Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlustausgleichsausschluss nach § 15 a EStG beim Treugeber eines Treuhandkommanditisten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Beim Vorliegen eines steuerlich anzuerkennenden Treuhandverhältnisses istZurechnungssubjekt für die Beteiligungseinkünfte des Treuhandkommanditisten derTreugeber. Diese Einkünfte können dem Ausschluss des Verlustausgleichs nach § 15a Abs.1 EStG unterliegen.

2. Soweit ein Treugeber seiner Verpflichtung zur Leistung der Einlage durch Zahlung aufdas für ihn bei dem Treuhänder geführte Unterkonto nachgekommen ist, ist § 15 a Abs.1 S. 1 EStG nicht anwendbar.

 

Normenkette

EStG § 15a Abs. 1; AO 1977 § 39 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; HGB § 161 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 03.12.2002; Aktenzeichen IX R 24/00)

 

Tatbestand

Der Kläger ist über eine Treuhandkommanditistin, die Beigeladene zu 2), an der Beigeladenenzu 1), einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft,beteiligt, die im Streitjahr 1983 neben Einkünften aus Gewerbebetrieb Einkünfte ausVermietung und Verpachtung erzielte. Nach dem Gesellschaftsvertrag vom ….. 1983, den dieGründergesellschafter, ………. als Komplementär sowie die Firma …… Fonds-VerwaltungenGmbH und die Beigeladene zu 2) als Kommanditisten unterzeichneten, war Zweck derGesellschaft die Errichtung, Verwaltung und Vermietung eines Einkaufszentrums auf einem in….. belegenen Grundstück. Das ursprünglich auf 50.000,00 DM festgesetzte Gesellschaftskapitalwurde durch den Beitritt von mehr als 90 Treugebern auf ……..,00 DM erhöht.

Laut § 4 des Gesellschaftsvertrags wird für jeden Gesellschafter ein Kapitalkonto I und einKapitalkonto II geführt. Für jeden treuhänderisch über den Treuhandkommanditisten beteiligtenTreugeber werden Unterkonten zu den jeweiligen Gesellschafterkonten desTreuhandkommanditisten geführt. Nach § 5 Abs. 1 des Vertrages sind Kommanditist undTreugeber zur Barleistung ihrer Einlage zuzüglich 5 % Agio auf das Treuhandkonto gemäß denBedingungen der Beitrittserklärung verpflichtet. Nach § 5 Abs. 6 haftet derTreuhandkommanditist im Verhältnis der Gesellschafter untereinander für die Erbringung dervon ihm treuhänderisch übernommenen Einlagen nebst Agio, beschränkt auf die von denTreugebern auf das Treuhandkonto vorgenommenen Einzahlungen. Er ist verpflichtet, die aufseinem Treuhandkonto eingegangenen Zahlungen der Treugeber unter Berücksichtigung derMittelfreigabebedingungen des Treuhandvertrages zur Erfüllung der treuhänderischübernommenen Einlageverpflichtung in die Gesellschaft einzubringen.

Nach § 6 des Vertrags erwirbt, hält und verwaltet der Treuhandkommanditist seineGesellschaftsbeteiligung treuhänderisch für Treugeber, mit denen er nach einheitlichem MusterTreuhandverträge geschlossen hat. Im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander werdendie Treugeber wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter behandelt. Dies gilt insbesondere für dieBeteiligung am Gesellschaftsvermögen, am Gewinn und Verlust, an einemAuseinandersetzungsguthaben u.s.w..

Am …….. 1984 erließ der Beklagte für die KG für das Streitjahr 1983 einen Bescheid über diegesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, indem er den Werbungskostenüberschuß auf ……..,00 DM feststellte und auf die Beteiligtenverteilte. Der Bescheid erging nach § 164 Abs. 1 AO unter Vorbehalt der Nachprüfung.Hiergegen legte die Bevollmächtigte der KG am ….. 1984 Einspruch ein und erklärte sich miteiner Aussetzung des Rechtsbehelfsverfahrens bis zum Abschluß der noch ausstehendensteuerlichen Außenprüfung einverstanden.

Am ……. 1987 änderte der Beklagte die Feststellung des Werbungskostenüberschusses nach §164 Abs. 2 AO auf ………,00 DM. Der Bescheid enthält folgenden Hinweis:

„Die weiteren Feststellungen sowie die auf die einzelnen Beteiligten entfallendenAnteile sind ersichtlich aus den beigefügten Anlagen … ESt 1, 2, 3 B (V)”. Für denKläger ist in der entsprechenden Anlage ESt 1, 2, 3 B (V) zur Feststellung der bei derVeranlagung anzusetzenden Einkünfte bzw. des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4EStG für 1983 ausgeführt, daß von dem auf ihn entfallenden Verlustanteil in Höhe von ….,00DM ein Teilbetrag von ….,00 DM nach § 15a EStG nicht ausgleichsfähig und der Restbetragvon 1.000,00 DM bei der Einkommensteuerveranlagung anzusetzen ist.

Gegen die Feststellung verrechenbarer Verluste legte die Bevollmächtigte im Namen der KGsowie der Zeichner, u. a. des Klägers, mit Schreiben vom …… 1987 Einspruch ein.

Im Rahmen der Außenprüfung bei der KG wurde auch die Anwendbarkeit des § 15a EStGgeprüft (vgl. Tz. 49 des Berichts vom 29.01.1990). Nach Auffassung der Prüfer hatten 10Treugeber ihre Einlage zum 31.12.1983 noch nicht erbracht (insgesamt ……..,00 DM, darunterEinlage des Klägers …..,00 DM). Der Betrag ist in der Bilanz der KG zum 31.12.1983 alsForderung gegen die Beigeladene zu 2. ausgewiesen und im Jahresabschlußbericht wie folgterläutert:

„Der Ausweis betrifft zum Bilanzstichtag von Kommanditisten auf das Treuhandkonto… bei der Landesbank … ei...

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