Entscheidungsstichwort (Thema)
Eigener Hausstand eines alleinstehenden Arbeitnehmers
Leitsatz (redaktionell)
Eine den Lebensmittelpunkt bildende Wohnung des Steuerpflichtigen wird nicht aus eigenem Recht genutzt, wenn diese an eine Personengesellschaft vermietet wird, an der der Steurepflichtige beteiligt ist.
Normenkette
EStG §§ 19, 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger war im Streitjahr ledig und erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Er begehrt bei der Einkommensteuerfestsetzung 2004 die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung i.H.v. 6.711,– EUR und für Umzugskosten i.H.v. 3.983,– EUR. Als Aufwendungen für den Umzug von O., …-Straße … bzw. B., …straße 12 nach B., …-Straße 8 machte der Kläger Kosten für die Wohnungssuche, Kosten für die Beförderung von Umzugsgütern, Reisekosten, Aufwendungen für Kochherde und Heizgeräte, sowie für Schönheitsreparaturen und Laminatbodenbelag, für die Anpassung der Türen an den Bodenbelag, für Ersatz und Umbau von Antennen, für Änderung von Elektroleitungen und Wasserleitungen, die Einrichtung eines Telefonanschlusses und die Montage von Herden, Öfen, Lampen sowie für Trinkgelder geltend. Als Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung machte der Kläger Kosten für die Unterkunft in B., …straße geltend sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten nach O. an 34 Tagen. – Wegen der Aufwendungen im Einzelnen wird auf die Anlage zur Anlage N der Einkommensteuererklärung 2004 verwiesen. Nach dem Akteninhalt sind die Eltern des Klägers Eigentümer des Einfamilienhauses in O., …-Straße … – Das Gericht hat die Bauakten zu diesem Objekt eingesehen. Aus den darin enthaltenen Bauplänen ergibt sich, dass sich im Untergeschoss des Objektes diverse, wie folgt bezeichnete Räumlichkeiten befinden: Kind, DU, WF, Abstellr., Keller, Heiz., Flur. In gleicher Höhe zum Erdgeschoss befindet sich ein Anbau mit Garage, Carport und einem überdachten Raum. Im Obegeschoss des Hauses befinden sich die bezeichneten Räume „Eltern, Kind 1 und Kind 2, Bad, Flur”.
Ausweislich der Steuerakten wohnte der Kläger ab Juni 2002 in B., …straße 101, was Anlass für die Abgabe der Steuerakten für den Kläger durch das – für O. zuständige – Finanzamt … an den Beklagten war. In seiner Einkommensteuererklärung für 2002 hatte der Kläger Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht für den Umzug von O… bzw. „von H.” nach B.. Im Januar 2003 bezog der Kläger nach eigenen Angaben als Untermieter ein möbliertes Zimmer in der von … – seiner heutigen Ehefrau – von der … GbR angemieteten Wohnung in B., …straße 20. Auch für 2003 machte der Kläger Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung geltend. Im Juli 2004 erwarb der Kläger zusammen mit Frau …, die er am …2005 geheiratet hat, eine Eigentumswohnung in B., …-Straße 8. Am …2007 wurde das gemeinsame Kind des Klägers mit Frau … geboren.
Der Beklagte kam zu dem Ergebnis, dass weder die Aufwendungen für die bis zum 1.12.2004 geltend gemachte doppelte Haushaltsführung noch die Umzugskosten zu berücksichtigen seien und erließ am …2005 einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid 2004.
Dagegen erhob der Kläger Einspruch und führte Folgendes aus:
Er habe in 2004 in O. seinen Lebensmittelpunkt gehabt. Zum einen beruhe dies darauf, dass er Gesellschafter der … GmbH sei, in der sein in O. wohnender Vater Geschäftsführer sei. Ein weiterer Grund sei das zunächst auf 1,5 Jahre befristete Arbeitsverhältnis gewesen. Aufgrund der Unsicherheit, ob dieser Vertrag verlängert werde, habe er sich die Wohnung in B. in der …straße mit Frau …, die er bis dahin nicht gekannt habe, geteilt. Eine Lebensgemeinschaft mit Frau … habe mangels Einstandsgemeinschaft nicht bestanden. In O. sei sein einziger Wohnsitz und Lebensmittelpunkt gewesen. Dort habe er eine Postadresse und eine Bankanschrift gehabt. Der Betriebsprüfer der … GmbH habe den Hausstand in O. festgestellt. Ehemalige Schulkollegen seien weitgehend in O. und der Region verblieben, und es habe regelmäßiger Kontakt mit ihnen bestanden. Sein in O. praktizierender Zahnarzt habe mit ihm zusammen Abitur gemacht. Er habe eine enge Beziehung zu seinen Eltern und deren Arbeit, was daran ersichtlich sei, dass er als Kommanditist an der …Klinik … beteiligt sei. Im Übrigen wohnten seine Geschwister in der Nähe. Auch seine Ehefrau finde die H. Gegend toll. Sie habe dort als Pharmaberaterin gearbeitet, sodass sie den Kläger gerne nach O. begleitet habe. Auch sie habe dort nach wie vor Bekannte. Als Dipl.-Forstwirt habe er, der Kläger, in O. seit 13 Jahren einen Hund gehabt, der leider im Mai 2004 habe eingeschläfert werden müssen. Als Forstmann sei er kein Stadtmensch und besonders der Heimat verbunden. Außerdem sei er leidenschaftlicher Angler. O. sei ein ideales Anglerrevier. Die Wohngemeinschaft mit Frau … in B. sei nur als Schlafstätte für die Wochentage geeignet gewesen, aber ohne Platz für einen eigenen Hausstand. Im Übrigen sei dort eine Hund...