rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Trikotwerbung eines gemeinnützigen Sportvereins
Leitsatz (redaktionell)
Ein gemeinnütziger Sportverein, der unentgeltlich Trikots für seine Bambini und D- bis F-Jugendmannschaften von einem Unternehmen mit dessen Werbeaufdruck erhält und sich nicht verpflichtet, die Trikots bei den Spielen zu nutzen, erbringt keine steuerbare Werbeleistung, wenn allenfalls eine geringe Werbewirksamkeit beim Tragen der Trikots zu erwarten ist.
Normenkette
UStG § 3 Abs. 9, 12, § 1 Abs. 1 Nr. 1
Tatbestand
Kläger ist ein als gemeinnützig anerkannter Sportverein. Die Umsatzsteuer für die Streitjahre wurde zunächst erklärungsgemäss festgesetzt.
Aufgrund einer Kontrollmitteilung wurde dem Beklagten bekannt, dass die Firma …-… GmbH, …, dem Verein in den Streitjahren jeweils Trikots mit Werbeaufdruck zur Verfügung gestellt hatte. Der Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, dem Verein seien aus der Zurverfügungstellung der Trikots Werbeeinnahmen im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zugeflossen, die bei der Umsatzsteuer mit dem Regelsteuersatz zu erfassen seien. Er erließ daher am … 2002 Änderungsbescheide für die Streitjahre, in denen er die erklärten Umsätze um die (Netto-)Beträge erhöhte, die die Firma … -… GmbH im jeweiligen Streitjahr für die Trikots bezahlt hatte.
Mit der hiergegen gerichteten Klage wendet sich der Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom …2003) gegen die Annahme einer steuerbaren Werbeleistung gegen Entgelt.
Er macht geltend, die Firma …-… GmbH habe die Sporttrikots mit der Werbeaufschrift der Jugendabteilung des Vereins geschenkt, ohne dass eine Gegenleistung für die Überlassung der Trikots vereinbart oder erbracht worden sei. Es sei keine Vereinbarung mit dem Verein über Werbemaßnahmen oder ein Werbevertrag geschlossen worden. Vertragliche Beziehungen in mündlicher oder schriftlicher Form bestünden nicht. Es sei weder vereinbart worden, dass die Trikots zwingend getragen werden müssten, noch sei eine andere Verpflichtung eingegangen worden. Auch die Höhe des Kaufpreises der Sportbekleidung sei nicht bekannt gewesen. Die Jugendabteilung sei froh, wenn sie Trikots geschenkt erhalte. Dadurch werde der Spielbetrieb aufrechterhalten.
Eine Werbeleistung liege im Streitfall nicht vor. Die Jugendabteilung des Amateur-Sportvereins entfalte keinerlei Werbewirksamkeit. Dies sei auch jeder Firma bekannt, die entsprechende Trikots schenke; sie wolle insofern lediglich den Jugendsport im Rahmen eines Sponsoring unterstützen. Dass der Sponsor damit rechne, dass die Trikots tatsächlich getragen würden, könne eine Vereinbarung nicht ersetzen. In der Jugendabteilung, für die die Trikotagen des Sponsors bestimmt gewesen seien, spielten Jugendliche in einem Alter von 5 bis 18 Jahren. Die Spiele fänden im Erftkreis sowie in den angrenzenden Kreisen statt. Der Sponsor sei ein Unternehmen der …-…, welches Deutschland- und wahrscheinlich auch europaweit tätig sei. Die Firma habe die Trikots in einem Sportgeschäft gekauft und anschließend dem Verein geschenkt, ohne dass eine Gegenleistung vereinbart und eine Werbeverpflichtungen eingegangen worden sei.
Soweit in der Rechtsprechung steuerpflichtige Werbeleistungen bejaht worden seien, seien die Fälle mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Mit dem BFH-Urteil vom 1.8.2002 (V R 21/01, BStBl II 2003, 438) sei über einen Sachverhalt entschieden worden, in dem eine Firma einem Ballonverein einen Ballon mit Werbeaufdruck zur Verfügung gestellt habe; allerdings sei dort die Vereinbarung getroffen worden, dass 30 Sport- und Aktionsfahrten in einem bestimmten Interessengebiet durchzuführen seien. Dass dabei eine Gegenleistung gegeben sei, dürfte außer Frage stehen. Dem BFH-Urteil vom 9.12.1981 (I R 215/78, BStBl II 1983, 27) habe ein Sachverhalt zugrunde gelegen, in dem ein Spitzenverband des Sports sich gegen Entgelt verpflichtet habe, die Spieler der Nationalmannschaft bei bestimmten sportlichen Veranstaltungen in Sportschuhen eines bestimmten Herstellers auftreten zu lassen. Auch hier liege eine Verpflichtung zugrunde, die eine Gegenleistung begründe. Dies sei im Streitfall gerade nicht der Fall gewesen, so dass die Rechtsprechung nicht anzuwenden sei. Im Ergebnis liege mangels Gegenleistung und mangels Werbeleistung kein umsatzsteuerpflichtiger Vorgang vor.
Der Kläger beantragt,
die geänderten Umsatzsteuerbescheide 1996, 1997, 1998 und 1999 vom … 2002 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom …2003 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger habe als Unternehmer Werbeleistungen an die Firma …-… GmbH gegen Entgelt ausgeführt. Der Kläger habe sich als Unternehmer betätigt, weil er durch zahlreiche Spiele mit den Spielertrikots Werbeleistungen erbracht und als Gegenleistung die Trikots zur Nutzung erhalten habe. Er sei daher nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen tätig geworden.Der Kläger habe steuerbare Werbeleistungen gegen Entgelt erbracht und zwar in der Gestalt tauschähnlicher Umsä...