Entscheidungsstichwort (Thema)
Empfängerbenennung bei Darlehen über Poolgesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
Im Falle eines von einer unbekannten inländischen Person unter Einschaltung einer benannten ausländischen Kapitalgesellschaft stammenden Darlehens erfüllt der Steuerpflichtige seine Verpflichtung aus § 160 AO 1977 nur, wenn er die Person benennt, an die die Zinsen weitergeleitet werden.
Normenkette
AO 1977 § 160
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen, insbesondere darüber, ob die Klägerin den Darlehensgeber hinreichend bezeichnet hat (§ 160 der Abgabenordnung – AO –).
Die Klägerin stellt … und … Produkte her und vertreibt diese. In ihren Jahresabschlüssen für die Streitjahre 1986 bis 1988 machte sie Schuldzinsen in Höhe von jeweils … DM als Betriebsausgaben geltend, die sie an die J. AG, …, …, gezahlt hatte. Die Klägerin hatte am 00.00.0000 zunächst mit der N. AG unter vorgenannter … Anschrift einen Darlehensvertrag über … DM zu einem Jahreszinssatz von … % und einer Laufzeit von … Jahren abgeschlossen. Im letzten Absatz dieser Vereinbarung heißt es, das Geld sei der Darlehensgeberin von einem deutschen Privatmann zur Verfügung gestellt worden. Sollte ein zwischen der B. AG und dieser Privatperson abgeschlossener Darlehensvertrag vor dessen regulärem Ablauf eine Änderung erfahren, sollten sich die Bedingungen dieses Darlehensvertrages in gleicher Weise ändern. Am 00.00.000 wurde dann zwischen der J. AG als Darlehensgeberin und der Klägerin ein Vertrag abgeschlossen, der den Vertrag vom 00.00.0000 ersetzen sollte. Die Konditionen blieben unverändert, es fehlte jedoch der Hinweis auf den Geldgeber. Wegen des Wortlauts der Verträge wird auf deren Inhalt verwiesen (Bl. 180 und 181 der FG-Akte).
Bei der J. AG soll es sich nach Auskunft des Bundesamtes für Finanzen um eine Briefkastenfirma ohne eigenen Geschäftsbetrieb handeln. Da die Klägerin den nach dem Vertrag vom 00.00.0000 als Geldgeber erwähnten deutschen Privatmann nicht benannte, erkannte der Beklagte im Anschluss an eine Außenprüfung die geltend gemachten Schuldzinsen gemäß § 160 AO nicht als abzugsfähig an. Gegen die aufgrund der Außenprüfung ergangenen Änderungsbescheide legte die Klägerin Einsprüche ein und legte zur Bezeichnung der J. AG eine Bescheinigung der Steuerverwaltung A. vom … vor, wonach die J. AG keine Domizilgesellschaft ist, keinem ermäßigten Bundessteuer- oder …steuersatz unterliegt und regelmäßig Steuererklärungen abgibt und die Steuern entrichtet. Nach Auffassung des Bundesamtes für Finanzen ist damit aber nicht widerlegt, dass es sich um einem Briefkastenfirma handele. In … T. werde jede AG steuerlich geführt. Die Angabe die Steuernummer stelle keinen Nachweis für den Geschäftsbetrieb dar. Die J.. AG trage den Domizilvermerk c/o N. AG und habe kein eigenes Geschäftsbüro. Die Klägerin legte daraufhin eine Bestätigung des Herrn K. vor, wonach die J. AG ihm und seinem Vater gehöre, und trug vor, inzwischen sei der Handelsregisterzusatz auf den Domizilhalter gestrichen worden.
Der Beklagte wies die Einsprüche gegen die angefochtenen Änderungsbescheide mit Einspruchsentscheidung vom 00.00.0000 als unbegründet zurück. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin weiterhin den Abzug der fraglichen Darlehenszinsen als Betriebsausgaben geltend und trägt vor, der Darlehensvertrag vom 00.00.0000 stelle eine neue Vertragsgrundlage gegenüber dem vorherigen Darlehensvertrag vom 00.00.0000 dar. Es handele sich nicht lediglich um zeitlich nachfolgende identische Vereinbarungen. Im Darlehensvertrag vom 00.00.0000 werde über die Herkunft der Finanzmittel, wie üblich, keine Auskunft erteilt. Es sei allerdings vermerkt, dass die Finanzmittel an die N. AG ausgezahlt worden seien, so dass diese wieder in den Besitz der ursprünglichen darlehensweise hingegebenen Finanzmittel gelangt sei. Damit sei der Hinweis im Darlehensvertrag vom 00.00.0000 auf den Geldgeber irrelevant. Die typischen Voraussetzungen einer Umleitung von Ausgaben und Einkünften über eine Domizilgesellschaft seien hier unterbunden worden, weil die Einkünfte der Darlehensgeberin in vollem Umfang der Versteuerung in … T. unterworfen würden, wo der Darlehensgeber ein eigenes Geschäftsbüro und einen eigenen Geschäftsbetrieb unterhalte. Es sei unzulässig, dass der Beklagte die Anerkennung des Darlehensvertrages versage, solange der in dem früheren Darlehensvertrag bezeichnete deutsche Privatmann nicht benannt sei. Im übrigen sei der Nachweis der hinter einer Gesellschaft stehenden Person etwas anderes als der Nachweis der das Darlehen aufbringenden Privatperson. Wer hinter der J. AG stehe, habe der Zeuge K. dargelegt. Für die Anerkennung der Darlehenszinsen sei entscheidend, dass diese nicht der Klägerin oder nahestehenden Personen mittelbar wieder zurückflössen. Dies sei nicht der Fall.
Die Klägerin bestreitet weiterhin, dass die J. AG ein...