuerpflichtigen Rechtsvorgangs übersandt worden sind, erfüllt die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anzeige nicht.
Normenkette
GrEStG §§ 18-19, 1 Abs. 3 Nr. 3
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Festsetzung von Grunderwerbsteuer gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) die Festsetzungsverjährung entgegensteht.
Mit Vertrag vom 30.01.2002, UR.Nr. a/2002 B, erwarb der Kläger von Frau A 100 % der Anteile an der B GmbH (GmbH). Frau A hatte die Anteile zuletzt mit Vertrag vom
25.04.2001, UR.Nr. b/2001 B, als Treuhänderin vom Kläger als Treugeber erworben. Dem Kaufvertrag vom 30.01.2002 war ein Kaufangebot vom 02.11.2001, UR.Nr. c/2001 B, der C-Finanz-Vermittlung GmbH an den Kläger zum Erwerb der Anteile an der GmbH vorausgegangen. Dieses Angebot nahm der Kläger mit Vertrag ebenfalls vom
30.01.2002, UR.Nr. d/2002 B, an. Die Verträge a/2002 B und d/2002 B wurden der Körperschaftsteuerstelle des Beklagten durch den Notar mit Schreiben vom 31.01.2002 übersandt und gingen dort am 05.02.2002 ein. Das Kaufangebot c/2001 B wurde ebenfalls an den Beklagten übersandt und ging dort am 09.11.2001 ein. Am 27.03.2002 erstellte die Körperschaftssteuerstelle eine entsprechende Kontrollmitteilung an die Grunderwerbsteuerstelle, der u.a. die Verträge a/2002 B, d/2002 B und c/2001 B beigefügt waren. Ob diese Mitteilung bei der Grunderwerbsteuerstelle eingegangen ist, ist zwischen den Beteiligten streitig.
Zum Vermögen der GmbH gehörten zum Zeitpunkt der Anteilsvereinigung verschiedene Grundstücke. Dieser Vorgang wurde im Rahmen einer Betriebsprüfung des Finanzamts D bei der GmbH festgestellt und an die zuständige Grunderwerbsteuerstelle des Beklagten mit Schreiben vom 24.09.2009 weiter geleitet.
Daraufhin setzte der Beklagte mit Bescheid vom 30.09.2009 Grunderwerbsteuer gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG in Höhe von 105.292,00 EUR fest. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit der Begründung der inhaltlichen Unbestimmtheit des Verwaltungsaktes Einspruch ein, dem der Beklagte entsprach und den Bescheid aufhob. Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 22.02.2010 gegenüber dem Kläger dann erneut Grunderwerbsteuer fest und stützte sich hierbei auch auf die verlängerte Festsetzungsfrist von fünf Jahren nach § 169 Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung (AO), weil die Grunderwerbsteuer leichtfertig verkürzt worden sei. Im Verlauf des hiergegen gerichteten Einspruchsverfahrens erließ der Beklagte aufgrund geänderter Mitteilungen über die Feststellung der Bedarfswerte am 20.04.2010 einen Änderungsbescheid, der zum Gegenstand des Einspruchsverfahrens wurde. Der Einspruch wurde mit Entscheidung vom 20.03.2011 als unbegründet zurückgewiesen, wobei der Beklagte die Grunderwerbsteuer in Auswertung des Bescheides über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes auf den 30.01.2001 für Zwecke der Grunderwerbsteuer verminderte. Zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung führte der Beklagte wie folgt aus:
Durch den Vertrag vom 25.01.2001 sei bereits eine Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 GrEStG durch A verwirklicht worden. Die Verwirklichung sei unabhängig davon, dass diese nur 10 % als eigene und 90 % der Anteile als Treuhänderin gehalten habe. Im Rahmen des § 1 Abs. 3 GrEStG könne auch in der Hand eines Treuhänders eine Anteilsvereinigung stattfinden.
Mit Vertrag vom 31.01.2002 habe der Kläger von Frau A 100 % der Anteile an der GmbH erworben und somit eine Anteilsvereinigung i.S. des § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG verwirklicht. Die Vorschrift des § 3 Nr. 8 GrEStG komme nicht zur Anwendung, da für den Übertragungsvorgang, durch den der Treuhänder den Anspruch auf Übereignung des Grundstücks erlangt habe, die Steuer nicht entrichtet worden sei. Gemäß § 16 Abs. 5 GrEStG finde die Vorschrift des § 16 Abs. 2 GrEStG ebenfalls keine Anwendung, da ein in § 1 Abs. 3 GrEStG bezeichneter Erwerbsvorgang nicht ordnungsgemäß angezeigt worden sei. Eine Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 AO auf Grund der für die Jahre 2001 bis 2004 bei der GmbH durchgeführten Betriebsprüfung greife nicht, da sich der Umfang der Änderungssperre ausschließlich nach dem Inhalt der Prüfungsanordnung richte. Da im Rahmen der Betriebsprüfung keine Anordnung hinsichtlich der Grunderwerbsteuer erfolgt sei, trete auch keine Änderungssperre ein. Gemäß § 170 AO beginne die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden sei. Dies wäre vorliegend mit Ablauf des Kalenderjahres 2002 gewesen mit der Folge, dass die reg...