Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.11.1997; Aktenzeichen V R 62/96)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die vom Kläger und Frau … geplante, tatsächlich aber nicht zustande gekommene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit der Konsequenz eines Vorsteuerabzuges zur Umsatzsteuer veranlagt werden muß. Dem Streit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Anfang 1991 kam der Kläger mit Frau … überein, eine GbR zu gründen, deren Zweck auf die gemeinsame Herstellung von … gerichtet sein sollte. Auch sonstige Geschäfte, die geeignet waren, unmittelbar oder mittelbar den Gesellschaftszweck zu fördern, sollten umfaßt sein. Der Kläger und Frau … beauftragten in einem Gespräch am 22.04.1991 den Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit dem Entwurf eines schriftlichen Gesellschaftsvertrages, der auch auftragsgemäß angefertigt wurde. Frau … wurde der Vertragsentwurf zur Durchsicht und Unterschrift übersandt. Am 22.07.1991 teilte diese jedoch mit, daß sie das Risiko des gemeinschaftlichen Vorgehens nicht mittragen, insbesondere die vom Kläger bis dahin unterzeichneten Kreditverträge nicht mit unterschreiben wolle. Der Kläger hatte bis dahin im Einverständnis und mit Vollmacht von Frau … bereits diverse Geräte für die Verwirklichung des Gesellschaftszweckes angeschafft, für die an die GbR gerichtete Rechnungen von Mai bis Juli 1991 im Wert von insgesamt … DM erteilt wurden, die mit Vorsteuerausweis i. H. v. insgesamt … DM versehen waren. Umsätze wurden unstreitig nicht ausgeführt. Die genannten Rechnungen legte der Kläger zusammen mit einer auf die GbR … lautenden Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1991 dem beklagten Finanzamt vor, mit dem Antrag, die Vorsteuern i.H.v. … DM zu erstatten. Das beklagte Finanzamt lehnte den Antrag auf Umsatzsteuerfestsetzung durch Bescheid vom 25.10.1993 ab, weil mangels nachhaltiger Leistungen gegen Entgelt ein Unternehmer „GbR …” nicht gegeben sei.

Der dagegen gerichtete Einspruch des Klägers wurde nicht begründet und deshalb durch Einspruchsentscheidung vom 02.12.1994 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der dagegen gerichteten Klage macht der Kläger geltend, er habe, nachdem die Gründung der Gesellschaft gescheitert war, das geplante Unternehmen allein fortgeführt; bis heute werde das Unternehmen als … betrieben. Der Ehemann von Frau … setze die für die GbR ursprünglich angeschafften Geräte für seine unternehmerischen Zwecke ein. Somit stehe fest, daß das Unternehmen, das der Kläger mit Frau … geplant: hatte, tatsächlich Umsätze hätte erzielen können. Dementsprechend müsse die gescheiterte GbR hinsichtlich des Vorsteueranspruches als teilrechtsfähig und der Kläger als Einzelrechtsnachfolger der gescheiterten GbR angesehen werden. Sofern das erkennende Gericht das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 06.05.1993 V R 45/88 (abgedruckt in BStBl II 1993, 564) für die Ablehnung des Vorsteuererstattungsanspruches des Klägers anwenden wolle, so verstoße dies gegen das Rückwirkungsverbot nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO). Im übrigen werde die Auffassung des BFH sowohl von Finanzgerichten, als auch in der Literatur abgelehnt.

Der Kläger beantragt,

den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 25.10.1993 sowie dessen Einspruchsentscheidung vom 02.12.1994 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Veranlagung der geplanten GbR … zur Umsatzsteuer 1991 nach der eingereichten Umsatzsteuererklärung durchzuführen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen. Er bleibt bei seiner Auffassung, daß eine Umsatzsteuerveranlagung mit der Konsequenz des Vorsteuerabzugs mangels Unternehmereigenschaft der gescheiterten GbR nicht durchzuführen sei.

Die Beteiligten sind darauf hingewiesen worden, daß gem. § 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Möglichkeit besteht, den Rechtsstreit zur Entscheidung dem Einzelrichter zu übertragen. Die Übertragung erfolgte durch Beschluß des 4. Senats vom 13.12.1995.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage kann keinen Erfolg haben.

Dabei geht das Gericht von der Zulässigkeit der Klage aus. Insbesondere die Klagebefugnis im Sinne des § 40 Abs. 2 FGO ist zu bejahen. Zwar ist der Antrag des Klägers auf Umsatzsteuerveranlagung einer nicht existenten GbR gerichtet. Der Kläger hat jedoch nicht für die GbR bzw. die potentiellen Gesellschafter, sondern im eigenen Namen Klage erhoben, weil er sich als Rechtsnachfolger der nicht entstandenen GbR sieht, d. h. als Vorsteuerabzugsberechtigter, der durch die gegen ihn gerichtete Ablehnung der Umsatzsteuerveranlagung 1991 in seinen Rechten verletzt ist.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Der Beklagte hat zu Recht eine Umsatzsteuerveranlagung gem. § 18 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i.V.m. §§ 167, 168 AO und dementsprechend den begehrten Vorsteuerabzug gem. § 15 UStG abgelehnt. – Umsatzsteuer ist nur dann festzusetzen, wenn ein Unternehmer i.S.d. § 2 UStG Umsätze i.S.d. § 1 Abs. 1 UStG ausgeführt hat; bei der Umsatzsteuerfestsetzung können dann gem. § 15 UStG die in Rechnungen offen ausgewiesenen Vorsteuern abgezogen werden, sofern sie auf Lieferungen u...

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