Die Revision wurde durch Beschluß des Bundesfinanzhofs zugelassen.
Nachgehend
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Berücksichtigung von Arbeitgeberanteilen nach § 10 Abs. 3 EStG für die Veranlagungszeiträume 1978 bis 1984.
Die Kläger, Eheleute, wurden in den Streitjahren 1978–1984 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger ist sei dem 01.01.1978 mit 40 % an der Firma … und … beteiligt. Gleichzeitig ist er Geschäftsführer dieser Firma. Zu Beginn der Arbeitnehmertätigkeit wurde ihm auf Antrage von der zuständigen …krankenkasse mitgeteilt, daß er aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses für die Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig sei. Daraufhin wurden die Arbeitnehmerbeiträge zu diesen Versicherungen vom Arbeitslohn einbehalten und an die Sozialversicherungsträger abgeführt.
Die Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre wurden in den Jahren 1980 bis 1986 bei dem Beklagten eingereicht, zuletzt die Steuererklärung für 1984 am …. In den Veranlagungen übernahm der Beklagten die erklärten Angaben zur Sozialversicherungspflicht, da der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge auf der Lohnsteuerkarte bestätigt hatte.
Dies führte dazu, daß bei der Berechnung der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen für die Jahre 1978 bis 1988 der Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 EStG um die Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung gekürzt wurde.
Mit Bescheid vom … teilte die …krankenkasse dem Arbeitgeber mit, daß der Kläger als Geschäftsführer der … weder kranken- und rentenversicherungspflichtig gewesen sei, noch habe er Beiträge an die Bundesanstalt für Arbeit zu entrichten gehabt. Eine Rückerstattung der zu Unrecht erhobenen Arbeitgeberanteile erfolgte durch die verschiedenen Sozialversicherungsträger durch Überweisungen an die Firma … und … zwischen dem … und dem …. Der Gesamtbetrag wurde bei der … beim Jahresabschluß 1989 als außerordentlicher Ertrag verbucht. Eine Überweisung der Arbeitnehmeranteile für die Jahre 1978 bis 1988 erfolgte zur gleichen Zeit auf das Konto des Klägers.
Mit Schreiben vom … beantragten die Kläger, die Steuerbescheide für die Jahre 1978 bis 1988 dahingehend zu ändern, daß der Vorwegabzug bei den beschränkt abziehbaren Sonderausgaben nachträglich gewährt würde. Der Beklagte änderte hierauf die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1985 und 1986 nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) sowie die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1987 und 1988, welche unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen waren, nach § 164 Abs. 2 AO. Eine Änderung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1978 bis 1984 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom … ab.
Hiergegen legten die Kläger mit Schreiben vom … Einspruch ein.
Dieser wurde vom Beklagten durch Bescheid vom … als unbegründet zurückgewiesen. Der Beklagte war der Ansicht, eine Änderung der Steuerbescheide für die betreffenden Veranlagungszeiträume sei nicht möglich. Eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO käme nicht in Betracht, da für diese Zeiträume bereits Festsetzungsverjährung eingetreten sei.
Darüber hinaus käme eine Änderung nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO nicht in Betracht, da der Bescheid der …krankenkasse kein Ereignis sei, welches steuerliche Wirkung für die Vergangenheit habe; durch den Bescheid sei die Sozialversicherungspflicht nicht rückwirkend aufgehoben worden. Eine Sozialversicherungspflicht habe daher nie bestanden. Darüber hinaus entfalte ein Bescheid, in dem von einem Sozialversicherungsträger eine Sozialversicherungspflicht oder aber die Erstattung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen festgestellt werde, nicht die Wirkung eines Grundlagenbescheids. Bei der Bewertung, ob ein Steuerpflichtiger sozialversicherungspflichtig sei oder nicht, sei das zuständige Finanzamt nicht an die Entscheidung des Sozialversicherungsträgers gebunden.
Nach alledem liege lediglich eine geänderte Rechtsauslegung vor, die jedoch von § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO nicht erfaßt werde.
Hiergegen haben die Kläger am … Klage erhoben.
Sie sind der Ansicht, durch den Bescheid der …krankenkasse sei die Sozialversicherungspflicht rückwirkend aufgehoben worden. Der Bescheid stelle daher ein Ereignis dar, welches eine steuerliche Wirkung für die Vergangenheit habe. Da nach § 175 Abs. 1 Satz 2 AO die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres eintrete, in den das Ereignis eingetreten ist, sei eine Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Beklagten unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom … und des Ablehnungsbescheides vom … zu verpflichten, den Vorwegabzug gem. § 10 Abs. 3 EStG für die Jahre 1978 bis 1984 nicht um die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung zu kürzen und die Einkommensteuerbescheide trotz ihrer Rechtskraft entsprechend zu berichtigen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist der Beklagte im wesentlichen auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung. Darüber hinaus ist er der Ansicht, da...