Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur fremdüblichen Bemessung des Mietentgeltes
Leitsatz (redaktionell)
Die Vermietung einer Immobilie führt zum Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn nicht mindestens die Kostenmiete vereinbart wird
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um den Ansatz verdeckter Gewinnausschüttungen im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagungen der Jahre 2006 bis 2010.
Die Klägerin ist Organträgerin der A-GmbH. Gesellschafter der Klägerin sind die Eheleute B zu 51% und Frau B1 (früher D) zu 49%. Frau B1 zwar zugleich Geschäftsführerin der Klägerin.
Das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung C führte für die Streitjahre 2006 bis 2009 bei der Klägerin sowie der Organgesellschaft eine Betriebsprüfung durch.
Im Eigentum der Organgesellschaft befanden sich unter anderem zwei Immobilien, welche der Klägerin vermietet wurden. Insoweit handelt es sich um die Objekte „E-Straße …” in F und „G-Straße …” in K.
Die Klägerin vermietete das Objekt in F ab dem 1. April 2008 in einer Größe von 244 m² Wohnfläche sowie 217 m² Nutzflächen inklusive Schwimmbad an die Gesellschafter -Geschäftsführerin zu privaten Wohnzwecken. Lediglich die Galerie im ersten Obergeschoss in einer Größe von 38 m² nutzte sie als Büro der Geschäftsführerin. Die Wohnraumüberlassung war im Anstellungsvertrag der Geschäftsführerin vom 27.12.2007 geregelt. Bezüglich der privat genutzten Räume setzte die Klägerin einen monatlichen Mietwert in Höhe von 2.380 EUR an, welcher auf das Geschäftsführergehalt der Gesellschafterin angerechnet wurde. Zuzüglich zahlte diese Nebenkosten in einer Höhe von 670 EUR monatlich. Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung war von einer Vergleichsmiete in Höhe von 9,75 EUR in Quadratmeter, mithin einer Jahreskaltmiete von 33.060 EUR auszugehen.
Das Erdgeschoss des Objektes in K wurde vom Jahr 2002 bis zum 31. März 2008 an die Eheleute B zu privaten Wohnzwecken vermietet. Das Obergeschoss wurde an die Klägerin zu gewerblichen Zwecken vermietet. Ab dem 1. April 2008 nutzte die Klägerin das gesamte Objekt zu gewerblichen Zwecken. Laut Vergleichsmiete ergibt sich nach den Feststellungen der Betriebsprüfung ein Mietpreis von 7,69 EUR je Quadratmeter. Im Geschäftsführervertrag mit dem Geschäftsführer wurde keine Regelung über eine Wohnraumüberlassung getroffen.
Mit Betriebsprüfungsbericht vom 24. Juli 2011 stellte der Betriebsprüfer fest, dass sich aus den Wohnraumüberlassungen an die Gesellschafter eine verdeckte Gewinnausschüttung der Organgesellschaft an die Klägerin ergebe. Insoweit wird auf die Feststellungen 2.5 im Betriebsprüfungsbericht betreffend die A GmbH Bezug genommen. Hintergrund sei, dass nach einer Entscheidung des BFH vom 17. November 2004 (I R 56/03) bei der Vermietung eines Hauses an die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zu deren privaten Wohnzwecken die Vergleichsmiete nach den Grundsätzen der Kostenmiete zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags anzusetzen sei. Insoweit errechnete der Betriebsprüfer in den Anlagen 2a und 2b zum Betriebsprüfungsbericht Vergleichsmieten. Auf diese Berechnungen wird Bezug genommen. Die erhöhten Einkommen der Organgesellschaft nach Zurechnung der VGA seien der Klägerin im Rahmen der Organschaft zuzurechnen. Nach der Fiktionstheorie seien die Mietaufwendungen der Klägerin um den gleichen Betrag zu erhöhen so dass sich zunächst auf der Ebene der Organschaft keine Auswirkung auf das Einkommen der Klägerin ergebe. Allerdings sei durch die Überlassung des Wohnraums an die Gesellschafter durch die Klägerin eine verdeckte Gewinnausschüttung der Klägerin an die Gesellschafter anzunehmen.
Der Betriebsprüfer setzte insoweit verdeckte Gewinnausschüttungen an, für das Jahr 2010 ermittelte der Beklagte nach denselben Grundsätzen ebenfalls eine verdeckte Gewinnausschüttung. Im Einzelnen wurden folgende Beträge angesetzt:
|
2006 |
2007 |
2008 |
2009 |
2010 |
VGA lt. Bp in EUR |
14.120,00 |
13.560,00 |
60.490,00 |
50.130,00 |
51.300 |
Mit Änderungsbescheiden vom 2. Februar 2012 und 27.04.2012 änderte der Beklagte die bis dahin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Veranlagungen der Streitjahre. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Einsprüchen vom 17. Februar 2012 und 04.05.2012. Zur Begründung führte sie aus, dass die Klägerin, deren Gewerbe aus Projektmanagement und Dienstleistungen im Industrie – und Anlagenbau bestehe, mit einer Gewinnerzielungsabsicht die Objekte zu Vermietungszwecken erworben habe. Insoweit sei aufgrund einer auf Basis einer dreißigjährigen Betrachtung durchgeführten Totalüberschussprognose davon auszugehen, dass das Objekt E-Straße einen Gewinn von ca. 440.000 EUR und das Objekt G-Straße einen Gewinn von ca. 260.000 EUR abwerfen werde. Dies reiche aus, um die Aufwendungen im Zusammenhang mit den Mietverhältnissen als Betriebsausgaben abzuziehen. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Erwerb der Objekte allein der Befriedigung privater Interessen der Gesellschafter gedient habe. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass aus de...