Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuervergütung; Antrag
Leitsatz (redaktionell)
1. Die fehlende Eintragung einer Umsatzsteueridentifikationsnummer bzw. Steuernummer der leistenden Unternehmer in die Anlage zum Antrag auf Vorsteuervergütung steht der Vergütungsfähigkeit nicht entgegen.
2. Der Beklagte verfügte mit den eingereichten Rechnungen über sämtliche Angaben, die ihn in die Lage versetzten, die Ordnungsmäßigkeit des geltend gemachten Vorsteuervergütungsanspruchs zu prüfen. Vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer stehen die vom Beklagten gerügten formellen Mängel unter Berücksichtigung der skizzierten Rechtsprechung des EuGH dem Vorsteuervergütungsanspruch der Stpfl. nicht entgegen.
Normenkette
UStDV § 61 Abs. 1; UStG § 18 Abs. 9
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Vergütung von Vorsteuer für das Jahr 2017.
Die Klägerin ist ein Unternehmen aus Großbritannien.
Mit Antrag vom 25.09.2019 begehrte sie die Vergütung von Vorsteuern i.H.v. … EUR.
Mit Bescheid vom 08.04.2019 vergütete der Beklagte Vorsteuern i.H.v. … EUR und lehnte den Antrag im Übrigen ab, da in der Anlage zum Antrag die Umsatzsteueridentifikationsnummer bzw. Steuernummer des leistenden Unternehmers nicht vollständig eingetragen worden war.
Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Einspruch vom 10.05.2019. Zur Begründung übermittelte sie die dem Antrag zugrunde liegenden Rechnungen per E-Mail.
Der Beklagte wies den Einspruch am 03.03.2020 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die Anlage zum Antrag hinsichtlich der Positionen 2, 5, 6, 8, 10 – 12, 14, 15, 18, 19, 21, 24, 25, 27, 28, 30, 32, 36, 38, 39, 41, 47, 48, 50, 53, 54, 83, 66, 67, 69, 74, 75, 77, 79, 80, 82 – 85, 88, 89, 97, 99, 100, 104, 107, 109, 111, 113, 115, 118 – 121, 126 – 130, 132, 135, 137 – 141, 144 – 147, 150, 151, 157, 158, 162, 164, 166, 167, 169, 170, 173 – 177, 179, 183, 186, 189 – 194, 196, 198 und 201 nicht ordnungsgemäß ausgefüllt gewesen sei. Nach § 61 Abs. 1 UStDV sowie Art. 8 Abs. 2 und Art. 9 der Richtlinie 2008/9/EG sei es erforderlich, das unter anderem die Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer des leistenden Unternehmens im Rahmen des Antrags in der Anlage einzutragen seien. Dieses Erfordernis habe die Klägerin innerhalb der Antragsfrist nicht erfüllt. Darüber hinaus sei in der Rechnung zur Position 55 keine deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen gewesen, sodass die dort benannte Umsatzsteuer nicht vergütungsfähig sei. Die Rechnung der Position 75 (Bl 16 Verwaltungsakte) sei nicht vergütungsfähig, da nur eine Rechnungskopie vorgelegt worden sei.
Hiergegen richtet sich die Klage vom 06.04.2020.
Die Klägerin trägt vor, der Verwaltungspraxis des Beklagten stehe der Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer entgegen. Die Klägerin habe zwar die Anlage zum Antrag auf Vorsteuervergütung nicht vollständig ausgefüllt, jedoch dürfe dies nicht dazu führen, dass die Rechnungspositionen in Gänze unbeachtet blieben. Dies sei unverhältnismäßig. Die Klägerin habe sämtliche Rechnungen in digitaler Form vorgelegt, sodass dem Beklagten sämtliche notwendigen Anlagen vorgelegen hätten. Der Beklagte hätte die Voraussetzungen für die Vorsteuervergütung zeitnah prüfen können. Eine Steuerhinterziehung oder missbräuchliche Gestaltung sei nicht gegeben. Die Klägerin nimmt auf die Rechtsprechung des EuGH in der Sache C133/18 vom 02.05.2019 Bezug. Auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH in der Sache C-371/19 vom 18.11.2020 auf Basis des Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland sei nach dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer der Vorsteuerabzug zu gewähren, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt seien, selbst wenn bestimmte formelle Voraussetzungen nicht ausreichend erfüllt worden seien. Auch auf Basis der Entscheidung des EuGH in der Sache C-346/19 vom 18.11.2020 sei der Klage stattzugeben. Dort habe der EuGH ausgeführt, dass das Eintragen einer fehlerhaften Rechnungsnummer in die Anlage zum Antrag nicht dazu führen dürfe, dass die Vorsteuervergütung verwehrt werde, wenn der Behörde auf Basis der vorliegenden Unterlagen eine zweifelsfreie Prüfung des Vorsteueranspruchs möglich sei.
Im Hinblick auf die Rechnung der Position 55 werde der Antrag auf Vergütung der Vorsteuern mangels Ausweises deutscher Umsatzsteuer nicht aufrechterhalten. Die ursprünglich begehrte Vorsteuervergütung sei somit um … EUR zu mindern.
Im Hinblick auf die Rechnung der Position 75 sei darauf hinzuweisen, dass nach der Entscheidung des BFH vom 30.08.2017 (XI R 24/16) die Vorlage einer Kopie der Rechnung ausreichend sei.
Begehrt werde im Ergebnis die Vergütung von Vorsteuern i.H.v. … EUR.
Die Klägerin beantragt,
für den Zeitraum Januar bis Dezember 2017 Vorsteuern in einer Höhe von … EUR unter Änderung des Bescheides vom 08.04.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.03.2020 als vergütungsfähig festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, dass die Klägerin im Hinblick au...