Entscheidungsstichwort (Thema)
AdV bei Aufteilung der Steuerschuld
Leitsatz (redaktionell)
Mit Aufteilung de Steuerschulden geht eine gewährte Aussetzung der Vollziehung ins Leere, wenn auf den Steuerpflichtigen keine vollstreckbaren Rückstände entfallen.
Der Jahressteuerbescheid nimmt die Anforderung bereits fällig gewordener, nicht entrichteter Vorauszahlungen in seinen Regelungsgehalt auf.
Die festsetzende Wirkung von Vorauszahlungen entfällt in diesem Fall für die Zukunft.
Normenkette
AO §§ 237, 124 Abs. 2, § 268
Nachgehend
Tatbestand
Der Beklagte setzte durch Einkommensteuerbescheid vom ….1989, mit dem der Kläger und seine damalige Ehefrau zusammen veranlagt wurden, die Einkommensteuer 1987 auf …,00 DM fest. Es ergab sich eine Abschlußzahlung von 1.860,00 DM, die bis zum 16.1.1990 zu zahlen war. Vorauszahlungen für 1987 waren durch Vorauszahlungsbescheid vom 27.8.1986 für das erste bis vierte Quartal in Höhe von jeweils 2.125,00 DM sowie mit Bescheid vom 14.4.1998 nachträglich in Höhe von 17.400,00 DM festgesetzt worden. Die Vorauszahlungen waren zum Zeitpunkt der Veranlagung nicht entrichtet. Mit Bescheid vom 26.1.1990 wurden u.a. die rückständigen Vorauszahlungen zur Einkommensteuer 1987 gemäß §§ 267 ff. AO aufgeteilt. Die rückständigen Beträge wurden dabei zu 100 % dem Kläger zugeordnet. Durch Ergänzungsbescheid vom 21.2.1990 wurde die Abschlußzahlung zur Einkommensteuer 1987 entsprechend aufgeteilt. Mit der Einspruchsentscheidung vom 25.1.1991 wurde die Aufteilung teilweise geändert, die Einkommensteuervorauszahlungen und die Abschlußzahlung für 1987 wurden weiterhin zu 100 % dem Kläger zugerechnet.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 1987 legten der Kläger und seine damalige Ehefrau am 30.12.1989 Einspruch ein. Gegen die den Einspruch zurückweisende Einspruchsentscheidung vom 25.7.1990 wurde Klage erhoben (Az. 11 K 3978/90). Die Klage der Ehefrau wurde abgetrennt (Az. 11 K 1190/91) und durch Vorbescheid vom 8.3.1991, der als Urteil wirkte, als unzulässig abgewiesen, weil der als Bevollmächtigter aufgetretene Kläger keine Vollmacht einreichte. Die Klage des Klägers wurde mit Urteil vom 25.1.1995 abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde verwarf der Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 12.2.1998 als unzulässig.
Der Beklagte setzte mit Verfügungen vom 17.1.1990 bzw. 13.11.1992 zunächst die Einkommensteuer 1987 in Höhe von 4.404,00 DM ab Fälligkeit aus. Die Verfügung vom 17.1.1990 war an die Eheleute gerichtet, die Verfügung vom 13.11.1992 nur an den Kläger. Der darüber hinausgehende festgesetzte Betrag von 23.356,00 DM wurde mit Verfügung vom 3.5.1993, die der Bevollmächtigten des Klägers unter Angabe von dessen Aufteilungs-Steuernummer bekanntgegeben wurde, ab dem 8.3.1993 von der Vollziehung ausgesetzt. Mit Verfügung vom 19.3.1998 teilte der Beklagte dem Kläger mit, daß die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 1987 beendet sei und forderte ihn zugleich auf, die ausgesetzte Einkommensteuer 1987 von 27.760,00 DM bis zum 14.4.1998 zu zahlen.
Mit Bescheid vom 5.5.1998 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 1987 in Höhe von …,50 DM fest. Bei der Berechnung der Zinsen, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, ging er dabei von einem Beginn des Zinslaufs zum Zeitpunkt der Fälligkeit der einzelnen Vorauszahlungsbeträge bzw. der Abschlußzahlung aus.
Auf den hiergegen gerichteten Einspruch reduzierte der Beklagte mit der Einspruchsentscheidung vom 5.8.1998 die Zinsfestsetzung auf …,50 DM und wies den darüber hinausgehenden Einspruch als unbegründet zurück. Die Reduzierung des Zinsbetrags erfolgte, weil für den Teilbetrag von 23.356,00 DM Aussetzung der Vollziehung erst ab dem 8.3.1993 gewährt worden war. Bei der Berechnung, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, rechnete der Beklagte den ab Fälligkeit ausgesetzten Betrag von 4.404,00 DM folgenden Steuerbeträgen zu:
Einkommensteuer 1987 |
1.860,00 DM |
fällig 16.1.1990 |
ESt-VZ. I/87 |
2.125,00 DM |
fällig 23.3.1987 |
ESt-VZ. II/87 |
419,00 DM |
fällig 25.6.1987 |
Summe |
4.404,00 DM |
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Mit der hiergegen gerichteten Klage macht der Kläger geltend, die durch den Beklagten angegebenen Beträge und Fälligkeiten seien nicht nachvollziehbar und würden bestritten. Unberücksichtigt seien in jedem Fall laufende Aufteilungsverfahren, in deren Folge die Zinsen entsprechend der einzelnen Hauptschulden aufzuteilen wären.
Mit Schreiben vom 6.12.2001 beantragte der Kläger, den Termin vom 12.12.2001 aufzuheben und die Angelegenheit um einen Monat zu vertagen, da es in der Nacht vom 5. zum 6.12.2001 im Büro gebrannt habe und das Büro von Polizei und Feuerwehr versiegelt, ein Betreten des Büros daher nicht möglich sei. Selbst wenn sich herausstellen sollte, daß die zu erwartenden Beschädigungen, durch Rauch, Ruß und Löschwasser nicht die Akten des vorliegenden Verfahrens beträfen, sei ihm wegen der bevorstehenden Aufräumarbeiten und notwendigen Schadensfest...