Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersentlastungsbetrag, Verlustausgleich, Verlustfeststellung
Leitsatz (redaktionell)
Der Altersentlastungbetrag nach § 24a EStG ist im Rahmen des Verlustausgleichs nach § 2 Abs. 3 EStG mit anderen Einkünften zu verrechnen und kann auch einen negativen Gesamtbetrag der Einkünfte erhöhen. Dieser Umstand ist bei der Verlustfeststellung nach § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG zu berücksichtigen.
Normenkette
EStG § 10d Abs. 4 S. 4, §§ 24a, 2 Abs. 3
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG negative Einkünfte zum Zwecke des Verlustabzuges nach § 10d EStG erhöht.
Der am ….04.1949 geborene Kläger war … nichtselbstständig tätig und wurde mit seiner am ….11.1948 geborenen Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger erzielte im Streitjahr 2015 Arbeitslohn, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalvermögen und gewerbliche Einkünfte überwiegend aus Beteiligungen von zunächst insgesamt 95.605 €, die Klägerin erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen in Höhe von insgesamt 4.024 €. Ferner erzielte der Kläger negative Versorgungsbezüge von -139.926,48 € (98.789,52 € abzüglich Versorgungsfreibetrag 2808 € und abzüglich Werbungskosten 235.908 €) sowie Renteneinkünfte von 10.605 €. Die Klägerin erzielte Renteneinkünfte in Höhe von 3.504 €. Mit Steuerbescheid vom 22.09.2016 setzte der Beklagte die Einkommensteuer für das Streitjahr auf 0 Euro fest unter Berücksichtigung einer Summe der Einkünfte nach Verlustausgleich beim Kläger von -26.381 € und bei der Klägerin von 0 Euro. Nach Berücksichtigung von Altersentlastungsbeträgen nach § 24a EStG (berechnet auf der Grundlage der Einkünfte, die keine Versorgungsbezüge und keine Renteneinkünfte sind) in Höhe des Höchstbetrages von 1.216 € beim Kläger und von 1.095 € bei der Klägerin ergab sich ein Gesamtbetrag der Einkünfte beim Kläger von -27.597 € und bei der Klägerin von – 1095 €.
Ebenfalls mit Bescheid vom 22.09.2016 stellte der Beklagte den verbleibenden Verlustvortrag zur Einkommensteuer auf den 31.12.2015 für den Kläger i.H.v. 26.381 € fest. Eine Feststellung für die Ehefrau unterblieb. Die Altersentlastungsbeträge blieben unberücksichtigt.
Die insoweit gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 und den Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2015 geführten Einsprüche wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 02.06.2017 zurück unter Verweis auf den Wortlaut des § 10d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 EStG, in dem von negativen Einkünften die Rede sei. Solche seien die Altersentlastungsbeträge nicht. In den Einkommensteuerrichtlinien 2015 zu § 10d Abs. 1 EStG sei dies ausdrücklich so geregelt.
Mit ihrer Klage begehren die Kläger die Berücksichtigung der Altersentlastungsbeträge bei der Berechnung des verbleibenden Verlustvortrages zur Einkommensteuer auf den 31.12.2015. Unter Verweis auf das Urteil des BFH vom 17.11.2005, III R 83/04 (BStBl II 2006, 511) tragen die Kläger vor, Zweck des Altersentlastungsbetrags sei es, diejenigen der Besteuerung zu Grunde gelegten Einkünfte zu begünstigen, welche nicht wie Versorgungsbezüge oder Leibrenten bereits anderweitig begünstigt seien. Der Altersentlastungsbetrag werde vor dem Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen (§ 2 Abs. 3 EStG). Nach § 10d Abs. 1 S. 1 EStG würden negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen würden, rück- bzw. vorgetragen. Insoweit stütze der Gesetzeswortlaut, entgegen der Meinung des Finanzamtes, eindeutig ihre Auffassung. Der Altersentlastungsbetrag solle die positiven Einkünfte von älteren Steuerpflichtigen ermäßigen. Er werde daher nach § 24a Abs. 1 EStG von der positiven Summe der Einkünfte ermittelt. Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, ergebe den Gesamtbetrag der Einkünfte. Wenn sich danach ein negativer Betrag ergebe, sei dieser als Verlustabzug im Sinne des § 10d EStG festzustellen. Entgegen der Auffassung des Beklagten erhöhe der Altersentlastungsbetrag mithin nicht die negativen Einkünfte sondern mindere vielmehr die positiven Einkünfte. Diese Auffassung werde im Übrigen auch in der Fachliteratur vertreten.
Die Kläger beantragen,
den verbleibenden Verlustvortrag zur Einkommensteuer auf den 31.12.2015 unter Einbeziehung der Altersentlastungsbeträge gemäß § 24a EStG in Höhe von 1216 € und 1095 € zu berechnen,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Unter Verweis auf die Einspruchsentscheidung trägt er ergänzend vor, nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut in § 10d Abs. 1 EStG würden nur negative Einkünfte vor- und zurückgetragen. Im Gesetzestext sei nicht die Rede davon, dass der negative Gesamtbetrag der Einkünfte vor- oder zurückgetragen werde. Diese Auffassung werde auch durch die Ausführungen in R 10d Abs. 1 EStR 2015 bestätigt. Das vom Kläger zitierte BFH-Urteil vom 17.11.2005 sei hier nicht einschlägig...