rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Schenkung: unter Auflage
Leitsatz (redaktionell)
1. Werden über einen Gegenstand sowohl Schenkungsvertrag als auch Kaufvertrag abgeschlossen, kann der Kaufvertrag nichtig gem. § 117 BGB sein, wenn tatsächlich Unentgeltlichkeit vorliegt.
2. § 25 Abs. 1 S. 2 ErbStG ist auch bei Vorerwerben iSd § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG anzuwenden.
Normenkette
ErbStG § 14 Abs. 1 S. 1, § 25 Abs. 1 S. 2; BGB § 117; ErbStG § 10 Abs. 1 S. 2
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten in erster Linie über die Frage, ob Gegenstand einer der Schenkungsteuer unterworfenen Zuwendung ein – mit dem Nennwert der Kaufpreisforderung zu erfassender – Forderungsverzicht oder ein mit dem Bedarfswert anzusetzendes Grundstück ist. Darüber hinaus ist streitig, ob und in welcher Weise eine bei der Besteuerung des Vorerwerbs im Wege der Stundung nach § 25 ErbStG berücksichtigte Duldungsauflage (Nutzungsvorbehalt) im Rahmen der Schenkungsteuerfestsetzung für den belastungsfreien Nacherwerb bei der Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG zu beachten ist.
Mit notariellem Vertrag vom … 1998 (Urk.-Nr. E 1166/98 des in … ansässigen Notars Dr…) hatte die Großmutter der Klägerin dieser ihr in … belegenes Grundstück … unter Vorbehalt eines lebenslänglichen unentgeltlichen Wohnrechts zu Alleineigentum übertragen. Als Gegenleistung hatte sich die Klägerin verpflichtet, ihre Großmutter auf deren Lebenszeit entsprechend ihren Gewohnheiten standesgemäß zu pflegen und zu betreuen. Wegen der Ausgestaltung des Wohnrechts und der Einzelheiten der Pflegevereinbarung wird auf die Ziffern 3 und 4 der Vertragsurkunde Nr. E 1166/1998 vom … 1998 Bezug genommen.
In einem weiteren – ebenfalls am … 1998 unter der Urk.-Nr. E 1165/1998 des Notars Dr. … abgeschlossenen – „Kaufvertrag mit Auflassung” hatte die Großmutter der Klägerin dieser außerdem das in … befindliche Grundstück … gasse … für 450.000 DM verkauft. Besitz, Nutzungen, Lasten, Gefahr und Verkehrssicherungspflichten sollten mit dem Tag der – am … 1998 fälligen – Kaufpreiszahlung auf die Klägerin übergehen. Für den Fall, dass die Klägerin mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug geriet, hatte sie diesen mit jährlich 5 v.H. über dem Diskontsatz der deutschen Bundesbank zu verzinsen. Darüber hinaus sollten der Großmutter die gesetzlichen Rücktrittsrechte selbst für den Fall verbleiben, dass sie den Vertrag bereits erfüllt und den Kaufpreis gestundet hat (Ziffer 4b der Vertragsurkunde). Unter der mit „Auflassung und Grundbucherklärungen” überschriebenen Gliederungsziffer 9 des Vertrags hatten die Parteien unter anderem bewilligt und beantragt, den Eigentumswechsel in das Grundbuch einzutragen und den Notar unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB bevollmächtigt, alle zur Durchführung dieses Vertrags erforderlichen und zweckmäßigen Erklärungen einschließlich etwaiger Änderungen und Ergänzungen der Auflassung und der Bewilligungen in ihrem Namen abzugeben. Dabei sollte er den Antrag auf Eigentumswechsel erst stellen, wenn der Kaufpreis gezahlt oder bei ihm auszahlungsreif hinterlegt war. Ausweislich der vom Beklagten angeforderten unbeglaubigten Grundbuchauszüge betreffend das Grundstück … gasse … ist die Klägerin am … 1998 als Eigentümerin in das Grundbuch von … (Blatt 0488) eingetragen worden.
Nachdem die Klägerin wegen des Erwerbs des Grundstücks … vom … 1998 im …i 1998 ihre Schenkungsteuererklärung bei dem Beklagten eingereicht hatte, hatte dieser zunächst ausgehend von einer voll unentgeltlichen Grundstückszuwendung unter Duldungsauflage (Steuerwert = Einheitswert × 5 = 244.500 DM ./. 1.334 DM Notarkosten = 243.166 DM Erwerbswert) mit Bescheid vom … 1999 Schenkungsteuer i.H. von 15.741 DM gegen die Klägerin festgesetzt. Hiervon hatte er im Hinblick auf das der Schenkerin vorbehaltene lebenslange Wohnrecht einen Teilbetrag von 13.683 DM nach § 25 ErbStG gestundet.
Auf den Einspruch der Klägerin, mit dem diese die Berücksichtigung der von ihr zu erbringenden Pflege- und Betreuungsleistungen begehrt hatte, erließ der Beklagte unter dem … 2000 einen antragsgemäß geänderten, bestandskräftigen Schenkungsteuerbescheid über 217 DM, in dem er den Wert des Erwerbs – nunmehr unter Zugrundelegung einer gemischt freigebigen Zuwendung – auf 103.105 DM ermäßigte. Dabei stellte er dem mit dem zweifachen Bedarfswert angesetzten Verkehrswert des übertragenen Grundstücks (286.000 DM) den mit 77.850 DM erfassten Kapitalwert der von der Klägerin geschuldeten Pflegeleistungen gegenüber. Die festgesetzte Schenkungsteuer wurde wegen der nach § 25 ErbStG zu berücksichtigenden Nutzungslast in voller Höhe gestundet.
Bereits am 19. Oktober 1999 war bei dem zuständigen Wohnsitz – Finanzamt (…) ein Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingegangen, in dem diese unter anderem Folgendes mitgeteilt hatten:
„ … Bei dem Grundstück …gasse wurde ein Übertragungsvertrag geschlossen, wonach Frau...