Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuervergütungsverfahren; Gegenseitigkeit der Leistung bei ausländischem Unternehmen für Flugsicherung und Flugtraining
Leitsatz (redaktionell)
1) Nach § 18 Abs. 9 Satz 6 UStG wird einem Unternehmer, der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist, die Vorsteuer nur vergütet, wenn in dem Land, in dem der Unternehmenssitz ist, keine Umsatzsteuer erhoben oder im Fall der Erhebung im Inland ansässigen Unternehmen vergütet wird. Tschechien erhob im Vergütungszeitraum 2002 war eine USt, gewährte aber inländischen Unternehmen keine Vorsteuervergütung.
2) § 18 Abs. 9 Satz 6 UStG steht im Einklang mit Art. 2 Abs. 2 der Dreizehnten Richtlinie. Eine EG-Rechtsverletzung besteht nicht.
Normenkette
Richtlinie 86/560/EWG Art. 2 Abs. 2; UStG § 18 Abs. 9 S. 6
Tatbestand
Die Klägerin ist ein in der Tschechischen Republik ansässiges Unternehmen. Unternehmensgegenstand ist die Flugsicherung im …. Zusätzlich bietet die Klägerin Flugtrainings an, die ausschließlich in Tschechien durchgeführt werden.
Mit beim Beklagten am 7. Juli 2003 eingegangenen Antrag beantragte die Klägerin im Rahmen eines Verfahrens nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV und unter Beifügung der Rechnungen sowie einer tschechischen Unternehmerbescheinigung im Original die Vergütung von Vorsteuern in Höhe von 29.013,60 EUR für den Zeitraum 01-12/2002. Die Vorsteuern waren für in Deutschland bezogene Trainings am Flugsimulator bzw. Schulungen angefallen. Ausweislich eines tschechischen Einlieferungsbeleges hatte die Klägerin den Vergütungsantrag am 25. Juni 2003 der tschechischen Post übergeben.
Mit Bescheid vom 12. Februar 2004 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass die Klägerin mangels Gegenseitigkeit i.S.d. § 18 Abs. 9 Satz 6 UStG nicht berechtigt sei, am Vergütungsverfahren teilzunehmen.
Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 27. April 2004 als unbegründet zurückgewiesen.
Daraufhin erhob die Klägerin Klage.
Der erkennende Senat hat das Streitverfahren ausgesetzt (§ 74 FGO) und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit Beschluss vom 24. August 2005 nach Art. 234 EG folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Art. 2 Abs. 2 der Dreizehnten Richtlinie des Rates vom 17. November 1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 86/560/EWG) einschränkend dahingehend auszulegen, dass die dort den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, die Mehrwertsteuererstattung von der Gewährung vergleichbarer Vorteile im Bereich der Umsatzsteuern durch Drittländer abhängig zu machen, sich nicht auf solche Staaten bezieht, die sich als Vertragsparteien des General Agreement on Trade in Services – GATS – (BGBl. II 1994, 1473, 1643) auf dessen Meistbegünstigungsklausel (Art. II Abs. 1 GATS) berufen können ?
Mit Urteil vom 7. Juni 2007 (C-335/05, Slg. 2007 Seite I-04307) hat der EuGH die Vorlagefrage wie folgt beantwortet:
Art. 2 Abs. 2 der Dreizehnten Richtlinie 86/560/EWG des Rates vom 17. November 1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige – ist dahin auszulegen, dass der dort verwendete Begriff „Drittländer” alle Drittländer umfasst und dass diese Bestimmung die Befugnis und die Verantwortung der Mitgliedstaaten unberührt lässt, ihren Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen wie dem Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen nachzukommen. Das Erfordernis, das abgeleitete Gemeinschaftsrecht nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den von der Gemeinschaft geschlossenen völkerrechtlichen Verträgen auszulegen, gebiete es nicht, dass der Begriff „Drittländer” in Art. 2 Abs. 2 der Dreizehnten Richtlinie dahin gehend ausgelegt werde, dass er auf Drittländer beschränkt sei, die sich nicht auf die Meistbegünstigungsklausel nach Art. II Abs. 1 des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen berufen können.
Die Klägerin trägt vor, dass der Beklagte im Jahre 2002 trotz fehlender Gegenseitigkeit an mehrere tschechische Firmen Vorsteuern vergütet habe, soweit sie ihre Dienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland erbracht hätten. Dies treffe auch auf sie, die Klägerin, zu. Denn sie habe Leistungen an deutsche Kunden erbracht, für die der jeweilige Leistungsempfänger die Steuer nach § 13 b UStG schulde. Sie habe für deutsche Abnehmer Dienste im Bereich des Luftverkehrs geleistet. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin an deutsche Kunden gerichtete Ausgangsrechnungen über Start- und Landegebühren bzw. Flugtrainings vorgelegt. Dass die Voraussetzungen des § 13 b UStG erfüllt seien, ergebe sich auch daraus, dass ihre Radaranlagen den tschechischen Grenzbereich überschritten. Die tschechische Luftverkehrssteuerung beschränke sich nicht nur auf den tschechischen Luftraum, sondern auch auf den deutschen. Auf die echte Erdgrenze könne es insoweit wegen der S...