Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachzahlungszinsen als Werbungskosten
Leitsatz (redaktionell)
Nachzahlungszinsen iSd § 233a AO sind nicht als Werbungskosten abziehbar.
Normenkette
AO § 233a; EStG § 9 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob vom Kläger im Jahr 2001 entrichtete Nachzahlungszinsen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen im Rahmen des Verlustfeststellungsbescheides zum 31.12.2001 vom 06.04.2005 steuerlich beachtlich sind.
Der Kläger und sein Vater veräußerten am 01.02.1998 einen Teilbetrieb und eine Beteiligung. Der Veräußerungsgewinn wurde (überwiegend) in Höhe von 40.000.000 DM auf gemeinsamen Konten des Klägers und seines Vaters zinsbringend als Festgeld angelegt. Zusätzlich wurde ein gemeinsamens Girokonto geführt. Der Vater des Klägers verstarb am 20.10.1998. Auf den Kläger als Alleinerben gingen Festgeldanlage und Girokonto über. Sämtliche mit den Festgeldanlagen und dem Girokonto erzielten Zinserträge aus den Jahren 1998 bis 2001 wurden unstreitig der Einkommensteuer unterworfen. Zum 10.12.1998 setzte der Beklagte die Vorauszahlungen zur Einkommensteuer 1998 im Hinblick auf den mit den Veräußerungsgeschäften des Klägers und seines Vaters erzielten Gewinn herauf. Der Kläger leistete für das Jahr 1998 insgesamt 7.941.488,– DM Einkommensteuervorauszahlungen.
Mit Einkommensteuerbescheid 1998 vom 06.04.2001 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 1998 in Höhe von 10.046.061,– DM fest. Die Differenz zum Vorauszahlungsbetrag betrug 2.104.537,– DM. Für diesen Differenzbetrag wurden dem Kläger mit Einkommensteuerbescheid 1998 vom 06.04.2001 5 % Nachzahlungszinsen in Höhe von 105.228,– DM berechnet.
Der Kläger erzielte mit den angelegten Festgeldern aus dem Veräußerungsgewinn des Jahres 1998 bezogen auf den Differenzbetrag zwischen den geleisteten Einkommensteuervorauszahlungen 1998 und der festgesetzten und entrichteten Einkommensteuer 1998 unstreitig einen Zinsertrag in Höhe von 174.350,66 DM.
Mit seinem gegen den Verlustfeststellungsbescheid zum 31.12.2001 vom 11.04.2003 eingelegten Einspruch trug der Kläger vor, aus dem mit der Veräußerung des Teilbetriebes und der Beteiligung erzielten Veräußerungsgewinn habe er vorsorglich Geldmittel zur Bezahlung von Steuern, die für die Veräußerung nachträglich zu entrichten waren, zinsbringend zurückgelegt.
Mit den hieraus erzielten Zinseinnahmen stünden die mit Einkommensteuerbescheid 1998 festgesetzten Nachzahlungszinsen in wirtschaftlichem Zusammenhang. Sie seien damit Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Einer Verneinung des Werbungskostencharakters der Nachzahlungszinsen mit Hinweis auf § 12 EStG stünde das objektive Nettoprinzip entgegen. Danach dürfte nur der Saldo zwischen Einnahmen und Werbungskosten besteuert werden.
Mit Einspruchsentscheidung vom 07.08.2003, auf die verwiesen wird, wies der Beklagte den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, es fehle am wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den Einkünften aus Kapitalvermögen in Gestalt der Zinserträge und den Nachzahlungszinsen. Die Nachzahlungszinsen seien zum Zeitpunkt der Zinszuflüsse aus den angelegten Geldern des Klägers noch gar nicht festgesetzt gewesen. Auch seien die Nachzahlungszinsen unabhängig davon angefallen, dass der Kläger die Einkommensteuernachzahlungsbeträge aus angelegten Geldern bezahlt habe.
Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger zunächst auf seine Einspruchsbegründung verwiesen und …, zum Gegenstand seines Vortrags gemacht.
Ergänzend trägt er nunmehr ausgehend vom Leitsatz Nr.2 des NV-Beschlusses des BFH vom 13.12.2005, VIII B 74/05, BFH/NV 2006, 740, wonach auch Nachzahlungszinsen als Werbungskosten abziehbar sind, wenn ein ausreichender wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer bestimmten Einkunftsart besteht, vor, vorliegend sei der erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Nachzahlungszinsen und Kapitalnutzung gegeben.
Die Kapitalnutzung sei in dem Liquiditätsvorteil des Klägers ab Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld zu sehen. Hierfür habe der Kläger ein Entgelt in Gestalt der Nachzahlungszinsen zu entrichten. Vereinfachend könne gesagt werden, der Kläger erhalte vom Fiskus ab Entstehen der Steuerschuld einen Kredit, für den er Schuldzinsen zu zahlen habe.
In Höhe der Nachzahlung zur Einkommensteuer 1998 liege bei ihm, dem Kläger, damit ein Tatbestand vor, der nach den Regeln für Kreditverhältnisse zu behandeln sei. Die Nachzahlungszinsen seien danach absetzbar, wenn sie als Schuldzinsen aus einem beliebig anderen Kreditverhältnis auch abziehbar wären.
Aus der Betrachtung der in dem BFH-Beschluss vom 13.12.2005 zitierten Rechtsprechung folge, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den vorliegenen Nachzahlungszinsen und den Einnahmen aus Kapitalvermögen bestehe. Es liege eindeutig eine der Erwerbssphäre zuzurechnende Kapitalnutzung zur Erzielung von Einnahmen vor; die zusätzliche Liquidität sei nicht in der Privatsphäre verbraucht wor...