Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuervergütung; wirksame Antragstellung; fehlende Rechnungsangaben. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: XI R 17/23)
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Finanzverwaltung hat bei unzureichenden Angaben in einem Vorsteuervergütungsantrag die fehlenden Informationen aus den ihr vorliegenden Rechnungen zu entnehmen. Die in der Antragsanlage fehlenden USt-IdNr. oder Steuernummern waren daher vom beklagten Finanzamt unter Einbeziehung der mit dem Antrag eingereichten Rechnungen, die diese Nummern unstreitig enthielten, zu ermitteln.
2. Aufgrund des Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer können die vorliegend von der Stpfl. nicht beachteten Anforderungen im Hinblick auf die Angaben im Vergütungsantrag den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Der Verstoß gegen diese formellen Erfordernisse verhindert nicht den sicheren Nachweis, dass die materiellen Anforderungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind.
Normenkette
UStG § 18 Abs. 9; UStDV §§ 33, 61; UStG § 24 Abs. 1 S. 1
Nachgehend
BFH (Aktenzeichen XI B 34/22) |
Tatbestand
Streitig ist, ob der Klägerin für den Zeitraum Januar bis Dezember 2020 ein Anspruch auf Vorsteuervergütung zusteht, und hierbei insbesondere die Frage, ob der entsprechende Vergütungsantrag hinsichtlich der Angaben zu einzelnen Rechnungen ordnungsgemäß gestellt worden ist.
Die Klägerin ist ein in der Tschechischen Republik ansässiges Unternehmen im Bereich des Handels mit landwirtschaftlichen Produkten. Am 1. März 2021 stellte sie über das elektronische Portal einen Antrag auf Vorsteuervergütung im besonderen Verfahren gemäß § 18 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i.V.m. §§ 59 ff. der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) in Höhe von 448,20 € für den Zeitraum Januar bis Dezember 2020.
Gegenstand dieses Antrags waren insgesamt acht Rechnungen der inländischen Z in Y, in denen über landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne des § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG unter Ausweis eines Steuersatzes von 10,7 % abgerechnet wurde. In sämtlichen dem Antrag beigefügten Rechnungen waren die inländische Steuernummer sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UStIDNr) des Rechnungsausstellers angegeben. Keine von beiden Nummern wurde in die Anlage zum Vergütungsantrag in das dafür vorgesehene Feld übernommen. Bei den Rechnungspositionen Nr. 5 bis 8 der Anlage zum Antrag handelte es sich um Kleinbetragsrechnungen gemäß § 33 UStDV.
Mit Schreiben vom 10. März 2021 forderte der Beklagte die Klägerin auf, einen korrigierten bzw. neuen Antrag über das elektronische tschechische Portal zu stellen und hierbei hinsichtlich der Rechnungspositionen 1 bis 4 die Steuernummer oder die UStIDNr des leistenden Unternehmers einzusetzen.
In ihrer E-Mail vom 12. März 2021 wies die Klägerin darauf hin, dass die UStIDNr des leistenden Unternehmers in allen acht Rechnungen die gleiche sei und es sich jeweils um die Nummer DE 1a handele. Es sei nicht nachvollziehbar, warum Ergänzungen für die Rechnungspositionen 1 bis 4 erforderlich seien, nicht jedoch für die Rechnungspositionen 5 bis 8.
Infolge des Fehlens eines korrigierten oder erneut gestellten elektronischen Antrags vergütete der Beklagte mit Bescheid vom 19. Mai 2021 einen Betrag i.H.v. 52,62 € bezüglich der Rechnungspositionen 5 bis 8. Hinsichtlich der Rechnungen zu den Positionen 1 bis 4 lehnte er die beantragte Vergütung mit der Begründung ab, dass die Klägerin trotz schriftlicher Aufforderung keine vollständige Anlage vorgelegt habe, in der auch die Steuernummer oder die UStIDNr der Z als leistendem Unternehmen aufgeführt sei (Bearbeitungsvermerk 496).
Im Laufe des nachfolgenden Einspruchsverfahrens forderte der Beklagte die Klägerin erneut auf, hinsichtlich der Rechnungspositionen 1 bis 4 die Steuer- bzw. UStIDNr des leistenden Unternehmers im Rahmen eines entsprechend korrigierten bzw. eines neuen Antrags über das elektronische Portal zu übermitteln.
Nachdem die Klägerin in der Folge mitgeteilt hatte, dass ein korrigierter bzw. erneuter Antrag über das tschechische Portal technisch nicht möglich sei, sich jedoch die fraglichen Nummern aus den dem Antrag beigefügten Rechnungen ergäben und es sich zudem sowohl bei den Rechnungspositionen 5 bis 8, die bereits anerkannt worden seien, als auch bei den Rechnungspositionen 1 bis 4, die noch im Streit stünden, um dieselbe UStIDNr handele, die dem Beklagten überdies im Laufe des Verfahrens mehrfach mitgeteilt worden sei, wies der Beklagte den Einspruch mit Entscheidung vom 15. September 2021 als unbegründet zurück.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden, am 14. Oktober 2021 bei Gericht eingegangenen Klage, mit der sie ihr Begehren auf antragsgemäße Festsetzung einer Vorsteuervergütung aus den Antragspositionen 1 bis 4 und damit die Festsetzung eines zusätzlichen Vergütungsbetrags in Höhe von 395,58 EUR weiter verfolgt.
Sie trägt hierzu vor, dass sich ihre Eintragungen hinsichtlich der Rechnungspositionen 5 bis 8 nicht von denjenigen unterschieden, die sie hinsichtlich der Rechnung...