Entscheidungsstichwort (Thema)
VgA durch Vermietung eines EFH an Gesellschafter-Geschäftsführer
Leitsatz (redaktionell)
1) Überlässt eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer ein Einfamilienhaus zu einem nicht kostendeckenden Preis zu Nutzung, liegt insoweit eine vgA vor.
2) Für die Beurteilung der vgA ist unerheblich, ob das Einfamilienhaus "normal" oder "aufwändig" gestaltet ist.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob hinsichtlich der Anmietung einer Halle in A/NL und der Vermietung eines Einfamilienhauses an den Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen.
Gegenstand der Tätigkeit der Klägerin ist die …. Sie ermittelt den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich, das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. In den Streitjahren war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer Herr G.
Bei der Klägerin fand für die Jahre 1995 bis 1998 eine Betriebsprüfung durch das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung M statt. Dabei traf der Prüfer unter anderem folgende Feststellungen:
Die Klägerin hatte mittelbar von ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Halle in A/NL angemietet. Der Prüfer ging davon aus, dass die Miete für die Halle überhöht war und nahm hinsichtlich des überhöhten Teils verdeckte Gewinnausschüttungen an. Wegen der Einzelheiten wird auf Tz. 2.6.3.1 des Betriebsprüfungsberichts vom 25.5.2004 Bezug genommen. Des Weiteren hatte die Klägerin an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer ein Einfamilienhaus vermietet. Der Prüfer ging davon aus, dass die bisher angesetzte Vergleichsmiete wegen der gestiegenen Mieten anzupassen sowie wegen des Einbaus von Einbauschränken in den Jahren 1994 und 1997 zu erhöhen sei. Die Differenzbeträge zu den bisher berechneten Beträgen seien als verdeckte Gewinnausschüttungen anzusetzen. Nach Auffassung des Prüfers ergaben sich für die Jahre 1995 und 1996 verdeckte Gewinnausschüttungen in Höhe von jeweils 7.500 DM, 1997 i.H.v. 9.000 DM und für 1998 i.H.v. 7.620 DM. Insoweit wird auf Tz. 2.6.2 des Prüfungsberichts Bezug genommen.
Das Einfamilienhaus war von der Klägerin 1987 zum Kaufpreis von 550.000 DM erworben und ab Mai 1987 an den Gesellschafter-Geschäftsführer zu Wohnzwecken vermietet worden. Für die Wohnfläche von 250 qm wurde eine Miete von 1.750 DM (7 DM/qm) vereinbart. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Tz. 19.2 des Betriebsprüfungsberichts vom 30.10.1992 Bezug genommen. Die Klägerin hatte in allen Streitjahren aus der Vermietung des EFH Verluste erzielt. Bereits die angesetzte AfA von 30.853 DM führte bei einer vereinbarten Jahresmiete von 21.000 DM zu Verlusten.
Der Beklagte folgte der Auffassung der Betriebsprüfung und erließ am 16. bzw. 27. Juli 2004 geänderte Bescheide über Körperschaftsteuer 1994 bis 1998, gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.1994 bis 1998, Feststellungen gemäß § 47 Abs. 1 bzw. 2 KStG 1994 1998, Gewerbesteuermessbeträge 1995 bis 1998 bzw. gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1995 bis 1998, auf die Bezug genommen wird.
Die gegen die vorgenannten Änderungsbescheide eingelegten Einsprüche wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 7. Dezember 2007, auf die Bezug genommen wird, als unbegründet zurück.
Mit der Klage trägt die Klägerin vor:
Die Miete für die Halle in A/NL sei angemessen. Hinsichtlich der Vermietung des EFH werde darauf hingewiesen, dass die Miete im Streitzeitraum auch im Verhältnis zu anderen Mietern, z.B. gegenüber der Firma K, die die Halle in P nutze, nicht erhöht worden sei.
Die Klägerin beantragt,
die angefochtenen Bescheide mit der Maßgabe zu ändern, dass die beiden verdeckten Gewinnausschüttungen (Halle A/NL und Vermietung EFH an Gesellschafter-Geschäftsführer) nicht steuererhöhend angesetzt werden, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Berichterstatter hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Senats in Verlustfällen auch bei der Überlassung eines „normalen” Einfamilienhauses die Kostenmiete anzusetzen sei. Die sich danach ergebende anzusetzende Miete betrage ca. 58.000 DM. Dies bedeute gegenüber der bisher angesetzten Miete i.H.v. 21.000 DM eine Differenz von 27.000 DM.
Daraufhin hat die Klägerin erwidert, dass sie den Ansatz der Kostenmiete nicht akzeptieren könne und verweist insoweit auf ein Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 5. August 2014 – 6 K 24/13.
Das Zahlenmaterial zur Berechnung der Kostenmiete ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Insoweit wird auf das Schreiben des Berichterstatters vom 1.7.2015 Bezug genommen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kostenmiete sich noch erhöht, da der Kaufpreis 550.000 DM (und nicht wie angesetzt 500.000 DM) betrug.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist hinsichtlich der Feststellungen nach § 47 des...