rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausgezahlte Versicherungsleistung als Arbeitslohn
Leitsatz (redaktionell)
1) Leistungen des Arbeitgebers an Versicherungen stellen Arbeitslohn dar, wenn der Arbeitnehmer einen materiellen Rechtsanspruch gegen die Versicherung erhält.
2) Die Bereicherung beim Arbeitnehmer tritt mit Auskehrung der Versicherungssumme ein.
Normenkette
EStG § 19 Abs. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob die im Streitjahr ausgezahlte Versicherungsleistung aus einer Gruppenunfallversicherung als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen ist.
Die Klägerin zu 1.) ist die Witwe und zusammen mit den Klägern zu 2.) und 3.) Erbin des verstorbenen Herrn … Herr … war bei der Firma … GmbH & Co. KG angestellt. Am …2001 erlitt er auf einer betrieblichen Fahrt einen Unfall mit Todesfolge. Anlässlich des Todesfalls wurde an die Erben aus einer von der Arbeitgeberin abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung eine Entschädigungsleistung von 100.000 DM ausgezahlt. Diese Gruppenunfallversicherung, die für Unfälle der Arbeitnehmer innerhalb und außerhalb des Berufs eine 24-Stunden-Deckung beinhaltete, hatte die Arbeitgeberin nach den Feststellungen einer Lohnsteuer-Außenprüfung für die Zeit vom 1.7.1998 bis 30.06.2001 bei der … abgeschlossen. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag stand ausschließlich der Arbeitgeberin zu, den Arbeitnehmern wurden seitens der Arbeitgeberin keine eigenen Ansprüche eingeräumt. Die Beiträge wurden durch die Arbeitgeberin 1998 und 1999 pauschal versteuert. Für die Jahre 2000 und 2001 erfolgte in Anwendung des BMF-Schreibens vom 17.7.2000 (BStBl I 2000, 1024) keine Pauschalversteuerung der Beiträge.
Mit der Einkommensteuererklärung der Eheleute … für das Streitjahr erklärten die Kläger für den verstorbenen Herrn … Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.H.v. 8.045,49 DM (Arbeitslohn für die Zeit vom 1.1. bis ….2001). Hinsichtlich der Versicherungsleistung vertraten sie die Ansicht, es handele sich um eine nicht steuerbare Schadensersatzleistung. Der Beklagte folgte dieser Auffassung nicht, sondern behandelte die Versicherungsleistung im Einkommensteuerbescheid vom …2003 als steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom … 2004) die vorliegende Klage.
Die Kläger machen geltend, bei der ausgezahlten Todesfallleistung handele es sich um eine materielle Entschädigung, die an Hinterbliebene zum Verlust des Angehörigen geleistet werde und nichts mit dessen Arbeitsverhältnis oder mit dem Verlust des Arbeitsentgeltes zu tun habe. Eine Todesfallleistung erfülle nicht die Funktion von Lohnersatz, sondern die von nicht zu versteuerndem Schmerzensgeld. Der nicht steuerbare Schadensersatz sei keiner der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 7 EStG zuzuordnen. Die Versicherungsleistung habe nicht dem Zweck gedient, Einnahmeausfälle des tödlich verunglückten Herrn … zu ersetzen. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass der jährliche Bruttoarbeitslohn des Verstorbenen in den letzten Jahren die Versicherungsleistung deutlich überstiegen habe. Hätten mit der Versicherungsleistung Einnahmeausfälle des tödlich verunglückten Herrn … ersetzt werden sollen, hätte die Versicherungsleistung ein Vielfaches des ausgezahlten Gesamtbetrages betragen müssen. Die ausgezahlte Versicherungsleistung sei nicht Entgelt für eine vom Verstorbenen geleistete Tätigkeit, sondern der Ausgleich dafür, dass Herr … verstorben sei. Die durch den Tod entstandene Belastung habe ausgeglichen bzw. gemildert werden sollen, so dass die Versicherungsleistung nicht die Funktion eines Lohnersatzes erfülle, sondern ausschließlich die eines Schmerzensgeldes. Das zeige sich insbesondere in der Tatsache, dass die Versicherungsleistung in Höhe eines vertraglich vereinbarten festen Betrages und ohne Rücksicht auf entstandene Einnahmeverluste gezahlt worden sei. Bei den Leistungsarten wie Todesfallleistung, Invaliditätsleistung, Krankenhaustagegelder, Übergangsgeld und Genesungsgeld fehle es grundsätzlich am unmittelbaren Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften, so dass diese Leistungsarten steuerfrei seien.
Mit rechtskräftigem Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein vom 19.6.2002 (I-1339/97, EFG 2002, 1381) sei entschieden worden, dass die Leistung aus einer Gruppenunfallversicherung als nicht steuerbarer Schadensersatz zu beurteilen sei, der keiner der Einkunftsarten zuzuordnen sei. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein sei der Auffassung gewesen, dass die an den Arbeitnehmer ausgekehrte Versicherungssumme für die Kompensation eines durch den Unfall verbliebenen Körperschadens geleistet worden sei und keinen Lohnersatz beinhalte. In diesem Zusammenhang sei insbesondere die Tatsache zu berücksichtigen, dass das seinerzeit beklagte Finanzamt die ihm eingeräumte Revision nicht in Anspruch genommen habe. Der Bundesfinanzhof habe bereits mit Urteilen vom 22.4.1982 (III R 135/79, BFHE 135, 512, BStBl II 1982, 496) und 25.10.1994 (VIII R 79/91, BFHE 175, ...