Entscheidungsstichwort (Thema)
Schenkungsteuer 1994
Nachgehend
Tenor
Unter Aufhebung der Ablehnungsverfügung vom 29. März 1995 und der Einspruchsentscheidung vom 30. Januar 1996 wird der Beklagte verpflichtet, den Schenkungsteuerbescheid vom 3. September 1997 zu ändern und die Schenkungsteuer auf 116.754 DM herabzusetzen.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, den Steuerbescheid zugunsten der Klägerin zu ändern.
Die Klägerin ist an der … (KG) beteiligt. Durch notariellen Vertrag vom 24. August 1994 räumte sie A. mit Wirkung vom 1. Mai 1994 schenkweise eine mitunternehmerische (atypische) Unterbeteiligung von nominal … DM ein und verpflichtete sich, die anfallende Schenkungsteuer zu tragen. Der Beklagte übersandte der Klägerin im September 1994 den amtlichen Vordruck zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung vom Stand 06/84. Darin wird unter 3.1 nach schenkweise zugewendetem Betriebsvermögen gefragt; einen Hinweis auf abziehbare Freibeträge enthält der Vordruck insoweit nicht. Unter Mitwirkung der Prozeßbevollmächtigten wurde der Wert der geschenkten Unterbeteiligung mit … DM ermittelt und die Erklärung am 21. Dezember 1994 eingereicht, nachdem die Klägerin sie am Vortag unterzeichnet hatte. Der Beklagte setzte dementsprechend nach abschließender Zeichnung am 06. Januar 1995 durch Bescheid vom 27. Januar 1995 gegen die Klägerin … DM Schenkungsteuer fest; der Bescheid erging vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) wegen der Einheitswerte der KG zum 1. Januar 1994/1995.
Am 6. März 1995 stellte die Klägerin den Antrag, den Betriebsvermögensfreibetrag von 500.000 DM nach § 13 Abs. 2a Nr. 2 Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) in der ab 1. Januar 1994 geltenden Fassung abzuziehen. Als der Beklagte darauf hinwies, daß die Einspruchsfrist am 28. Februar 1995 abgelaufen sei, machte die Klägerin unter dem 23. März 1995 geltend, den Freibetrag übersehen zu haben und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie hilfsweise Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO. Der Steuerbescheid ist – nach Rücknahme der zunächst erhobenen Anfechtungsklage (9 K 4209/95) – zwischenzeitlich bestandskräftig geworden. Die Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 29. März 1995 ohne Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung ab und wies den hiergegen erhobenen Einspruch am 30. Januar 1996 zurück.
Mit ihrer Klage trägt die Klägerin folgendes vor:
Die Existenz des Freibetrages stelle eine neue Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO dar, die ihrem Prozeßbevollmächtigten ohne grobes Verschulden nachträglich bekanntgeworden sei. § 13 Abs. 2a ErbStG sei eine neue, erst zum 1. Januar 1994 in Kraft getretene Vorschrift; das BMF-Schreiben dazu sei erst im Dezemberheft des Bundessteuerblattes veröffentlicht worden und habe bei Abgabe der Steuererklärung noch nicht vorgelegen. Auch bei einem Steuerberater sei nicht jeder Fehler grob schuldhaft. Ferner müsse die Mitverantwortung des Beklagten berücksichtigt werden, weil dieser ein veraltetes Erklärungsformular versandt habe, in dem entgegen § 150 AO und anders als bei den neuerdings verwendeten Vordrucken kein Hinweis auf den Freibetrag enthalten gewesen sei. Der Antrag nach § 13 Abs. 2a ErbStG sei nach dem Gesetzestext nicht fristgebunden, so daß er noch bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt werden könne. Für sie, die Klägerin, habe im engeren Sinne kein Wahlrecht bestanden, da der Freibetrag bei weitem überschritten werde und damit eine spätere Inanspruchnahme bereits aufgrund des Zinseffektes wirtschaftlich sinnlos sein würde. Die Klägerin hat ihr Änderungsbegehren ferner auf den Vorläufigkeitsvermerk gemäß § 165 Abs. 2 AO gestützt.
Am 3. September 1997 ist der Steuerbescheid wegen des – insoweit unstreitig – geringeren Werts der Unterbeteiligung (…DM) gemäß § 165 Abs. 2 AO geändert und die Schenkungsteuer auf …DM herabgesetzt worden. Die Klägerin hat den Bescheid zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht und beantragt,
unter Aufhebung der Ablehnungsverfügung vom 29. März 1995 und der Einspruchsentscheidung vom 30. Januar 1996 den Beklagten zu verpflichten, den Schenkungsteuerbescheid vom 3. September 1997 zu ändern und dabei einen Freibetrag von 500.000 DM zu berücksichtigen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, daß der Antrag nach § 13 Abs. 2a ErbStG nur bis zum Eintritt der Bestandskraft gestellt werden und das Änderungsbegehren schon deshalb nicht durchdringen könne. Selbst wenn aber der Antrag nicht fristgebunden sei, treffe die Prozeßbevollmächtigten ein grobes Versch...